LG Hamburg: Zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben / Wie probiotisch ist „probiotisch“?

veröffentlicht am 1. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 408 O 154/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 7 Satz 3 der VO Nr. 1924/2006

Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Werbung mit gesundheits- bzw. nährwertbezogenen Angaben immer eine Mindestmenge angegeben werden muss, um den Wahrheitsgehalt der Angabe überprüfen zu können. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung erfolgen. Aus diesem Grund beurteilte es die Werbeaussage „Neu! Mit probiotischen Kulturen“ sowie „Der …Joghurt-Drink enthält die probiotischen Kulturen LA-5 und BB-12 ® , die bei regelmäßigem täglichen Verzehr die natürlichen Darmfunktionen und Abwehrkräfte stimulieren“ für einen Joghurt-Drink als irreführend und wettbewerbswidrig, weil die Menge der probiotischen Kulturen nicht angegeben wurde. Eine „nährwertbezogene Angabe“ sei jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält. Eine Ausnahme von der Regelung komme nicht in Betracht, da die Menge der Bakterienkulturen entgegen den Behauptungen des Beklagten messbar seien, jedenfalls in Form einer Mindestmenge, die am Tag des Mindesthaltbarkeitsdatums noch vorhanden sein muss.

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