LG Itzehoe: Bei der Weiterleitung von Phishing-Geldern ist der weiterleitende Kontoinhaber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet

veröffentlicht am 4. Juli 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 O 16/10
§
812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, §§ 261 Abs. 2, Abs. 5; 263a StGB

Das LG Itzehoe hat entschieden, dass derjenige Kontoinhaber, der die nach einer sog. Phishing-Attacke erbeuteten Gelder an einen Dritten auf dessen Weisung weiterleitet, auf Schadensersatz haftet. Bemerkenswert ist allerdings, dass das Landgericht den Kontoinhaber in Schutz nimmt. Zitat: „Dem Vortrag der Klägerin, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per E-Mail bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen E-Mail verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle, kann indessen nicht gefolgt werden.“ und weiter: „... da der Beklagte weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte.“ Anderswo spricht man im Zusammenhang mit derartigen Schadensersatzzahlungen wohl richtiger von einer „Deppen-Steuer.“ Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Itzehoe

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504.12 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.9.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 9.240,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer betrügerischen Online-Banking-Verfügung mittels Phishing in Anspruch.

Der zum damaligen Zeitpunkt 63 Jahre alte Beklagte suchte zur Aufbesserung seiner Rente eine Beschäftigung. In diesem Zusammenhang erhielt er Anfang September 2009 eine E-Mail einer ihm unbekannten Gesellschaft, der Phillips de Pury & Company mit Sitz in New York, die ihm eine Beschäftigung als Einkäufer anbot. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlagen B 3 und B 4 (Bl. 29 und 30f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zeigte entsprechendes Interesse und unterzeichnete den mitgesandten Arbeitsvertrag. Ebenfalls übermittelte er seine Bankverbindung sowie eine Kopie seines Personalausweises. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die insoweit ausgetauschten E-Mails, Anlagen B 1 (Bl. 25 d.A.) und B 3 (Bl. 29 d.A.) verwiesen. Bezüglich des Arbeitsvertrages wird auf Anlage B 2 (Bl. 27-28 d.A.) Bezug genommen. Den Eingang seiner Unterlagen wurde dem Beklagten seitens der Gesellschaft am 28.09.2009 bestätigt und ihm in einer weiteren E-Mail mitgeteilt, dass zusammen mit dem Auftrag ihm noch einmal alles genau erklärt werden würde. Zu den Einzelheiten wird auf Anlagen B 4 und 5 (Bl. 30f. d.A.) verwiesen.

