LG Karlsruhe: Eltern haften für Ihre Kinder – bei monatelanger Nutzung eines Kontos für In-App-Käufe / 2025

veröffentlicht am 20. Oktober 2025

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2025, Az. 2 O 64/23
§ 172 BGB, § 812 BGB

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass bei unautorisierten In-App-Käufen durch einen Minderjährigen, der hierfür über mehrere Monate das Nutzerkonto eines Elternteils verwendet, von einer Anscheinsvollmacht des Minderjährigen auszugehen ist. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht seien beim Erwerb digitaler Inhalte auf Online-Vertriebsplattformen über fremde Nutzerkonten entsprechend anwendbar, so das LG Karlsruhe. Maßgeblich anzuknüpfen sei in solchen Fällen nicht an das Vertrauen des Betreibers auf eine Vertretungsmacht Dritter anzknüpfen, sondern daran, dass der jeweilige Inhaber eines Nutzerkontos hierüber durchgeführte Transaktionen autorisiert habe. Zwar begründe eine bloß kurzzeitige unautorisierte Verwendung eines Nutzerkontos durch Dritte für Käufe  regelmäßig noch keinen zurechenbaren Rechtsschein zu Lasten des Inhabers eines Nutzerkontos. Es verhalte sich jedoch anders, wenn ein Minderjähriger ein ihm von einem Dritten bewusst überlassenes Plattform-Konto unautorisiert für den Zeitraum von mehr als zwanzig Monaten für den Erwerb digitaler Inhalte im Wert von mitunter monatlich mehreren tausend Euro verwende und der Inhaber des Nutzerkontos es zugleich unterlasse, sein angegebenes E-Mail-Konto und das hinterlegte Zahlungsmittel zu überprüfen. Die Minderjährigkeit des unautorisierten tatsächlichen Nutzers stehe der Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht entgegen, jedenfalls solange dieser bereits beschränkt geschäftsfähig  sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Karlsruhe

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte geltend.

Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen mit Sitz in Irland und betreibt einen „Play Store“. Dabei handelt es sich um eine Online-Vertriebsplattform für digitale Inhalte, über die sie ihren Nutzern beispielsweise Apps, Spiele, Filme, Bücher und sonstige digitale Inhalte für bestimmte Endgeräte bereitstellt. Einige Inhalte sind konzerneigen, andere werden durch Dritte angeboten. Die Vertriebsplattform umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche digitale Inhalte. Zusätzlich sind auf der Plattform der Beklagten zu 2) sog. In-App-Käufe möglich, bei denen selbst für zunächst unentgeltliche Applikationen besondere digitale Inhalte gegen Entgelt freigeschaltet werden können.

Zum Erwerb digitaler Inhalte jeder Art müssen die Kunden ein Zahlungskonto einrichten und den Nutzungsbedingungen zustimmen. Das Zahlungskonto erfordert es, entweder eine Kreditkarte zu hinterlegen oder dort zuvor erworbenes Guthaben zu verbuchen. Nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 2) darf der jeweilige Inhaber des Kontos auf der Vertriebsplattform die Zugangsdaten für sein Konto nicht Dritten überlassen. Die Nutzungsbedingungen sehen zudem vor, dass die jeweiligen Kontoinhaber für alle anfallenden Beträge im Zusammenhang mit über ihr Konto abgeschlossenen Käufen verantwortlich sind. Den Nutzern ist es zudem möglich, für Käufe durch ihr Konto ein Budget festzulegen.

Ferner können Nutzer für Kinder ein eigenes Konto einrichten. Dort lassen sich verschiedene Schutzeinstellungen vornehmen. Dazu gehören etwa Kaufgenehmigungen für Käufe von Kindern, damit jene nicht auf alle Inhalte zugreifen können.

Der Kläger ist Vater eines am im Januar 2014 geborenen Sohnes.

Der Kläger unterhielt seit dem 05.02.2015 ein Konto auf der Vertriebsplattform der Beklagten zu 2), welches er über eine E-Mail-Adresse mit einem Namen unter Bezugnahme auf sein Unternehmen anmeldete. Dieses Unternehmen des Klägers, als dessen Geschäftsführer er auch tätig ist, bietet gewerbsmäßig eigene Softwarelösungen an.

