LG Hannover: Filesharing-Abmahnung mit Gebührensatz von mehr als 100,00 EUR ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 17. April 2010

LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
§§2 Abs. 1 Nr. 1; 3; 4; 5 UWG; § 97a Abs. 2 UrhG; § 352 StGB

Dies ist mal eine kreative Antwort auf eine Filesharing-Abmahnung, wenn sie auch ohne Erfolg blieb. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen Kollegen abgemahnt, nachdem dieser seinen Mandanten mit einer Filesharing-Abmahnung überzogen und für die Abmahnung Rechtsanwaltskosten von einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 7.500,00 EUR geltend gemacht hatte. Die Klägerin hielt dies für eine unlautere Geschäftspraxis und verlangte, es „den Beklagten … aufzugeben, es zu unterlassen, zukünftig Verbrauchern  gegenüber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung höhere Aufwendungen für Abmahnungen zu verlangen, als dieses nach § 97a Abs. 2 UrhG bestimmt worden ist, indem er privaten Nutzern von Filesharingprogrammen, denen mit einer Abmahnung ein einmaliger vermeintlicher Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, zur Zahlung höherer Rechtsanwaltsaufwendungen für die Abmahnung als 100 € auffordert, auch wenn die Identität des Inanspruchgenommenen nur durch eine IP-Ermittlung stattfinden kann.

Dieses Ansinnen wies das LG Hannover zurück. Der Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass keine tatbestandliche geschäftliche Handlung ersichtlich sei. Es handele sich insbesondere nicht um unwahre Angaben über Marktbedingungen, die einen Verbraucher dazu bewegen sollen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen (Vgl. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 19). Eine unwahre Angabe von Marktbedingungen sei vorliegend nicht gegeben, da der abmahnende Rechtsanwalt auf § 97a Abs. 2 UrhG hingewiesen habe, aber diese Vorschrift für nicht anwendbar erklärt habe. Aus diesem Grund sei auch eine strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) nicht ersichtlich. Schließlich stelle § 97a Abs. 2 UrhG keine Marktverhaltensregelung dar. Es handele sich um eine Vorschrift, die den Interessenausgleich zwischen Urheber und Rechtsverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im Auge habe und nicht eine Berufsausübung für Rechtsanwälte beabsichtige.

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