Am 29.09.2009 wurde per Online-Banking von einem für eine Kundin der Klägerin eingerichteten Konto ein Betrag von 8.804,12 € auf das Konto des Beklagten bei einer anderen Bank überwiesen. Der Zahlungseingang wurde durch einen vermeintlichen Herrn Reinhard dem Beklagten telefonisch angekündigt. Die Aufgabe des Beklagten sollte nach seinem Vortrag am 30.09.2009 darin liegen, nach Zahlungseingang eines Betrages von 8.804,12 € auf seinem Girokonto das Geld abzuheben und für die Gesellschaft sogenannte Ukash-Karten im Wert von 8.310,00 € an verschiedenen Tankstellen in Hamburg zu erwerben. Dies tat der Beklagte auch. Im Einzelnen wird auf die Anlagen B 5 und B 6 (Bl. 32f. d.A.) Bezug genommen. Den verbleibenden Betrag hielt der Beklagte ein, da er vereinbarungsgemäß eine Provision von 5 % des eingegangenen Betrages erhalten sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlagen B 2 (Bl. 28 d.A.), B 3 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem die Kundin der Klägerin die entsprechende Buchung beanstandet hatte, erstattete die Klägerin der Kundin den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 8.804,12 € am 16.10.2009. aufgrund der Vermutung, dass ein sogenanntes „Phishing“ durch Ausspähen der TAN und PIN Nummern der Kundin vorlegen habe. Bezüglich der Einzelheiten der vermuteten betrügerischen Transaktion wird auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 6f d.A.) und wegen der Rückerstattung auf Anlage K 6 (Bl. 11 d.A.) verwiesen. Eine am 01.10.2009 erbetene Rücküberweisung durch die Bank des Beklagten an die Klägerin konnte aufgrund der bereits erfolgten Verfügung nicht erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 8 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.10.2009 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung der Summe auf (vgl. Bl. 5 d.A., Anlage K 7 [Bl. 12 d.A.]).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Rahmen einer offensichtlich organisierten betrügerischen Abschöpfung fremder Konten durch „Phishing“ bewusst und vorsätzlich als sogenannter Finanzagent für eine amerikanische Betrügerorganisation gehandelt. Die Beteiligung des Beklagten hieran ergebe sich daraus, dass sich die Tätigkeit des Beklagten von E-Mail zu E-Mail verändert und keine klaren Angaben enthalten habe (Bl. 41 d.A.). Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.05.2010 (Bl. 40f. d.A.) sowie die Anlagen B 1 – B 3 (Bl. 25-29 d.A.) sowie B 5 und B6 (Bl. 32-33 d.A.) verwiesen. Sie behauptet zudem, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte begründen müssen, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per E-Mail bekomme mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen E-Mail verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Absender, sondern einer anderen Gesellschaft, komme. Die Klägerin meint, dass es naheliegend sei, bei Angabe eines Internetauftrittes in einem Arbeitsvertrag auf die entsprechend angegebene Homepage zu schauen und dem Beklagten spätestens dann hätte auffallen müssen, dass alles nicht zusammen passen könne (Bl. 41 d.A.).

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.804,12€ nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu zahlen;

festzustellen, dass die Verbindlichkeit entsprechend dem Klageantrag zu 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass er weder gewusst, noch angenommen habe oder hätte annehmen müssen, etwas Unrechtmäßiges zum Schaden Dritter zu tun oder daran beteiligt zu sein (vgl. Bl. 23 d.A.). Er habe die Überweisung weder veranlasst, noch durchgeführt (vgl. Bl. 20f. d.A.). Er behauptet ferner, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrags von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts im streitigen Zeitpunkt ausgegangen sei, sodass er selbst über die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftes getäuscht worden sei (vgl. Bl. 22 d.A.). Er habe auch nicht darauf geachtet, ob es sich um eine deutsche oder ausländische Firma handle; es sei für ihn ein normaler Arbeitsvertrag gewesen. Die Homepage der angegebenen Firma habe er nicht angeschaut.

Im Übrigen behauptet er, dass er aufgrund der Zahlung und den in diesem Wert gekauften Ukash-Karten entreichert sei, da er den Betrag abgehoben habe, dafür Karten erworben habe, wie vereinbart die PIN sodann an den Auftraggeber übermittelt habe und die Karten anschließend zerrissen; bezüglich der mit dem Auftraggeber vereinbarten 5 % Provision habe er das Geld verbraucht .. Der Beklagte behauptet zudem, dass das vorgeschlagene Geschäft für ihn ein ganz normales gewesen sei, da es durchaus üblich sei, an der Tankstelle ganz normal Ukash-Karten zu kaufen Im Hauptverhandlungstermin vom 23.09.2009 hat der Beklagte einen Plastikbeutel mit einer Anzahl in jeweils ungefähr 4 Teile zerrissenen Belegen vorgelegt. Das Gericht und die Klägerin haben die Belege in Augenschein genommen. Der Beklagte hat zerrissene Belege in im Original in zusammengesetzter Form vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum geringen Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Summe von 8.804,12 € aus unerlaubter Handlung zu. Ein solcher ergibt sich weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, Abs. 5 StGB. Auch hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Daher besteht auch kein Zinsanspruch der Klägerin. Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB. Zwar ist § 263a StGB ein taugliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, dass die Klägerin und auch das von dieser geltend gemachte Interesse von seinem Schutzbereich her umfasst. Gleichwohl ist § 263a StGB nicht verletzt, da der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer handelte.