Zur Abwicklung von Käufen war mindestens eine Kreditkarte des Klägers als Zahlungsmittel hinterlegt. Über das Nutzerkonto des Klägers wurden teilweise entgeltliche digitale Inhalte erworben und vor allem zahlreiche In-App-Käufe getätigt.
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Der Kläger erwarb zwischen dem 30.08.2019 und dem 22.07.2020 über dieses Nutzerkonto selbst für seinen Sohn kostenpflichtige Inhalte zu zwei verschiedenen Spielen und gesondert die Applikation „Lesen lernen Teil 1“ für einen Gesamtbetrag in Höhe von 47,92 Euro.

Im Zeitraum vom 02.02.2021 bis zum 21.09.2022 kam es zu 1.210 weiteren Einkäufen über das Konto des Klägers über einen Gesamtbetrag in Höhe von zumindest 33.748,00 Euro. In verschiedenen Monaten kam es dabei jeweils zu einem Transaktionsvolumen von mehreren tausend Euro. Die Einkäufe bezogen sich ganz überwiegend auf den Erwerb von Spielen oder Spielinhalten zu Einzelpreisen zwischen 0,99 Euro und 109,99 Euro.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.10.2022 zur Rückerstattung des Gesamtbetrages unter Fristsetzung bis zum 02.11.2022 auf. Anschließend kam es zu einem vorgerichtlichen Austausch.

Der Kläger behauptet, die Käufe seien ausschließlich über ein von ihm ursprünglich für sein Unternehmen erworbenes Tablet erfolgt. Er sei als Software-Unternehmer tätig und habe das Konto auf der Vertriebsplattform der Beklagten zu 2) mit der verwendeten unternehmensbezogenen E-Mail-Adresse ursprünglich zur Erprobung eigener digitaler Inhalte angelegt. Später habe er das Tablet in sein Privateigentum überführt. Zu diesem Zeitpunkt habe er die E-Mail-Adresse bereits nicht mehr genutzt.

Er habe seine für das Konto hinterlegte private Kreditkarte teilweise auch geschäftlich genutzt, unter anderem für beim Konzern der Beklagten zu 2) geschalteten Werbeanzeigen zu Gunsten seines Softwareunternehmens.

Das Tablet habe er schließlich seinem Sohn überlassen. Dem Sohn sei klar gewesen, dass er digitale Inhalte nicht selbst erwerben dürfe. Dies habe ihm der Kläger deutlich gesagt. Der Sohn habe das Tablet nur im Zuge der allgemeinen Medienerziehung nur zu festgelegten Zeiten nutzen dürfen. Dennoch habe – entgegen dieser Absprache – nur der Sohn des Klägers im Zeitraum vom 02.02.2021 bis zum 21.09.2022 sämtliche weiteren 1.210 Einkäufe getätigt. Von den Einkäufen habe der Kläger nicht gewusst und diese auch nicht gebilligt.

Der Kläger sei davon ausgegangen, dass vor etwaigen Käufen stets eine Sicherheitsabfrage erfolgen würde. Die durch den Sohn des Klägers erworbenen digitalen Inhalte auf der Vertriebsplattform der Beklagten zu 2) hätten sich zudem hauptsächlich an Kinder gerichtet.

Ihm sei erst im September 2022 bei der Kontrolle der Kreditkartenabrechnung für den Vormonat aufgefallen, dass entsprechende Transaktionen stattgefunden hätten. Anschließend habe er auch die vorhergehenden Monate überprüft.

Der Kläger hat seine zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage am 06.06.2023 auf die Beklagte zu 2) erweitert und zugleich die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen.

Nunmehr beantragt der Kläger:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 33.748,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2022 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf seinem Konto zwei verschiedene Kreditkarten hinterlegt. Zahlungen für beim Konzern der Beklagten zu 2) gebuchten Werbeanzeigen zu Gunsten des Unternehmens des Klägers seien nicht über die hinterlegten Kreditkarten, sondern über ein separates Konto des Klägers abgerechnet worden.

Der Kläger habe keine Maßnahmen ergriffen, um unautorisierte Transaktionen durch seinen Sohn zu vermeiden. Er habe mit seinem jedenfalls im August 2019 erst fünfeinhalb Jahre alten Sohn keine Vereinbarungen über den Umfang der Nutzbarkeit des Kontos treffen können.

Die Uhrzeiten der Käufe sprächen gegen eine ausschließliche Nutzung des Kontos durch den Sohn des Klägers. Die erworbenen Spiele und Spielinhalte seien jedenfalls nicht ausschließlich an Minderjährige gerichtet gewesen und in der Altersempfehlung deutlich über dem damaligen Alter des Sohnes des Klägers einzuordnen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 2) die Aufrechnung mit von ihr behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger wegen Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB in Höhe von 40.928 Euro.

