LG Hamburg: Die Werbung für „Heilsteine“ ist schon per se wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 23. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az. 327 O 204/08
§ 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Anpreisung von Steinen in der Werbung als „Heilsteine“ bzw. als Steine mit „heilender Wirkung“ immer wettbewerbswidrig ist. Zwar wies die Beklagte in der von ihr verwendeten Werbung darauf hin, dass eine Heilwirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei, jedoch erklärte sie gleichzeitig, dass Krankheiten vorgebeugt oder diese gelindert würden. Das Hamburger Gericht sah sich auf Seiten der Klägerin, da es sich bei dem Begriff „Heilstein“ um eine unzulässige Anpreisung handele. Es werde der Eindruck erweckt, dass diese Steine tatsächlich eine gesundheitsförderliche Wirkung hätten. Der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis hebe diesen Eindruck nicht auf. Ebenso konnte die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, dass Besucher ihres Internetangebotes so aufklärt seien, dass sie die Angebote „richtig bewerten“ würden. Das Gericht wies darauf hin, dass über Suchmaschinen auch viele Interessenten auf die Internetseite der Beklagten gelenkt würden, die nicht über eine entsprechende Aufklärung verfügten.

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