Die Vornahme einer Überweisung mittels unbefugt erlangten TAN und PIN Nummern erfüllt zwar den Tatbestand des Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 Mod. 3 StGB. Die Bank wird durch die unbefugte Verwendung von PIN und TAN durch einen nicht mit der Kontoinhaberin identischen Dritten darüber getäuscht, dass eine vom Kontoinhaber nicht wissentlich und willentlich vorgenommene Überweisung vorliegt und nimmt in dessen Folge eine Vermögensverfügung, nämlich die Überweisung ohne Wissen und Wollen des Kontoinhabers, vor. Dadurch wurde das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflusst, wodurch es zu einem Vermögensschaden der Bank kommt, da sie die abgebuchten Beträge dem belasteten Konto der geschädigten Kontoinhaberin mangels wirksamer Anweisung wieder gut zu schreiben verpflichtet ist. Da es dem Täter darauf ankommt, die Überweisung zwecks Verschiebung von Geldern durch unbefugte Datenverwendung vorzunehmen, liegt auch erforderlicher Vorsatz sowie die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, vor. Mangels Rechtfertigungsgründe ist die Tat auch rechtswidrig.

Danach liegt zwar nach dem Vortrag der Klägerin eine solche Straftat vor. Die Klägerin vermutet, dass während eines regulären Überweisungsvorganges die TAN und die PIN Nummern der Kontoinhaberin des streitgegenständlichen Kontos bei der Klägerin abgefangen wurden, um diese anschließend zu der vermeintlich betrügerischen Überweisung in Höhe von 8.804,12 € auf das Konto des Beklagten zu nutzen (vgl. Bl. 3 d.A.).

Durch die so erlangten Daten erfolgte die unbefugte Verwendung dieser Daten durch die vermeintlich von der Klägerin veranlassten Überweisung und damit Anweisung des streitgegenständlichen Betrags an den Beklagten. Darüber wurde die Klägerin getäuscht und nahm in dessen Folge eine Vermögensverfügung, nämlich die Überweisung ohne Wissen und Wollen der Kontoinhaberin, vor (vgl. Fischer, StGB, § 263a Rdn. 11, 11 a).

Das der Beklagte hieran beteiligt war, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Als Täter agierte der Beklagte nicht. Er handelte auch nicht als Mittäter. Mittäter ist, wer im arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der erbrachte Tatbeitrag einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung darstellt, zudem muss der wesentliche Tatbeitrag auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).

Die Klägerin hat aber nicht hinreichend Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte an einem entsprechenden Tatplan beteiligt war. Zwar hat der Beklagte sein Konto zum Empfang der Überweisung zur Verfügung gestellt, und auch die Summe nach Eingang entsprechend seines Auftraggebers abgehoben und wie beauftragt sodann Ukash-Karten im Wert von insgesamt 8.310,00 € an verschiedenen Tankstellen in Hamburg erworben sowie wie vereinbart 5 % der Gesamtsumme als Provision einbehalten. Durch die Zurverfügungstellung des Kontos hat der Beklagte auch einen Mitverursachungsbeitrag für die Tatausführung geleistet. Ein gemeinsamer Tatplan ist daraus aber nicht herzuleiten. Der Beklagte hat lediglich vor Zugriff der unbekannten Hintermänner auf das Geschädigtenkonto seine Kontoverbindung gegen ein an der Tatbeute gemessenen geringes Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne über die spätere konkrete Geldtransaktion oder darüber hinaus Wissen zu erlangen (vgl. hierzu Neuheuser, NStZ 2008, 492, 493).

