LG Hamburg: Werbespot, der pauschal höhere Bedienkosten für Filtertüten-Kaffeemaschinen behauptet, ist irreführend

veröffentlicht am 15. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 07.01.2010, Az. 327 O 585/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Werbespot, der zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten konkrete Euro-Angaben macht, unrichtig und irreführend ist. Der im Urteil anhand eines Storyboards wiedergegebene Werbespot sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR aus. Insoweit werde in dem Werbespot im Zeitraffer gezeigt, wie eine Sekretärin zunächst einen gebrauchten Kaffeefilter aus einer Kaffeefiltermaschine entferne, sodann entsorge und einen neuen Kaffeefilter, den sie zuvor aus dem Küchenschrank entnommen habe, in die Kaffeemaschine einlege. Dann nehme sie eine Dose mit Kaffeepulver und bemerke, dass der darin befindliche Kaffee nahezu aufgebraucht sei und versuche mit einem Kaffeemesslöffel an den verbleibenden Rest des Kaffees zu gelangen.

Ob der Befüllvorgang der Kaffeemaschine schließlich noch erfolgreich beendet werde, werde in dem Werbespot nicht gezeigt. Während des gesamten Werbespots laufe ein Lohnkostenzähler gut sichtbar und lesbar am rechten unteren Rand des Bildes, wobei das Eurozeichen im goldgelben Farbton hervorgehoben sei. Durch ein Kassenklingel-Geräusch, das jeweils bei Erreichen eines vollen Euros erklinge, wird die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf den laufenden Lohnkostenzähler noch verstärkt.

Zudem stehe bei jeder Bild-Sequenz im oberen Rand des Bildes in gut lesbarer Schrift die Frage: „und was macht ihre Sekretärin gerade?“, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Aufmerksamkeit weiter darauf gelenkt werde, dass vorliegend der personelle Zeitaufwand bei der Zubereitung von Kaffee mittels einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine dargestellt werde. Zum Ende des Werbespots zeige der Lohnkostenzähler einen Betrag von 3,20 EUR an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Sekretärin in dem Werbespot lediglich die soeben aufgezeigten Arbeitsschritte durchgeführt. Der Endbetrag von 3,20 EUR des Lohnkostenzählers werde auch lange genug eingeblendet, dass zumindest ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs diesen Betrag wahrnehmen werde. Dieser Endbetrag des Lohnkostenzählers bleibe nämlich zum Ende des Werbespots auch dann noch gut sichtbar im Bild stehen, als ein roter Bildschirmhintergrund mit bestimmten Abschlusstexten eingeblendet werde (s. folgende Teilwiedergabe einer Urteils-Anlage):

Bild aus Anlage zu LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2010, Az. 327 O 585/09

Die Antragsgegnerin könne sich angesichts dessen nicht mit Erfolg darauf berufen, der angesprochene Verkehr werde den Lohnkostenzähler und seine konkrete Aussage gar nicht oder nur am Rande wahrnehmen. Vielmehr sei – wie dargelegt – der gesamte Focus des Werbespots auf den Aspekt der Personalkosten gerichtet.

Die Antragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der angesprochene Verkehr die Zahlen des Lohnkostenzählers nicht „wörtlich“ nehme, sondern angesichts des humoristischen Gesamtcharakters des Werbespots davon ausgehe, es handele sich hierbei um eine ebensolche überspitzte Übertreibung. Zwar sei erkennbar, dass die möglichen Schwierigkeiten und Widrigkeiten bei der Kaffeezubereitung mit einer Kaffeefiltermaschine in dem Werbespot in überzeichneter humoristischer Form durch die bekannte Komikerin M.B. als Sekretärin dargestellt werden sollten.

Indes werde das Augenmerk des angesprochenen Verkehrs zu zielgerichtet auf die konkreten Zahlen des Lohnkostenzählers gelenkt, als dass der Eindruck habe entstehen können, die Zahlen stellten eine ebensolche humoristische Übertreibung dar, die keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich beanspruche und lediglich verdeutlichen solle, dass höhere Personalkosten bei der Kaffeezubereitung mit einer Filterkaffeemaschine als bei der Zubereitung mit einem Kaffeeautomaten der Antragsgegnerin anfielen. Die angegebenen Zahlen des Lohnkostenzählers seien insbesondere nicht derart überspitzt, dass es für den angesprochenen Verkehr erkennbar werde, dass die Zahlen nicht ernst gemeint seien. Vielmehr werde zumindest ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen und darauf vertrauen, dass die ausdrücklich aufgeführten Personalkosten auf einer realen nachvollziehbaren Berechung beruhten.

Die Sachaussage, bei den in dem Werbespot gezeigten Arbeitsschritten entstünden Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR sei aber selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerin unzutreffend. Diese habe ausgeführt, dass der im Werbespot gezeigte Lohnkostenzähler lediglich 10 Minuten Arbeitszeit einer Sekretärin mit einem Bruttogehalt von 2.500,00 EUR pro Monat berücksichtige. Die Zubereitung von Kaffee mit einer Filterkaffeemaschine dauere ca. 10 Minuten. In dem angegriffenen Werbespot sei indes in der Zeit, in der bereits 3,20 EUR Personalkosten entstanden sein sollten, was nach dem Vortrag der Antragsgegnerin einem zeitlichen Aufwand von 10 Minuten widerspiegeln solle, die Kaffeezubereitung noch nicht beendet, sondern vielmehr erst die aufgezeigten Vorbereitungsschritte durch die Sekretärin vollbracht worden. Schon aus diesem Grund stellt die Behauptung, bei dem im Werbespot gezeigten Arbeitsschritten entstünden Personalkosten in Höhe von 3,20 €, eine unwahre Tatsachenbehauptung dar.

Das Urteil findet sich im Volltext bei openjur.

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