LG Hamburg: Zum Unterlassungsanspruch und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz

veröffentlicht am 3. Januar 2023

LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 119 Abs. 2 BGB, § 123 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber (Fotograf) eines unter einer Creative-Commons-Lizenz über www.wikipedia.de zur Verfügung gestellten Fotos Anspruch auf Unterlassung hat, wenn das Bild anderweitig lizenzwidrig ohne Benennung des Urhebers und ohne Hinweis auf die Lizenzbedingungen verwendet wird. Auch sprach die Kammer dem Fotografen zwei Vertragsstrafen zu, wobei sie darauf hinwies, dass Vertragsstrafen von 5.500 EUR bzw. 7.000 EUR pro Lichtbild nicht unangemessen i.S.d. § 343 Abs. 1 S. 2 BGB seien. In diesem Zusammenhang erinnerte das LG Hamburg, dass es sich bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i.S. des § 130 BGB handele, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen im Zivilrecht unterliege. Sie enthalte ggf. die Annahme des mit dem Abmahnschreiben ausgesprochenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der mit Zugang dieser Erklärung zustande gekommen sei. Damit sei die Erklärung nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich nach §§ 119 Abs. 2 , 123 BGB anfechtbar, mit der Folge, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch ein Unterwerfungsvertrag aufgelöst werden könne, §§ 142, 143 BGB. Eine solche Anfechtung könne aber nicht mit Erfolg auf eine Fehlvorstellung über den Schuldgrund gestützt werden, also das Bestehen des Unterlassungsanspruchs, die gesamte Nutzung sei rechtswidrig und nicht nur die unterlassene Urheberbenennung, wenn gerade diese vom Urheberrechtsinhaber in der vorformulierten Unterlassungserklärung konkret vorgehalten worden sei und sich der Unterlassungsschuldner der Unterlassungserklärung unterworfen habe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Zum Unterlassungsanspruch und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz)

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