Auch eine Beihilfe des Beklagten ist nicht dargetan. Der Beklagte handelte zwar in objektiver Hinsicht hilfeleistend gemäß § 27 StGB. Es fehlt in subjektiver Hinsicht am Vorsatz bezüglich der Haupttat wie auch des eigenen Beitrages. Die Frage, ob sich ein Kontoinhaber mit der Entgegennahme von Geld und dessen Weiterleitung an der Straftat derjenigen, die durch Phishing Geld von fremden Konten abziehen, beteiligt, lässt sich nicht generell beurteilen. Geboten ist vielmehr eine umfassende Betrachtung des Einzelfalles, insbesondere der Umstände des Falles, die dem Kontoinhaber zum Zeitpunkt bekannt waren oder sich aufdrängen mussten .Dabei ist auch die persönliche Erkenntnisfähigkeit des Betreffenden zu berücksichtigen. Für das Vorliegen der maßgeblichen Umstände ist der Kläger vollen Umfangs beweispflichtig.

Den Beweis ist die Klägerin schuldig geblieben, vielmehr spricht Erhebliches dafür, dass der Beklagte naiv aber gutgläubig ein vermeintlich ordnungsgemäßes Geschäft gefördert hat.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und auf Grund der persönlichen Anhörung des Beklagten im Termin vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem betrügerischen Hintergrund ausgegangen ist… Entgegen dem Vorbringen der Klägerin musste dieser sich für ihn auch nicht aufdrängen. Der zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alte Beklagte ging auf Grund des ihm in diesem Zusammenhang erteilten Angebotes der Phillips de Pury & Company nebst beigefügtem Arbeitsvertrag offensichtlich davon aus, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Geschäft handelte. Dass auf dem Arbeitsvertrag eine ausländische Gesellschaft erscheint, begründet keine andere Sichtweise und führt auch nicht zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht auf einer Homepage, ob der Anbieter einer Tätigkeit auch tatsächlich solche geschäftlichen Aktivitäten wie angeboten vornimmt. Selbst wenn der Beklagte die Homepage der angeblichen Auftraggeberin aufgesucht hätte, hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass dies nicht der Fall ist.

Darüber hinaus wurde auch die erste E-Mail, in der die Tätigkeit offeriert wurde, im vermeintlichen Namen von der Gesellschaft Phillips de Pury versandt sodass für den Beklagten der Anschein der Ordnungsmäßigkeit entstehen musste. Aufgrund der Mitteilung per E-Mail vom 25.09.2009, dass er als Einkäufer tätig werden kann (Anlage B 3, Bl. 29 d.A.) und der Bestätigung des Eingangs seiner Unterlagen zum Zwecke des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses am 28.09.2009 (Anlage B 1, Bl. 25 d.A.), mithin des Arbeitsvertrags und der Übermittlung einer Kopie seines Personalausweises sowie Angabe seiner Kontoverbindung, musste sich der Eindruck der Ordnungsmäßigkeit für den Beklagten verstärken. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als dass wie mit E-Mail vom 28.09.2009 seitens des Auftraggebers angekündigt die weitere Erklärung seiner Tätigkeiten im Auftrag erfolgte, was auch geschah, indem der Beklagte beauftragt wurde, an verschiedenen Hamburger Tankstellen Ukash-Karten im Wert von 8.310,00 € zu kaufen, anschließend zuerst telefonisch die PIN an den Auftraggeber zu übermitteln und sodann die Karten zu vernichten. Das Gericht glaubt auch dem Beklagten die weitere Schilderung von mehrfachen telefonischen Nachfragen eines vermeintlichen Herrn Reinhard, ob das von ihm angekündigte Geld bereits bei dem Beklagten eingegangen sei. Auch dass es sich bei den Absenderadressen um wechselnde E-Mailadressen mit verschiedenen Namen, die nicht mit der angeblichen Auftraggeberin identisch waren, handelte ändert hieran nichts vielmehr ist es auch im geschäftlichen E-Mailverkehr allgemein üblich dass verschiedene, insbesondere auch persönliche E-Mailadressen verwendet werden. Zwar ist dem Vortrag der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass die Tätigkeit des Beklagten sich von E-Mail zu E-Mail verändert hat (vgl. Bl. 41 d.A.). Gleichwohl fortlaufend die Tätigkeit des Beklagten als Einkäufer identisch geblieben und hat sich im Ablauf nur unwesentlich gewandelt. Auch stellt die Tätigkeit an sich, der Kauf sogenannter Ukash-Karten an Tankstellen, ein normales und übliches Geschäft dar.

