LG Kiel: Führung des Dr.-Titels bedarf keiner Erläuterung, in welchem Bereich der Titel erworben wurde.

veröffentlicht am 11. Juli 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 18.12.2009, Az. 14 O 70/09
§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Steuerberater einen in der Slowakei erworbenen Doktortitel der Philosophie („doktor filozofie“) führen darf, ohne auf den Fachbereich hinzuweisen. Eine Irreführung sei darin nicht zu erkennen. Diese käme nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führe, über eine höhere fachliche Qualifikation verfüge als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall sei, sei für die Kammer aber nicht erkennbar. In der Bevölkerung sei bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig sei.

Es könne heute auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ein durchschnittlich informierter Verbraucher überhaupt noch konkrete Vorstellungen davon mache, ob der „Dr.“-Titel im Inland oder im Ausland erworben worden sei, in welchem Fachbereich er erworben worden sei und dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels zumindest denjenigen entsprochen hätten, die an den Erwerb eines „Dr.“-Titels in Deutschland gestellt werden. Denn zum einen sei es seit langem gängige Praxis und allgemein bekannt, dass derartige Titel auch im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erworben werden könnten. Zum anderen gebe es aber auch in der Bundesrepublik Deutschland je nach Bundesland und Fachbereich durchaus unterschiedliche Promotionsordnungen, ohne dass sich der Adressat der Werbung Gedanken darüber machen würde, nach welcher konkreten Promotionsordnung der Titel erworben worden sei. Darüber hinaus sei das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels in den Bundesländern Bayern und Berlin ohne fachlichen Zusatz zulässig.

Was wir davon halten? Wir hielten es bislang nicht für erforderlich, werden aber durch das Urteil eines Besseren belehrt, daher nachfolgender gesonderter Hinweis in eigener Sache: Rechtsanwalt Dr. Damm hat seinen Doktortitel an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Deutschland) im Bereich der Rechtswissenschaften erworben. Darüber hinaus lag das Dissertationsthema („Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Handel mit Software“) im Bereich seiner beiden heutigen Fachanwaltschaften „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Informationstechnologie“.

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