LG Hildesheim: Zur Kontosperrung bei Amazon / Einstweilige Verfügung

veröffentlicht am 4. August 2022

LG Hildesheim, Beschluss vom 26.06.2019, Az. 3 O 179/19 – aufgehoben
§ 241 Abs. 1 BGB, § 280 BGB

Das LG Hildesheim hat dem Betreiber der Internethandelsplattform www.amazon.de, der Amazon Services Europe S.á.r.l., 38 avenue John F. Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg, untersagt, eine Händlerkonto und das damit verbundene Guthaben zu sperren (Amazon-Kontosperrung). Die Gründe für die einstweilige Verfügung sind nicht bekannt, da diese in der nicht veröffentlichten Antragsschrift enthalten sind.  Beanstandet wird allerdings eine Vertragspflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 1 BGB, § 280 BGB. Interessant ist der Streitwert des Beschlusses, der mit reichlichen 100.000 EUR festgesetzt wurde. Hinweis: Das LG Hildesheim hat – nach Verweisung der Angelegenheit von der vorbefassten 3. Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen – die einstweilige Verfügung unter Hinweis auf die fehlende gerichtliche Zuständigkeit (die Klage hätte, so das Gericht, am Konzernsitz Amazons in Luxemburg erhoben werden müssen) später aufgehoben (LG Hildesheim, Urteil vom 06.09.2019, Az. 10 HK O 53/19). Eine solche juristische Begründung ist möglich, wenn der Händler seinen Niederlassungsort im Ausland unterhielt und in Deutschland keinen „Verwaltungssitz“ besaß. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hildesheim

Beschluss

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung


gegen

Amazon Services Europe S.á.r.l., 38 avenue John F. Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg

hat das Landgericht Hildesheim – 3. Zivilkammer – durch … am 26.06.2019 beschlossen:

Gemäß §§ 925, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 241 Abs.1, 280 BGB wird unter Bezugnahme auf die Antragsschrift und deren Anlagen, die als Anlage zu diesem Beschluss genommen werden, im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlihckeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

1.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, das Amazon.de-Verkäuferkonto …zu deaktivieren und/oder diesbezügliche ANgebote von der Amazon.de-Webseite zu entfernen und/oder Guthaben auf Ihrem Konto einzubehalten, insbesondere, wnn dies wie in den E-Mails vom 22.5.2019 und 23.5.2019 (Anlagen … zur Antragsschrift vom 21.6.2019) angekündigt geschieht.

2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin (§ 91 Abs.1 S. 1 ZPO).

4.
Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgestzt (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit dem Widerspruch angefochten werde. Er ist … Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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