Dem Vortrag der Klägerin, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per E-Mail bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen E-Mail verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle, kann indessen nicht gefolgt werden.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, 5 StGB aus dem Gesichtspunkt der Geldwäsche. Zwar ist § 261 StGB ein taugliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB da § 261 StGB auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut, (vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 3; KG Berlin, VersR 2010, 541, 542; vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 30.03.2007, Rdn. 4). Gleichwohl ist § 261 StGB nicht verletzt, da der Beklagte weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte.

Der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zwar nach dem Vortrag der Klägerin erfüllt. Das Giralgeld, das vom Konto des Phishingopfers auf dem Konto des Empfängers eingeht, ist ebenso wie das durch Abhebung vom Konto erlangte Bargeld im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB ein vermögenswerter Gegenstand, der als Beute und Lohn unmittelbar aus dem Computerbetrug der unbekannten Täter herrührt (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494). Der Computerbetrug ist nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB nur dann geeignete Vortat, wenn er gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden ist. Das Kontoguthaben rührt aus einem gewerbsmäßigen Computerbetrug her. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGH, NStZ 1995, 85; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494). Die entsprechende Absicht der unbekannten Täter ergibt sich schon aus den E-Mails vom 09.09.2009 (Anlage B 1, Bl. 25 d.A.) und 25.09.2009 (Anlage B 3, Bl. 29 d.A.), wonach von einer wiederholten Tätigkeit als Einkäufer sowie eines möglichen Verdienstes von bis zu 500 € pro Woche die Rede ist. Ob es noch zu weiteren Taten gekommen ist, ist daher unerheblich (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 543).

Der Beklagte hat, indem er das das von dem vermeintlichen Herrn Reinhard angekündigte Geld erhielt und dies wie beauftragt abhob, um sodann wie vereinbart die Ukash- Karten zu erwerben, sich zwar das aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB, nämlich dem gewerbsmäßigem Computerbetrug zum Nachteil der Klägerin, stammende Geld verschafft, da er einem Dritten durch telefonische Übermittlung der jeweiligen PIN Nummern den geldwerten Inhalt der erworbenen Karten übermittelt hat. Auch der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erfüllt. Der Beklagte hat das Geld für einen Dritten verwendet, indem er hiervon bestimmungsgemäß Ukash-Karten erwarb

Der Beklagte handelte jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB.

Wegen § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fehlt es am erforderlichen bedingten Vorsatz des Beklagten in Bezug auf die Herkunft des Geldes. Der Täter muss weder konkrete Kenntnisse über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung noch über den Täter der Vortat haben (Kögel, wistra 2007, 206, 209. Er muss aber die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB ernsthaft für möglich halten und dies billigend in Kauf nehmen (vgl. BGH, NStZ 1998, 42, 44; vgl. Kögel, wistra 2007, 206, 210). Auch insoweit ist eine umfassende Betrachtung des Einzelfalles geboten.

Aus den o.g. Gründen hält das Gericht nicht für bewiesen. dass der Beklagte die Herkunft des Geldes aus einem Computerbetrug für möglich gehalten hat. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten im Hauptverhandlungstermin hält das Gericht dies nicht für wahrscheinlich. Vielmehr hatte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der gesuchten Nebentätigkeit und dem für ihn ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag ersichtlich keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts. Dass er nunmehr Bedenken äußert, ist bedeutungslos, da es für den Vorsatz allein auf die Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat nach § 16 StGB, also im Zeitpunkt der Handlung, ankommt (vgl. BGH, NStZ 2004, 201, 202). Auch bezüglich § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelte der Beklagte aus denselben Gründen nicht vorsätzlich. Maßgeblich ist die Kenntnis der Herkunft des Geldes zu dem Zeitpunkt, zu dem er es erlangt hatte; ob er zu einem späteren Zeitpunkt von der Herkunft des Geldes Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 543; vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