Die mündliche Verhandlung hat am 04.09.2025 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört und den Sohn des Klägers als Zeugen vernommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.
Die internationale und zugleich örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO.

Der Kläger ist Verbraucher i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Er leitet den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus Verträgen über den Erwerb digitaler Inhalte für private Zwecke her. Dem steht nicht entgegen, dass er das Konto bei der Beklagten zu 2) nach eigenen Angaben zumindest ursprünglich zu geschäftlichen Zwecken mit einer unternehmensbezogenen E-Mail-Adresse eingerichtet hat. Denn jedenfalls die gegenständlichen Transaktionen waren bereits den erworbenen digitalen Inhalten nach erkennbar privat veranlasst. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte betreibt unternehmerisch die auch auf den deutschen Markt ausgerichtete Vertriebsplattform für digitale Inhalte.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.

II.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.

1. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO deutsches Sachrecht anzuwenden.

Der Kläger macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Nach Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO ist insoweit das Recht maßgeblich, das für das Rechtsverhältnis gilt, mit dem der Bereicherungsanspruch in enger Verbindung steht. Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne kommen selbst lediglich vermeintliche Vertragsbeziehungen in Betracht (vgl. MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Rom II-VO, Art. 10 Rn. 26; BeckOGK/Schinkels, Stand: 01.08.2018, Rom II-VO, Art. 10 Rn. 23), auch solche, deren Zustandekommen nach Rechtsscheingrundsätzen zwischen den Parteien in Streit steht.

Eine enge Verbindung besteht hier zu der Vertragsbeziehung für das Nutzerkonto, von dem aus die gegenständlichen Transaktionen unstreitig stattgefunden haben. Dieses Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) ist der Kläger eingegangen, indem er das Nutzerkonto auf der digitalen Vertriebsplattform unter Annahme der Vertragsbedingungen eröffnete und die ersten acht Einkäufe selbst tätigte. Hinsichtlich der weiteren, nach dem Vortrag des Klägers durch seinen Sohn veranlassten Transaktionen beruft sich der Kläger zwar darauf, die Verträge nicht abgeschlossen zu haben. Insoweit liegt jedoch ein zumindest vermeintliches Vertragsverhältnis zugrunde.

Da das nach Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO maßgebliche Vertragsstatut nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO zu bestimmen ist, unterliegen diese Rechtsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte zu 2) richtete den Betrieb ihrer digitalen Vertriebsplattform auch auf den deutschen Markt aus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 33.748,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

a) Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 30.08.2019 bis zum 22.07.2020 getätigten acht Käufe im Gesamtwert von 47,92 Euro liegt der Rechtsgrund für die Leistungen in dem jeweiligen Kaufvertrag über die digitalen Inhalte. Der Kläger hat insoweit eingeräumt, diese Käufe selbst getätigt zu haben.

b) Für die vom 02.02.2021 bis zum 21.09.2022 getätigten weiteren 1.210 Einkäufe geleisteten mindestens 33.748,00 Euro besteht der Rechtsgrund ebenfalls in dem jeweiligen Kaufvertrag über digitale Inhalte. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist in Bezug auf diese In-App-Käufe nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ein Kaufvertrag zustandegekommen, indem der Sohn des Klägers die Käufe über dessen Nutzerkonto auf der Vertriebsplattform der Beklagten zu 2) getätigt hat.

aa) Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 –, BGHZ 189, 346-356, Rn. 16, juris m. w. N.). Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH a. a. O., Rn. 18 m. w. N.), selbst wenn das jeweilige genutzte Konto – wie hier – an sich auch so eindeutig zugeordnet und durch Passwort gesichert ist (BGH a. a. O.; vgl. zum teilweise herangezogenen § 172 BGB analog bei Oechsler, AcP 208 (2008), 565 (577 ff.)).

bb) So liegt es hier.

(1) Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn des Klägers die Bestellungen über das Nutzerkonto des Klägers vorgenommen hat.

Der Kläger hat die jeweiligen kostenpflichtigen digitalen Inhalte zur Überzeugung des Gerichts nicht selbst erworben. Er hat auch weder seinen Sohn als Stellvertreter gem. §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt noch die Geschäfte gem. § 184 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigt. Vielmehr hat der im Zeitraum dieser Käufe zwischen sieben und achteinhalb Jahre alte Sohn des Klägers nach Überzeugung des Gerichts ohne Wissen und Bevollmächtigung des Vaters die digitalen Inhalte erworben.

