LG Kiel: Filesharing – Das gewerbliche Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen ist nach dem Wert des Produkts zu beurteilen

veröffentlicht am 24. September 2009

LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09
§§ 101 Abs, 2 und Abs. 5 UrhG

Das LG Kiel nimmt in diesem Beschluss Stellung zu der Frage, wann bei dem Anbieten von Dateien in einer Internettauschbörse von einem Handeln in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Ein solches Handeln ist Voraussetzung für die Einholung einer Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse über den Provider und ist auch bedeutsam hinsichtlich der Höhe der geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten bei der Verfolgung eines urheberrechtlichen Anspruchs gegen einen Filesharer. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß die Vornahme zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils erforderlich sei. Dabei sei von Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, nicht auszugehen.

Im Bereich der Verbreitung von illegalen Kopien über Tauschbörsen im Internet müsse ein Umfang erreicht werden, der über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche. Bei dem Herunterladen eines Musikalbums oder einzelner Titel desselben, auch wenn dieses zum Zeitpunkt des Verstoßes erst kurze Zeit auf dem Markt erhältlich gewesen sei, könne nicht per se eine ausreichende Schwere der Rechtsverletzung angenommen werden, die für ein Handeln im gewerblichen Ausmaß erforderlich sei. Wenn dieses Album lediglich eine Woche lang auf Platz 3 der Album-Charts und wenige Wochen nach Erscheinen bereits aus den Charts verschwunden sei, sei die erforderliche Schwere der Verletzung nicht herzuleiten. Von der Auffassung des OLG Köln, dass das Angebot eines Musikalbums in der relevanten Verkaufsphase eine Tätigkeit gewerblichen Ausmaßes darstelle (Link: OLG Köln), distanzierte sich das LG Kiel ausdrücklich. Es sei immer der Wert des Produkts und die aktuelle Nachfrage in die Beurteilung mit einzubeziehen.

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