Der Beklagte handelte auch nicht leichtfertig hinsichtlich der Herkunft des Geldes, § 261 Abs. 5 StGB. Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, vergleichbar der zivilrechtlichen groben Fahrlässigkeit, wobei im Strafrecht auch die persönlichen Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Sie ist gegeben, wenn der Täter grob unachtsam nicht erkennt, dass er den objektiven Tatbestand verwirklicht oder sich rücksichtslos über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt (vgl. LG Köln, Urt. vom 05.12.2007, Rdn. 12). Im Rahmen der Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB genügt es, dass der Täter nach § 261 Abs. 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichneten Straftat herrührt; bezüglich der Tathandlung und des Taterfolgs muss der Täter Vorsatz haben (vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 42). Leichtfertigkeit ist anzunehmen, wenn sich die dubiose Herkunft des Geldes aufdrängt und der Täter dies aufgrund besonderer Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt und vor etwaigen Zweifeln die Augen verschließt (vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 42b).

Zwar gab es Anhaltspunkte für eine illegale Herkunft des Geldes. sollten ihm offenbar ohne nähere Überprüfung relativ hohe Werte anvertraut werden und er eine Provision von 5% der eingehenden Beträge bei vergleichsweise geringem Aufwand erhalten.

Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch auszuschließen dass sich für den Beklagten aufdrängen musste, das dass Geld aus einer Katalogtat des § 261 StGB stammte. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts (aaO) ist ein solcher Anhaltspunkt heute auch nicht mehr darin zu sehen, dass der Beklagte nur über das Internet bzw. per E-Mail geworben wurde. Vielmehr ist diese Art der Anbahnung von Arbeitsverträgen inzwischen allgemein üblich und wird u.a. auch durch die Agentur für Arbeit unterstützt und gefördert. Es verbleibt daher allein, dass dem Beklagten ein Betrag in Höhe der Klagsumme offenbar ohne nähere Nachforschungen überwiesen wurde…

Hinzu kommt folgendes: Der Beklagte musste aufgrund der geführten E-Mail-Korrespondenz und der tatsächlich wie in Anlage angekündigten und durchgeführten telefonischen Betreuung und der Vorgabe, wo er die Ukash-Karten zu erwerben habe, vom Anschein der Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts ausgehen. Dass der 63jährige Beklagte die angegebene Homepage nicht aufrief, kann ihm insofern nicht zum Nachteil gereichen.

Zudem wurde das auf dem Konto des Beklagten eingehende Geld von einem Konto überwiesen, dass dem Beklagten zwar unbekannt war; gleichwohl konnte er aufgrund der Ankündigung des Geldeingangs durch den vermeintlichen Herrn Reinhard annehmen, das es sich um Zahlung der angeblichen Kundin des Herrn Reinhard handelte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte nicht darüber informiert worden war, von wem das Geld auf seinem Konto eingehen sollte. Zudem hatte der Beklagte auch einen nachvollziehbaren Grund, warum sein Konto benötigt wurde; durch die angebotene Tätigkeit als Einkäufer sollte der Beklagte Waren nach entsprechendem Auftrag erwerben. Dafür war es erforderlich, dass das Geld für diese Tätigkeit auf seinem Konto einging, welches er sodann wie vereinbart abheben und die Waren erwerben sollte. Des Weiteren ist auch die Verwendung des Geldes nicht verdächtig. Der Erwerb von sogenannten Ukash-Karten an Tankstellen ist ein allgemein übliches Geschäft, das dem Beklagten keinen Anlass zu Zweifeln hätte geben müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber sie möglicherweise für ausländische Kunden begehrt, da derartig Zahlungsmittel von der Kreditwirtschaft gerade für internationale Geschäfte zur Verfügung gestellt werden

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 826 BGB. Sie konnte den Nachweis nicht führen, dass der Beklagte den Schaden in einem Verstoß gegen die guten Sitten vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nur insoweit einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, als dieser den überwiesenen Betrag als Vergütung behalten. hat.

