LG Kiel, Urteil vom 25.01.2024, Az. 6 O 86/23
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1 Abs. 3 S. 2 PAngBV
Das LG Kiel hat entschieden, dass die Preiswerbung „Gesamtpreis ink. PlusGarantie“ unlauter ist, wenn der hervorgehobene Preis eine zusätzliche Versicherung enthalte und der eigentliche Produktpreis nur in einem Rechenbeispiel mit deutlich kleinerem Schriftbild aufttauche (vgl. Abbildung). Zwar seien Koppelungsangebote zulässig, allerdings nur, wenn sie ausreichend transparent seien. Bei dem Fallbeispiel werde indes nicht klar, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthalte. Durch den höheren Preis werde zudem u.a. irreführend suggeriert, dass das beworbene Produkt höherwertig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Kiel
Urteil
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. -, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorständin …., Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin
Prozessbevollmächtigte: …
– Kläger –
gegen
Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Kiel, vertreten durch ihre Geschäftsführer …, Holstenstraße 1, 24103 Kiel
– Beklagte –
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einen DVD-Player mit einem Preisschild zu versehen, auf dem in großer und fettgedruckter orangener Schrift ein Preis von 69,98 € ausgewiesen wird und daneben, deutlich kleiner, ein Rechenbeispiel aufgeführt wird, aus dem ersichtlich wird, dass in dem groß angegebenen Preis eine Plus garantie für einen Preis von 16 ,99 € inkludiert ist und der eigentliche Gerätepreis lediglich 52,99 € beträgt, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 abgebildet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2023 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 5.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Lauterkeit der Preisbeschilderung eines DVD-Players.
Die Beklagte ist ein Elektronik-Fachmarkt und bot am 26.11.2022 einen. DVD-Player zum Kauf an. Auf dem dazugehörigen Preisschild wurde in großer und fettgedruckter, oranger Schrift ein Preis von 69,98 € ausgewiesen. Unter dieser Preisangabe stand in kleingedruckter, schwarzer Schrift „Gesamtpreis inkl. Plusgarantie *“. Links neben der Preisangabe befand sich in kleingedruckter, oranger Schrift der Zusatz „3 Jahre PlusGarantie* „, darunter in kleingedruckter Schrift in einem orangen Kasten ein als Rechenbeispiel gekennzeichneter Hinweis, wonach von dem angegebenen Preis das Gerät selbst 52,99 € und die Plusgarantie 16,99 € koste. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung wird auf das von dem Preisschild abgelichtete Foto verwiesen (Anl. K 1).
Mit Schreiben vom 10.03.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung und Ab gabe der mit übersandten Unterlassungserklärung auf .(Anl. K 2). Die Beklagte wies die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 24.03.2023 zurück (Anl. K 3).
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund der Eintragung in der Liste nach§ 4 des UKlaG aktiv legitimi ert. Er ist der Ansicht , die Art der Preisangabe stelle einen Verstoß gegen das UWG dar, weil das blickfangmäßige Herausstellen des Preises inklusive der Plusgarantie als irre führend zu werten sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord nungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstre cken an den Geschäftsführern, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Hand lungen gegenüber Verbraucher:innen einen DVD-Player mit einem Preisschild zu versehen, auf dem in großer und fettgedruckter orangener Schrift ein Preis von 69,98 € ausgewiesen wird und daneben, deutlich kleiner, ein Rechenbeispiel aufgeführt wird, aus dem ersichtlich wird, dass in dem groß angegebenen Preis eine Plusgarantie für einen Preis von 16,99 € inkludiert ist und der eigentliche Gerätepreis ledig lich 52 ,99 € beträgt, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 abgebildet;
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn die Erstattung der Aufwendungen (§ 13 Abs. 3 UWG) in Höhe von netto 242,99 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer 17,01 €, mithin 260,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechts hängigke it zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, an der Kasse werde den jeweiligen Käufern die Information hinsichtlich des optionalen Erwerbs der Plusgarantie erteilt. Sie ist der Auffassung, dass das Preisschild mit dem Wettbewerbsrecht in Einklang stehe, weil es aus Sicht eines durchschnittlichen informierten und verständigen Verbrauchers nicht irreführend und zumindest im wettbewerbsrechtlichen Sinne nicht unlauter sei. Die Beklagte bestreitet den zeitlichen und personellen Aufwand des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzes mit Nichtwissen.
Die Klage ist der Beklagten am 06.05.2023 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlung und auf Aufwendungsersatz.
1. Der Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG. Gemäß§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsge fahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern falls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs . 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irre führend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis oder die Art und Wei se enthält, in der er berechnet wird. Konkretisiert werden die Vorgaben für die Preiswer bung in der Preisangabenverordnung (PAngV).
a) Die hervorgehobene Angabe des zusammengesetzten Preises, bestehend aus dem Preis für den DVD-Player und dem für die Plusgarant ie stellt eine unzulässige., weil unlaute re Handlung in diesem Sinne dar. Das blickfangmäß ige Herausstellen des Preises ist ge eignet, über den Inhalt des Angebo ts zu täuschen und den Verbraucher so zu einer nachtei ligen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen .
