LG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2015, Az. 13 O 44/14 KfH I – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Karlsruhe hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung für eine Kraftstoffersparnis durch Verwendung eines biologischen Enzym-Zusatzes wegen Irreführung zu unterlassen ist, da die Aussage wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Für die Anpreisung u.a. „Sie bewirken eine bedeutende Reduktion der Schadstoffemissionen und verringert den Kraftstoffverbrauch deutlich!“ könnten keine validen Forschungsergebnisse vorgelegt werden. Gerade bei umweltssensiblen Themen sei jedoch ein hoher Maßstab anzulegen. Es liege daher eine Täuschung über wesentliche Produktmerkmale vor.