LG Hannover: Widerrufsrecht gilt auch bei bestimmter, auf Kundenwunsch zusammengestellter Ware

veröffentlicht am 3. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, Az. 13 S 36/08
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB

Das LG Hannover hat darauf hingewiesen, dass einem Verbraucher, der in einem Onlineshop vier Reifen nebst entsprechenden Felgen einschließlich der Montage erwirbt, gleichwohl ein Widerrufsrecht zusteht. Die Auffassung des Onlinehändlers, es habe sich um eine Kundenspezifikation gehandelt, für die gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, mochten die Hannoveraner Richter nicht gelten lassen. Unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01, erläuterte das LG Hannover, dass entscheidend sei, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde.

Der Händler habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er den Reifensatz nur mit unzumutbarem Preisnachlass habe absetzen können. Hierfür hätte der konkrete Preisabschlag dargelegt werden müssen. Es reiche auch nicht aus, vorzutragen, dass die Felgen bei der Demontage eine Substanzveränderung erleiden würden und nicht mehr als neuwertig verwertet werden könnten oder der Lieferant die Felgen nicht mehr zurücknähme. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Carsten Föhlisch.

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