Die Preisdarstellung verstößt zwar nicht gegen§ 3 PAngV. Danach ist der Gesamtpreis an zugeben und – wenn ein Preis aufgegliederf wird – hervorzuheben. Der Gesamtpreis ist ge mäß§ 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Die vorliegende Kombination aus dem Preis für den DVD-Player und für die Plusgarantie stellt ein grundsätzlich zulässiges sog. Kopplungsangebot dar. Ein solches zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Waren oder Dienstleistungen zu einem einheitlichen Angebot mit einem einheitlichen Preis zusam mengefasst sind. Wird für das Kopplungsangebot ein Gesamtpreis gebildet, so müssen die Preise der Einzelbestandteile nicht einzeln genannt werden (BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 5 UWG, Rn. 557 f.).
Die Preisdarstellung stellt aber einen Verstoß gegen§ 1 Abs. 3 S. 2, S. 1 Nr. ·2 PAngV dar und ist damit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet, über den Preis zu täuschen. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV müssen Angaben über Preise den Grundsätzen von Preis klarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preisklarheit bedeutet, dass die Angabe des Prei ses derart klar sein muss, dass der Adressat ihn ohne Weiteres erkennen und verstehen kann. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PAngV müssen Preisangaben danach leicht erkennbar und deutlich lesbar sein sowie für den durchschnittlichen Verbraucher klar und eindeutig ver ständlich sein (BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 1 PAngV , Rn. 24).
Bei der Beurteilung von Preisangaben gemessen an diesen Grundsätzen müssen die Ge fahren bei Kopplungsgeschäften besonders berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt steht da bei die Gefahr, dass die Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden (BGH, NJW 2002, 3403, 3404). Während die Homogenität von Wirtschaftsgütern die Vergleichbarkeit und so die Preisklarheit und Preis klarheit fördert, erschweren Kopplungsangebote diese und bergen ein gewisses lrrefüh rungs- und Preisverschleierungspotential. Aufgrund des Transparenzgebots ist insoweit eine hinreichende Aufklärung und Erkennbarkeit für den Verbraucher sicherzustellen (BGH, NJW 2oq2, 3403, 3405).
Eine solche Transparenz ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße gegeben. Denn zum einen wird schon nicht deutlich genug, dass in dem hervorgehobenen Gesamtpreis von 69,98 € der Abschluss einer Versicherung enthalten ist. Regelmäßig stellt es bei Kopp lungsangeboten keine Irreführung dar, wenn die blickfangmäßige Preisangabe mit einem Stern versehen wird und dann in unmittelbarer sichtbarer Nähe die Erläuterung der Bedin gungen erfolgt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 UWG, Rn. 3.74). Zwar wird vorliegend links neben dem auffälligen, hervorgehobenen Gesamtpreis in dem orangen Kasten in Form des Rechenbeispiels dargestellt, dass dieser sich aus dem Geräte-Preis von 52,99 € und der Plusga rantie mit 16,99 € zusammensetzt. Dies erfolgt je doch nur in einer derart kleinen Schrift, dass dem durchschnittilchen Verbraucher diese Auf gliederung nicht auffallen dürfte. Vor allem wird vorliegend die blickfangmäßige Preisanga be eben nicht mit einem Stern versehen, so dass dem Verbraucher nicht bewusst wird, dass zum Verständnis des Preises weitere Erläuterungen vorhanden sind.
Zudem rechnet der durchschnittilche Verbraucher nicht damit, dass der besonders hervor gehobene Preis in einem Elektronik-Markt sich nicht nur auf das jeweilige Gerät selbst be zieht. Denn es ist allgemein üblich, dass in einem Markt, in dem Waren ausgestellt und Preise durch die sich jeweils an den Regalen befindlichen Schilder gekennzeichnet werden, diese Kennzeichnungen sich ausschließlich auf den Preis der jeweiligen sichtbaren Ware beziehen. Es handelt sich bei einem DVD-Player im Wert von unter 100 ,00 € auch nicht um eine derart hochpreisige Anschaffung, als dass der Verbraucher besondere Aufmerksam keit auf das „Kleingedruckte“ legt. Stattdessen dürfte sein erster Eindruck sich gerade in weiträumigen Märkten wie dem der Beklagten auf die hervorgehobene Angabe des Prei ses beschränken.
