LG Kiel: Zur markenmäßigen Benutzung durch eine reine Gattungsbezeichnung

veröffentlicht am 15. April 2009

LG Kiel, Urteil vom 26.02.2009, Az. 15 O 153/08
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG

Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass eine markenmäßige Benutzung nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann anzunehmen ist, wenn die Verbraucher das Zeichen in der angegriffenen Benutzungsweise so auffassen könnten , dass es das Unternehmen angebe oder angeben solle, von dem die Waren stammten (vgl. EuGH, Rs. C-245/02, Anheuser-Busch Inc., Rn. 60). Angesichts des Bekanntheitsgrades der Marke des Verfügungsklägers „mX“ könne der durchschnittliche Verbraucher bei der Wahrnehmung von Angeboten zu Handy-Taschen, Headsets u. ä. unter der Überschrift und in der Rubrik „MX – Zubehör“ unbeschadet der weiteren Angaben neben den Produkten durchaus den Eindruck gewinnen, die Produkte stammten aus dem Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin. Denn im Gegensatz zu der Bezeichnung „Mobilfunk-Zubehör“, die glatt beschreibend sei, verweise „MX-Zubehör“ eindeutig auf das Unternehmen der Klägerin und werde damit als Herkunftsbezeichnung verstanden.

Es bestehe für das Publikum vorliegend auch die Gefahr von Verwechslungen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, zu der insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit zwischen den Waren/Dienstleistungen, die die Marke und das Zeichen kennzeichnen und die Ähnlichkeit von Marke und Zeichen gehörten (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rn. 1899). Der vorliegende Fall sei durch eine überdurchschnittlich hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke, eine sehr große Nähe der angebotenen Waren und Dienstleistungen und eine ausgesprochen große Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichenbestandteile gekennzeichnet.

Die Verwechslungsgefahr sei umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstelle (EuGH, Rs. C-251/95, Sabèl BV, Rn. 24). Nach der Rechtsprechung der Kieler Kammer und des OLG Schleswig verfüge die Marke „mX“ über eine hohe Kennzeichnungskraft (Beschluss des OLG Schleswig vom 17.11.2008, 6 W 56/08). Die Kennzeichnungskraft beurteile sich nach den Eigenschaften der Marke, die sie von Haus aus besitze, oder nach ihrer Verkehrsgeltung, insbesondere nach dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rn. 1911). Die Kennzeichnungskraft der Marke „mX“ sei von Haus aus zwar nur durchschnittlich, allerdings infolge intensiven Gebrauchs maßgeblich gesteigert worden, so dass sie angesichts ihrer Bekanntheit zwischenzeitlich als überdurchschnittlich hoch angesehen werden müsse (vgl. bereits Beschluss des OLG Schleswig vom 17.11.2008, 6 W 56/08).

Es besteht zwar keine Identität zwischen den von der Marke „mX“ und dem Zeichen „MX – Zubehör“ erfassten Waren und Dienstleistungen. Denn während unter der Marke „mX“ Waren (Mobiltelefone) und Dienstleistungen aus dem Mobilfunkbereich geschützt seien und angeboten würden, böte die Verfügungsbeklagte unter dem Zeichen „MX – Zubehör“ ausschließlich Zubehör für Mobiltelefone an. Die beschriebenen Waren und Dienstleistungen wiesen jedoch angesichts der engen Beziehung zwischen Mobilfunkdienstleistungen und Mobiltelefonen auf der einen und Zubehör für Mobiltelefone auf der anderen Seite eine große Ähnlichkeit auf.

Das von der Verfügungsbeklagten verwendete Zeichen sei mit der Marke der Verfügungsklägerin zwar nicht identisch, aber hinreichend ähnlich. Für die Feststellung der Markenähnlichkeit sei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu ermitteln, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien (vgl. EuGH, Rs. C-251/95, Sabèl BV, Rn. 23, gekürzt abgedruckt in GRUR 1998, 387 ff.). Zwar handele es sich bei den für die Verfügungsklägerin bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter den Nr. X und X eingetragenen Marken „MX“ und „mX“ um Wort-/Bildmarken, doch dominiere und prägt der jeweilige Schriftzug „MX“ bzw. „mX“ die Marke in maßgeblicher Art und Weise (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage § 14 RN 627, 631). Dieser Begriff werde bei dem von der Verfügungsbeklagten verwendeten Zeichen lediglich um den Zusatz „Zubehör“ ergänzt, der glatt lediglich beschreibend und daher ohne jede Kennzeichnungskraft sei. Die entscheidenden Zeichenbestandteile seien somit identisch und damit ohne weiteres verwechselungsfähig.

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