LG Hanau: Kosten in den AGB verstecken ist unzulässig

veröffentlicht am 17. März 2009

LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 Abs. 1 Satz 2
UWG, §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1UKlaG, § 1 Abs. 6 PAngV

Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots (hier: Datenbankaufnahme) allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen, insbesondere, ob die Kostenpflichtigkeit auf diese Art und Weise für den Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen eine Ltd. als Betreiberin einer Abo-Falle für IQ-Tests und ein Flirtportal geklagt, die im ersteren Fall ein Nutzungsentgeld von 59,00 EUR und im letzteren Fall ein Nutzungsentgeld von 79,95 EUR versteckte. Die Websseiten waren jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung beschrieben wurde und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befand, in welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche Daten eingeben konnte.

In der Überschrift zu diesem Feld hieß es: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Hinter dem Ausrufezeichen befand sich ein kleines Sternchen, der auf einen am unteren Seitenrand befindlichen Text verwies, welcher zunächst einen Hinweis auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches beinhaltete. Im letzten Satz dieses Absatzes wurde sodann auch der Preis für die Teilnahme benannt, wobei die Preisangabe fettgedruckt war. Bei einem „Lebenserwartungstest“ befand sich oberhalb des Kästchens für die Eintragung der Kundendaten nach dem Wort „Anmeldung“ ein weiteres Mal das Sternchen, das auf den oben beschriebenen Sternchentext hinwies. Zwischen dem Feld für die Kundendaten und dem Sternchentext befand sich ein weiteres Kästchen, in welchem der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens die AGBs, zu denen ein Link hinführte, akzeptieren musste. Darunter, also noch oberhalb des Sternchentextes, befand sich der Startbutton für den Test.

Das Landgericht Hanau befand nun: Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung müsse der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehöre, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werde.

Dabei könne zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden könnten, durch die sich der Nutzer „hindurch klickt“ oder scrollt. Dies sei dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. Der aus § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung folgenden Pflicht zur vollständigen Angaben der Endpreise könne (vergleichbar wie in der Printwerbung) im Internet dabei auch dadurch nachgekommen werden, dass man einen Sternchenhinweis setze, solange das Gebot gewahrt bleibe, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insofern kommt als ausreichend klare Angabe des Preises bereits von vorneherein nicht die Preisangabe in den AGBs in Betracht. Zum einen seien diese nicht auf der Seite abgedruckt, auf der sich das Angebot selbst befinde, sondern müssten durch einen Link abgerufen werden. Der Verbraucher müsse auch nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende weitergehende Preisinformation enthalte. Schließlich handelt es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen. Hierfür spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei solchen Geschäften allenfalls überflogen, nicht jedoch im Detail studiert werden.

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