Im Sinne der PAngV ist dabei aber von Bedeutung, dass der Verbraucher auch deutlich er kennt, auf was sich der dargestellte Preis bezieht. Denn die PAngV soll auch verhinde rn, dass sich der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand von untereinander nicht ver gleichbaren Preisen bildet (vgl. Köhler/Bo rnkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 UWG, Rn. 3.26). Diese Vergleichbarkeit ist aber eingeschränkt, wenn der Verbraucher im hiesigen Fall beim Gang durch die Reihen des Marktes auf den ersten Blick einen Gesamt preis wahrnimmt, der nicht lediglich den Verkaufspreis des Gerätes, sondern auch eine op tionale Versicherung umfasst. @enn um zu einer Vergleichbarkeit zu kommen, muss er sich jedes einzelne Schild des jeweiligen Gerätes genau ansehen, um anhand des kleingedruck ten Zusatzes das Beinhalten der Versicherung und danach den eigentlichen Gerätepreis zu erkennen.
Aber selbst dann, wenn der Verbraucher noch den in kleingedruckter , oranger Schrift gehal tenen Zusatz „3 Jahre PlusGarantie *“ sieht, führt dies in seiner Wahrnehmung nicht ohne weiteres zu der Erkenntnis, in dem hervorgehobenen Preis sei der Abschluss eines Versi cherungsvertrages enthalten. Aus Verbrauchersicht sind die Formulierungen „gesamt “ und ,,inklusive“ zumindest mehrdeutig. Der Zusatz erscheint im ersten Eindruck als ein Hinweis, der Verkäufer übernehme bei dem Abschluss eines Kaufvertrages eine besondere Garan tie, die über die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte hinausgeht und mit der beson ders geworben wird. Denn üblicherweise stellt die Übernahme einer „Garantie“ eine Wer bemaßnahme dar, die aber keine zusätzlichen Kosten für den Erwerber bedeutet.
Verstärkt wird dieser Eindruck durch die orange Schrift. Denn rote und orange Schriften er wecken beim Verbraucher typischerweise den Eindruck von Werbung und einer für ihn be sonders günstigen Kondition. Konkret wirkt die Gestaltung des Preisschildes – soweit der Zusatz der Plusgarantie denn wahrgenommen wird – danach so, als würde es sich bei dem Preis von 69,98 € um ein günstiges Angebot allein für das Gerät handeln, das mit einer Ga rantie van drei Jahren beworben wird.
Schließlich ist auch nicht ausreichend gekennzeichnet, dass der Abschluss der Versiche rung optional ist. Denn wenn ein Verbraucher sich mit dem „Rechenbeispiel“ auseinander setzt, ergibt sich aus diesem nicht, dass es auch möglich ist, den DVD-Player ohne die Plusgarantie zu erwerben. Alleine das Wort „Beispiel“ reicht nicht, um dem Verbraucher zu vermitteln, es handele sich um eine „Option“. Vielmehr kann dieser den Eindruck erwecken, die kostenpflichtige Plusgarantie sei obligatorisch und möglicherweise gebe es im Hinblick auf die Nennung als „Beispiel“ verschiedene Möglichkeiten in der konkreten Ausgestaltung des Erwerbs der Garantie, etwa auch den Abschluss einer solchen für vier Jahre.
Insoweit führt auch der zu den Sternchen gehörende Satz am unteren Rand des Preis schilds nicht zur Klarheit und Eindeutigkeit der Preisgestaltung. Dieser ebenfalls in kleiner, schwarzer Schrift gehaltene Satz lautet: ,,*Verkürzte Darstellung des Leistungsumfangs, es gelten die AVB des Versicherers. Nicht gültig für kostenlose Zugaben.“ Aus dieser Formu lierung ergibt sich nicht, dass es sich bei der Garantie um eine optional wählbare Zusatz leistung handelt.
b) Die irreführende Wirkung der Preisgestaltung ist im Sinne des§ 5 Abs. 1 UWG geeig net, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die er ansonsten nicht getrof fen hätte. Zwar liegt der ausgewiesene Preis höher und nicht etwa niedriger, als der tatsäch lich allein für das Gerät zu zahlende Preis , sodass eine hieraus resultierende nachteilige Kaufentscheidung nicht unbedingt naheliegt (vgl. BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 5 UWG, Rn. 546). Wenn ein Verbraucher jedoch mit dem Ziel das Geschäft der Beklagten aufsucht, aus einer großen Auswahl von Geräten ohne größere Fachkenntnisse ein G rät im mittleren Preissegment auszuwählen , kann dieser höhere Preis dazu führen, dass der Verbraucher sich gerade aufgrund des höheren Preises für das Gerät entscheidet. Denn der Preis von knapp 70 € könnte den Verbraucher zu der verbreiteten Annahme verleiten, dass es sich aufgrund des verhältnismäßig hohen Preises auch um ein im Verhältnis qualitativ hochwerti geres Gerät handelt. Bei zur Kenntnisnahme des tatsächlichen Preises von nur gut 50 € könnte sich der Verbraucher potentiell gegen das Gerät entscheiden, weil er diesen niedri geren Preis mit einer entsprechend geringeren Qualität verknüpft. Verstärkt wird dieser Ein druck durch die Darstellung des Preises in oranger Farbe. Denn Preisangaben in roter oder oranger Farbe stellen regelmäßig günstige Sonderangebote dar, sodass angenom men wird, dass für dieses Produkt ohne das vermeintlich besondere Angebot ein der Quali tät entsprechend noch höherer Preis zu zahlen wäre.
