LG Heidelberg: Eine Unterlassungserklärung für Briefwerbung (Post) gilt nicht für E-Mail-Werbung

veröffentlicht am 24. April 2013

LG Heidelberg , Urteil vom 28.03.2013, Az. 3 O 183/12
§ 242 BGB; § 28 Abs. 4 BDSG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsschuldner das Zusenden von Werbung per Briefpost untersagt, nicht durch Auslegung auf die Zusendung von E-Mail-Werbung erweitert werden kann. Die Bestätigung per E-Mail für eine angebliche Newsletter-Anmeldung löse daher keine Vertragsstrafe aus. Ein sog. kerngleicher Verstoß liege nicht vor. Da für die Interpretation der Reichweite einer Unterlassungserklärung die Umstände des Einzelfalles immer genau zu prüfen sind, kann dieses Urteil allerdings keine pauschale Geltung beanspruchen.

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