Diese Überzeugung stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Sohnes des Klägers sowie auf die informatorische Anhörung des Klägers.

Die Aussage des Sohnes ist glaubhaft, auch wenn er im maßgeblichen Zeitraum noch sehr jung war und die Vorgänge bereits lange zurücklagen. Der Sohn räumte Wissenslücken offen ein, schilderte einzelne Vorgänge erlebnisbasiert und verband sie mit eigenen starken Emotionen in Schlüsselmomenten. Auch Nebensächlichkeiten gab er frei und ohne erkennbaren Zweck wieder.

Die Glaubhaftigkeit der Angaben in der informatorischen Anhörung des Klägers folgt auch daraus, dass dieser die Vorgänge lebensnah beschrieben hat und seine Darstellung mit prägenden äußeren Ereignissen wie der Trennung von seiner damaligen Ehefrau und den damit verbundenen Umständen wie dem Umzug seiner Familie verknüpfte.

Das Gericht ist auch von der Glaubwürdigkeit beider Personen überzeugt. Hierfür spricht, dass sowohl der Sohn als auch der Kläger jeweils auch für sie selbst erkennbar potenziell nachteilige Umstände oder Erinnerungslücken selbst einräumten und beide in ihrer freien Schilderung zu keinem Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert wirkten.

Der Einwand der Beklagten, die Uhrzeiten der dargelegten Belastungen der Kreditkarte, unter anderem zur Nachtzeit, sprächen dagegen, dass eine Person im Alter des Sohnes des Klägers die Käufe getätigt habe, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ist offengeblieben, ob die Belastung der hinterlegten Zahlungsmethode zu derselben Uhrzeit erfolgte wie der Erwerb der digitalen Inhalte. Zum anderen wäre bei der überschaubaren Anzahl an Käufen zu ungewöhnlichen Zeiten denkbar, dass sich der Sohn des Klägers punktuell auch zu untunlichen Zeiten Zugriff auf das Tablet verschafft hat.

(2) Die abgegebenen Erklärungen des Sohnes des Klägers im Rahmen der Benutzung des Kontos sind dem Kläger nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

(aa) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) jedenfalls den Rechtsschein gesetzt, dass der jeweilige Kontonutzer des gegenständlichen Nutzerkontos auf der Vertriebsplattform für digitale Inhalte der Beklagten zu 2) auf dem Tablet mit der Kreditkarte als hinterlegtem Zahlungsmittel Käufe im Namen des Klägers veranlassen darf.

Der Kläger hat selbst den Zugang zu Käufen unter seinem Namen bei der Beklagten zu 2) ermöglicht, indem er bei dieser zunächst ein Nutzerkonto für die App-Einkäufe eingerichtet und seine Kreditkartendaten dort hinterlegt sowie zusätzlich auch noch die ersten acht Käufe selbst mit seinem Sohn getätigt hat. Der Rechtsschein ergibt sich auch aus der Gestaltung der Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 2), die vollständig an die Inhaberschaft des Kontos anknüpfen.

Den Rechtsschein hat der Kläger auch nicht dadurch entkräftet, dass er mittels Guthaben als Zahlungsmittel oder mittels eingerichtetem Budget zumindest die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verwendung des Nutzerkontos offenkundig gemacht hätte. Der Rechtsschein, die Transaktionen würden durch den Kläger vorgenommen, wurde auch dadurch gesetzt, dass sowohl die Quittungen für Käufe als auch die Abbuchungen im gesamten Zeitraum gegenüber der Beklagten zu 2) unbeanstandet blieben.

Dem gesetzten Rechtsschein steht nicht entgegen, dass der Sohn des Klägers durch Nutzung des Kontos des Klägers bei der Beklagten zu 2) den Eindruck erweckt hat, nicht er als Bevollmächtigter des Klägers, sondern der Kläger selbst würde die Käufe tätigen. Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, sind unverändert die Regeln über die Stellvertretung und auch die Grundsätze der Anscheinsvollmacht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 –, BGHZ 189, 346-356, Rn. 12 m. w. N., juris). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist ohne Weiteres auf die Verwendung von Nutzerkonten bei Marktplätzen für digitale Inhalte durch Dritte übertragbar, da in diesen Fällen regelmäßig eine falsche Vorstellung über die Identität des unter einem fremden Nutzerkonto Handelnden erzeugt wird.

