LG Kassel: Wettbewerber kann auf Unterlassung unzulässigen Glückspiels in Anspruch genommen werden

veröffentlicht am 17. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

Das LG Kassel hat darauf hingewiesen, dass Veranstalter unerlaubter Glücksspiele auch von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und dies nicht etwa allein einem verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfahrens des für die Konzession eines Glücksspiel zuständigen Bundeslandes vorbehalten sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Klägerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Lotterie- und Glücksspiele sei nicht allein deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig das Land Hessen als Träger der Gefahrenabwehr die Möglichkeit habe, wegen desselben Sachverhaltes ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagten als Mitbewerber zu ergreifen. Nach Auffassung der Kammer sei hier eine strikte Differenzierung geboten. Die Klägerin sei eine private Gesellschaft und nicht in der Lage, im Rahmen der Gefahrabwehr in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu handeln. Derartige Maßnahmen oblägen dem Land Hessen. Andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, was die Klägerin berechtige, mit der Unterlassungsklage wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen.Die Verfügungsklägerin führte für einen nicht näher genannten Veranstalter auf dem Gebiet des Landes Hessen Sportwetten und Lotterien durch. Die Beklagte zu 1) war ein gewerblicher Spielvermittler, sie bot die Vermittlung von Spielverträgen auf dem Gebiet des Lotteriewesens an. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Inhaber der Domain ….de. Ihr Spielvermittlungsangebot vertrieb die Verfügungsbeklagte zu 1) bundesweit über die Internetpräsenz ….de.

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