LG Hamburg: Zur Frage, wann bei einer Markenverletzung auf Antrag das Urteil veröffentlicht werden kann / Abo-Falle

veröffentlicht am 8. Februar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2010, Az. 406 O 50/10
§§ 19c MarkenG; 12 Abs. 3 UWG

Das LG Hamburg hatte im Falle eines vernichtenden Urteils gegen die Betreiber einer Abo-Falle zu entscheiden, ob das Urteil auf Kosten des Abofallen-Betreibers veröffentlicht werden darf. Hierzu erklärte das Landgericht: „Die hier in Rede stehenden „Kostenfallen“ erschweren die ungestörte Verbreitung der Software der Klägerinnen und sind daher durchaus geeignet, deren wirtschaftlichen Interessen zu schaden. Nicht begründet ist hingegen der Antrag auf Urteilsbekanntmachung. Die Befugnis der Klägerinnen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntmachen zu lassen, steht nach §§ 19c MarkenG, 12 Abs. 3 UWG im Ermessen des Gerichts und setzt ein berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Veröffentlichung des Urteils voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht u.a. dann nicht, wenn der Anspruchsteller anderweitig, etwa durch einen Widerruf, eine Gegendarstellung oder eine sonstige Berichterstattung in den Medien, bereits Klarstellung erlangt hat (Fezer, § 19c MarkenG Rn. 10 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Praktiken der Beklagten und anderer Betreiber von „Kostenfallen“ sind bereits Gegenstand umfangreicher aufklärender Berichterstattung in den Medien gewesen. Zahlreiche, über die Eingabe der Namen der Beklagten in eine Suchmaschine unschwer auffindbare Veröffentlichungen im Internet warnen vor den Beklagten und die von diesen betriebene „Abzocke“. In dieser Situation ist eine Veröffentlichung des vorliegenden Urteils nicht erforderlich und könnte darüber hinaus für den juristischen Laien Anlass zu Missverständnissen geben, nämlich dass nur die in der Entscheidungsformel abgebildeten „Abo-Fallen“ illegal seien. Die Kammer hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, eine Befugnis der Klägerinnen zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten auszusprechen.

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