(bb) Das dem Rechtsschein zugrundeliegende Verhalten war auch von gewisser Dauer und Häufigkeit.

Der Sohn des Klägers hat über den ungewöhnlich langen Zeitraum von rund 20 Monaten mehr als tausend Einzelkäufe mit einem Volumen von mitunter mehreren tausend Euro monatlich über das Konto des Klägers getätigt. Dieser Fall ist nicht mit der bloß kurzzeitigen unautorisierten Verwendung von Nutzerkonten für App-Käufe durch Dritte zu vergleichen, die regelmäßig noch keinen zurechenbaren Rechtsschein zu Lasten des Inhabers des Nutzerkontos begründet. Denn die unbeanstandete Verwendung eines Nutzerkontos auf einer Vertriebsplattform für digitale Inhalte über einen so langen Zeitraum und mit einer derart hohen Anzahl an Transaktionen und Transaktionsvolumen wie hier begründet zweifellos einen Rechtsschein gegenüber dem Plattformbetreiber.

(cc) Der Kläger hat den Rechtsschein auch schuldhaft mitverursacht. Dies setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (st. Rspr., BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16 –, BGHZ 214, 324-340, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 16. März 2006 – III ZR 152/05 –, BGHZ 166, 369-383, Rn. 17, juris m. w. N.).

Der Kläger ist selbst seit vielen Jahren im Bereich der Softwareentwicklung tätig und mit den Diensten der Beklagten auch beruflich vertraut. Gleichwohl hat er seinem Sohn ursprünglich Zugang zu seinem Nutzerkonto mit hinterlegter Kreditkarte verschafft, anstatt auf ein begrenztes Guthaben zurückzugreifen, ein Budget einzurichten oder weitere Sicherheitsmerkmale einzurichten. Zudem tätigte der Kläger selbst die ersten Einkäufe mit seinem Sohn und hätte dabei erkennen müssen, dass der Erwerb digitaler Inhalte dann auch für seinen Sohn ohne Schwierigkeiten durchzuführen war.

Der Kläger hat zwar nach eigenen Angaben darauf vertraut, sein Sohn werde die vereinbarten Nutzungsregeln einhalten. Angesichts der Gesamtumstände hätte er dessen Handeln jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres erkennen und verhindern können.

Denn es kommt hinzu, dass der Kläger die für das Konto hinterlegte E-Mail-Adresse über Jahre nicht überprüfte, obwohl nach den glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen Quittungen für sämtliche Käufe dorthin versandt wurden. Damit ließ er eine weitere elementare Kontrollmöglichkeit ungenutzt. Auch die nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) aktivierbares Budget für Einkäufe nutzte er nicht. Ebenso wenig nutzte er die Möglichkeit, für seinen Sohn ein eigenes Kinderkonto im Rahmen einer Familiengruppe einzurichten, in dem Kaufgenehmigungen und Jugendschutzeinstellungen vorgesehen sind.

Schließlich unterließ er es, seine Kreditkartenabrechnungen regelmäßig zu prüfen, obwohl dieses Zahlungsmittel über fast 20 Monate hinweg mehrfach mit jeweils mehrere tausend Euro belastet wurde. Der Einwand, es seien parallel auch Zahlungen für Werbeanzeigen bei der Beklagten zu 2) für sein Unternehmen erfolgt, weswegen er bei entsprechenden Abbuchungen nicht misstrauisch geworden sei, greift nicht durch. Diese Zahlungen für Werbeanzeigen lagen selbst nach seinen eigenen Angaben allenfalls über den gesamten Zeitraum im Bereich weniger hundert Euro insgesamt.

Auch die vom Kläger vorgebrachten persönlichen Umstände im maßgeblichen Zeitraum, wie das Vertrauen auf die Absprache mit seinem Sohn, die Trennung von seiner Ehefrau mit dem Umzug der Kinder und seine wiederkehrenden beruflichen Auslandsaufenthalte, ändern nichts an der schuldhaften Mitverursachung des Rechtsscheins. Die versäumten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen hätten keine ständige Anwesenheit des Klägers bei seinem Sohn erfordert. Mit einem einzelnen Zugriff auf das Tablet wäre es möglich gewesen, Zahlungsmittel zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Die E-Mail-Quittungen und Kreditkartendaten hätte der Kläger selbst im Ausland einsehen können. Ebenso wenig genügt es, dass er seinen Sohn nach seinem Vortrag anwies, ohne Erlaubnis keine Käufe mehr zu tätigen. Bei einem sieben- bis achteinhalbjährigen Kind ist das allein erkennbar keine hinreichende Sicherungsmaßnahme, zumal unter den vom Kläger selbst dargelegten familiären Umständen im gegenständlichen Zeitraum. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei von einer stets erforderlichen Sicherheitsabfrage vor dem Erwerb digitaler Inhalte ausgegangen. Er hatte selbst die ersten Käufe mit seinem Sohn getätigt und wusste daher, dass eine solche Abfrage nicht erfolgte.