Die angewiesene Bank hat zwar grundsätzlich einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1965, 1966; LG Hamburg, Urt. v. 18.05.2006, Rdn. 20), da im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko trägt (BGH, WM 1967, 1142) und der Kunde durch die ihm nicht zurechenbare Überweisung nicht beschwert wird. Dies gilt auch im Falle eines Computerbetruges, da die Zuwendung der Überweisungsbank der Kontoinhaberin nicht zugerechnet werden kann, da sie die Überweisung weder veranlasst hat, noch den Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).

Die Klägerin erbrachte mit der Veranlassung der Gutschrift „etwas“ in Form einer vermögenswerten Position beim Beklagten. Der Beklagte hat diese Gutschrift in sonstiger Weise als durch Leistung erlangt. Der Überweisungsauftrag war nicht durch den Kontoinhaber in Auftrag gegeben worden. Mangels Leistungswillen entstand zwischen diesem und dem Beklagten oder zwischen diesem und der Klägerin kein Leistungsverhältnis. Aufgrund der fehlenden Veranlassung bzw. Anscheinssetzung durch die Kontoinhaberin geschah die Anweisung durch die Klägerin auch ohne rechtlichen Grund.

Der Beklagte kann sich auf Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen, soweit er vorträgt, 8.310,00 € der überwiesenen 8.804,12 € für den Erwerb der Ukash-Karten ausgegeben zu haben und die jeweilige PIN an seinen Auftraggeber telefonisch durchgegeben zu haben, Dies steht zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der Belege in Höhe von 7.300,00 € (vgl. Anlage B 6, Bl. 33 d.A.) sowie der Vorlage der zwischenzeitlich durch Zerreißen vernichteten Ukash-Karten . Das Gericht hält es auf Grund der Anhörung des Beklagten im Termin auch für erwiesen, dass er die Codes nicht für sich verwendet, sondern an den angeblichen Herrn Reinhard weitergeleitet hat. Die diesbezügliche Darstellung des Beklagten war plausibel und glaubwürdig. Für Gegenteiliges gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Beklagte haftet auch nicht verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs.1, 989 BGB, da er keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte. Erforderlich dafür ist zumindest bedingter Vorsatz. Die verschärfte Haftung nach § 819 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kannte oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.01.2010, Rdn. 17; KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).

Diese Voraussetzungen liegen aus den oben genannten Gründen nicht vor.

Der Beklagte muss sich auch nicht die Kenntnis der unbekannten Täter des Computerbetruges entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Zwar ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar. Sie enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach derjenige, der sich, unabhängig von einem Vertretungsverhältnis, eines anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten bedient, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (vgl. LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421). Der Beklagte hat seinem Auftraggeber eingeräumt, Zahlungen auf sein Konto zum Zwecke seiner Tätigkeit als Einkäufer zu veranlassen. Er hat diese nicht damit betraut, Angelegenheiten bezüglich seines Kontos wahrzunehmen, sondern gestattete aufgrund seines Arbeitsvertrags und seiner Tätigkeit als Einkäufer den unbekannten Tätern lediglich, Geld auf sein Konto zu überweisen, damit er seiner vereinbarten Tätigkeit nachgehen konnte. Der Beklagte gestattete den unbekannten Tätern nicht, über sein Konto zu verfügen, da die Einzahlung und Überweisung auf ein Konto auch ohne Kenntnis und Mitwirkung des begünstigten Kontoinhabers möglich ist (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.09.2009 auf den zuerkannten Betrag .zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 709 S.1, 2, § 711 S. 1, 2 ZPO.

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