LG Kiel: Zur Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung

veröffentlicht am 10. Oktober 2012

LG Kiel, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 3 O 157/12
§ 56 RStV

Das LG Kiel hat entschieden, dass der Abdruck einer Gegendarstellung zu einer Pressemitteilung des Landtags per einstweiliger Verfügung durchsetzbar ist. Neben dem Wortlaut der Gegendarstellung (s.u.) legte das Gericht zudem fest, dass die Gegendarstellung ebenso lange wie die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten sei. Werde die Ausgangsmitteilung nicht mehr angeboten oder ende das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so sei die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten wie die ursprünglich angebotene Ausgangsmitteilung. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Kiel

Beschluss

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 56 Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit §§ 935 ff ZPO – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – aufgegeben, unverzüglich auf die Internetseiten

http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/

http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/pi.txt

http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/pi-f.txt

http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/layout.html

in unmittelbarer Verknüpfung mit der Pressemitteilung „Ältestenrat verständigt sich auf Richtlinie für die Nutzung mobiler Internettechnik während der Plenartagung“ mit gleicher Schrift und gleicher Aufmachung die nachfolgende Gegendarstellung einzustellen:

„Gegendarstellung

In der Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 19. September 2012 heißt es, der Ältestenrat habe sich in seiner Sitzung am 19. September 2012 auf eine Richtlinie für die Nutzung mobiler Internettechnik wahrend der Plenartagung verständigt.

Hierzu stelle ich fest:

Eine Verständigung im Sinne einer Einigung der Mitglieder des Ältestenrates ist nicht erfolgt. Vielmehr habe ich als Mitglied des Ältestenrats in der Sitzung am 19. September der abgedruckten Richtlinie für die Nutzung mobiler Internettechnik ausdrücklich widersprochen.

Kiel, den 24.09.2012

P… B…, Vorsitzender der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag.“

Diese Gegendarstellung ist so lange wie die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Ausgangsmitteilung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten wie die ursprünglich angebotene Ausgangsmitteilung.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

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