LG Kempten, Urteil vom 26.02.2008, Az. 3 O 146/08
§ 14 BGB-InfoVO, § 355 BGB
Das LG Kempten hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Telefaxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung freiwillig erfolgt. Wie in vielen Widerrufsbelehrungen zu beobachten ist, wurde das Telefax von dem Beklagten als Mittel der Wahl zur Abgabe einer Widerrufsbelehrung in Textform aufgeführt („z.B. per Brief, Fax oder E-Mail“), sodann aber in der Anschrift des Verkäufers lediglich eine ladungsfähigen Anschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefaxnummer angegeben. Die Abmahnerin klagte nun, dass dies nicht ausreichend sei. Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ihm ein Wettbewerbsvorteil gegenüber ihr, der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin, entstehe. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um Transaktionen über eine Internetplattform (eBay) handele, so dass ohnehin die Widerrufsform per E-Mail nahe liegend sei.
Dem schloss sich die Kammer an. Vorliegend habe sich der Beklagte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB bei der maßgeblichen Textstelle an die vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung gehalten. Entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung sei seitens des Beklagten auch der Name beziehungsweise die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift eingesetzt worden. Bereits in diesen Gestaltungshinweisen sei die weitere Angabe einer Telefaxnummer fakultativ ausgestaltet. Insoweit habe der Beklagte das vorgegebene Muster der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung korrekt ausgefüllt, so dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderung genüge (vgl. Palandt § 355, Rn 14).
Schließlich werde im vorliegenden Fall das Geschäft über das Internet abgewickelt, so dass davon
auszugehen sei, dass auch der Widerruf über das Internet möglich sei und somit keinerlei Zeitverzögerung gegenüber dem Widerruf per Fax eintrete.