LG Hamburg: Werbung eines Providers mit „Highspeed“ unzulässig, wenn nicht auf mögliche Drosselung ab einem bestimmten Datenvolumen hingewiesen wird

veröffentlicht am 3. April 2012

LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters für einen schnellen Internetzugang („Datentarif mit Highspeed HSDPA!“) unzulässig ist, wenn dieser sich eine Drosselung der Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen vorbehält, worauf in der blickfangmäßig herausgestellten Werbung jedoch nicht hingewiesen wird. Zum Volltext des Beschlusses:

LG Hamburg

Beschluss

I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250,000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr im Internet zu werben:

Abb. (Text: „Nur für kurze Zeit * Datentarif mit Highspeed HSDPA! * Unbegrenzt surfen für 9,95 EUR/Monat“)

sofern ab einem genutzten Datenvolumen von 300 MB/Monat die Geschwindigkeit auf GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt werden kann.

II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von Euro 15.000,00 zur Last.

Auf den Beschluss hingewiesen hat openjur.de (hier).

I