Auch wenn der Verbraucher an der Kasse – wie von Beklagtenseite dargestellt – stets über den geringeren Preis ohne Plusgarantie aufgeklärt werden sollte, ändert im Ergebnis nichts an der Eignung der Preisgestaltung, den Verbraucher zu einer ansonsten nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu bewegen. Denn es besteht eine hohe Wahrscheinlichke it, dass der Verbraucher sich an der Kasse nicht mehr gegen das Produkt entscheidet, auch wenn er von dem geringeren Gerätepreis erfährt. Befindet sich der Käufer bereits im Be zahlvorgang an der Kasse, ist die Entscheidung zum Kauf in der Regel abschließend getrof fen. Möglicherweise hinter ihm wartende Kunden und die Erwartung des Verkaufspe rso nals, den Kauf ohne weitere Störung abwickeln zu können, können ebenfalls dazu beitragen, dass der Verbraucher sich nicht mehr gegen das Produkt entscheidet. Wahrscheinlicher ist es vielmehr , dass sich der Verbraucher , selbst wenn ihm die Optionalität der Plusgarant ie mitgeteilt wird, zusätzlich für diese entscheiden wird. Denn im Zeitpunkt des Bezahlvor gangs an der Kasse hat sich der Verbraucher nicht nur für das entsprechende Gerät ent schieden, sondern auch den angenommenen Preis gedanklic_h akzeptie rt. Von der unerwar teten , subjektiv als Zusatzleistung wahrgenommenen Garantie überrascht, welche im von ihm bereits akzeptierten Kaufpreis enthalten ist, könnte er daher eher geneigt sein, diese Garantie ebenfalls zu erwerben.
c) Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des§ 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG. Sie liegt vor, wenn eine in der Vergangenheit begangene unlautere geschäftliche Handlung die Gefahr einer Wiederholung begründet und wird widerlegbar vermutet (BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 8 UWG, Rn. 51 f.). Vorliegend sind keinerlei Gründe vorgetragen oder ersicht lich, weshalb eine entsprechende Verletzung nicht erneut erfolgen könnte.
d) Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne des§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Danach steht die Gel tendmachung des Unterlassungsanspruchs qualifizierten Einrichtungen zu, die in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Der Kläger ist als eine entsprechend qualifizierte Einrich tung eingetragen und klagebefugt (vgl. Anl. B 1, S. 9, Anl. K 5).
2. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € aus § 13 Abs. 1, Abs. 3 UWG. Gemäß§ 13 Abs. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Ver fahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer an gemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG entspricht, kann der Abmahnende nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan gen. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Unterlassungsanspruch besteht und sie dem Schuldner einen Weg gewiesen hat, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 13 UWG, Rn. 139).
Das Schreiben des Klägers vom 10.03.2023 stellt eine entsprechende berechtigte Abmah nung dar, welche auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Insbesondere fordert der Kläge r die Beklagte in dem Schreiben ausdrücklich zur Abgabe einer durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungserklärung auf, um ein gerichtl iches Unterlassungsverfahren zu vermeiden (Anl. K 2, S. 3), nennt die Voraussetzungen der An spruchsberechtigung (Aril. K 2, S. 2 f.), die Höhe und Berechnung eines Anspruchs auf Aus lagenerstattung (Anl. K 2, S. 4) sowie die tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung (Anl. K 2, S. 2).
Die geltend gemachten zeitlichen und personellen Aufwendungen in Höhe von 260 € sind auch erforderlich. Wettbewerbsverbänden steht ein Anspruch auf Erstattung der in Form einer Pauschale berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten zu (BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 13 UWG, Rn. 162). Hierbei müssen die Berechnungsgrundlagen offenge legt werden, die der Pauschalierung zugrunde liegen (BeckOK, UWG, 22. Ed. 2023, § 13 UWG, Rn. 69). Vorliegend stellt der Kläger dar, dass der Forderungsbetrag auf einer Durchschnittskalkulati n beruht, die sich aus 5,5 Arbeitsstunden als Personalkosten und an teiligen Gemeinkosten zusammensetzt. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.07.2023 verwiesen (BI. 26 ff. d. A.). Der geltend gemachte Aufwand ist für das .Gericht im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden Würdigung nachvollziehbar und angemessen.
3. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Richterin am Landgericht