LG Itzehoe: Wenn die Werbung für Kapitalanlagen nur die Sicherheit betont und auf Risiken nicht hinweist, ist dies irreführend

veröffentlicht am 24. Mai 2011

LG Itzehoe, Urteil vom 15.03.2011, Az. 5 O 66/10
§ 5 UWG

Das LG Itzehoe teilte per Pressemitteilung mit, dass eine Werbung für Kapitalanlageprodukte (sog. Genussrechte) wegen Irreführung wettbewerbswidrig ist, wenn sie Aussagen wie „Sicherheit zum Anfassen!“, „Maximale Flexibilität“ oder „Dadurch bieten wir Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit“ u.a. enthält, jedoch nicht auf vorhandene Risiken wie das Risiko eines Totalverlustes, die fehlende Einlagensicherung und die nicht gesicherten Zinszahlungen hinweist. Auch sei die Äußerung „Maximale Flexibilität“ irreführend, wenn eine Rückgabemöglichkeit frühestens nach 3 Jahren bestehe. Die Kammer führte aus, dass mögliche Vorteile eines Finanzinstrumentes nur hervorgehoben werden dürften, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen werde, wichtige Aussagen dürften nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden, ein Vergleich von Finanzinstrumenten müsse aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen sein.

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