(dd) Die Beklagte zu 2) durfte auch darauf vertrauen, dass die Käufe vom Kläger gebilligt waren.

Nach Treu und Glauben darf ein Geschäftsgegner annehmen, der Handelnde sei bevollmächtigt, sofern er keine Anhaltspunkte für das Gegenteil hat (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16 –, BGHZ 214, 324-340, Rn. 35, juris; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 167 Rn. 143 unter Verweis auf § 173 BGB analog). Gutgläubig ist er, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Geschäft nicht vom Kontoinhaber oder einem Bevollmächtigten vorgenommen wurde.

Bei anonymen Massengeschäften wie solchen auf Online-Marktplätzen für digitale Inhalte können Anbieter nicht erkennen, welche Person tatsächlich hinter einem Nutzerkonto handelt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein ist bei derartigen Diensten daher richtigerweise ohnehin nicht das Vertrauen des Plattformbetreibers auf die Vertretungsmacht des handelnden Nutzers, sondern die Annahme, dass die jeweilige Person, unter deren Nutzerkennung gehandelt wird, die Einkäufe und damit einhergehende Verbindlichkeiten autorisiert (vgl. ähnlich zu Telefondiensten Zimmermann, MMR 2017, 470 (473)).

Im Übrigen deuteten weder die Art der heruntergeladenen Spiele noch die Inhalte der In-App-Käufe hier auf eine Nutzung ausschließlich durch Minderjährige hin. Für die Beklagte war daher objektiv nicht erkennbar, dass ein Kind statt des volljährigen Kontoinhabers handelte. Selbst wenn dem anders gewesen wäre, hätte die Beklagte zu 2) allein aus typischen digitalen Inhalten für Minderjährige auch noch nicht schließen können, dass deren Sorgeberechtigte den Erwerb nicht billigten.

(ee) Der Rechtsschein war auch für die jeweiligen Vertragsabschlüsse ursächlich. Die Beklagte zu 2) hat die erworbenen digitalen Inhalte dem Nutzerkonto zur Verfügung gestellt und den jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag zuvor nur abgeschlossen, weil die Bestellungen vom mit seinem Zahlungsmittel hinterlegten Nutzerkonto des Klägers aus erfolgten.

cc) Die Minderjährigkeit des Sohnes des Klägers veranlasst nicht, im vorliegenden Fall von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen.

Zwar kann die Zurechnung des Rechtsscheins ausscheiden, wenn es dem Vertretenen an der Geschäftsfähigkeit fehlt (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 167 Rn. 130). Im maßgeblichen Zeitraum seines nicht vom Kläger gebilligten Handelns war der Sohn des Klägers jedoch bereits älter als sieben Jahre und damit zumindest beschränkt geschäftsfähig i. S. d. § 104 Nr. 1 BGB. Entscheidend ist außerdem nicht die Geschäftsfähigkeit des Vertreters, sondern die des Vertretenen. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des § 165 BGB, wonach die Wirksamkeit von Erklärungen im Stellvertretungsrecht nicht davon abhängt, ob der Vertreter unbeschränkt geschäftsfähig ist. Auch im Rahmen der Rechtsscheingrundsätze belastet die Zurechnung allein den volljährigen Vertretenen, hier den Kläger, und der Schutz des minderjährigen Vertreters, hier des Sohnes, wird dadurch nicht beeinträchtigt.

III.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) war die Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung analog § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auszusprechen. Der Beklagten zu 1) soll damit der gleiche Vorteil zukommen wie bei einem gesondert erlassenen Kostenbeschluss, auch wenn die Entscheidung hier wegen der Beklagten zu 2) als vorheriger Streitgenossin einheitlich im Rahmen des Urteils ergeht (vgl. ebenso LG Oldenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 – 5 O 949/22 –, Rn. 80, juris). Hinsichtlich der Beklagten zu 2) beruht die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

I