LG Koblenz: Online-Schuldnerverzeichnis ist unzulässig

veröffentlicht am 14. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Veröffentlichung von persönlichen Schuldnerdaten im Internet rechtswidrig ist und einen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betrieb im Internet eine Webseite. Hierbei handelte es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das „große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“. Es hieß dort u. a.: „Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank …“.  Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite … . Diese Seite wurde von der Firma I mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma I hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma I mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 EUR beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift „Ihre Forderung bei der Deutschen Inkassostelle“ an die vorerwähnte Internetseite weitergeleitet.

Dort war nach Eingabe der Postleitzahl und einem von der Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen die Information abrufbar, dass sie (unter Abgabe von Name, Geburtstag, Anschrift und E-Mail-Adresse) mit der Firma I einen Vertrag geschlossen habe, aus dem die offene Forderung von 132,60 EUR resultiere. Die Beklagte stellte ihren Mitgliedern – nach Angabe der Beklagten Online-Versandhäuser, Mobilfunkunternehmen und Banken – die gespeicherten Informationen über die angeblich säumigen Schuldner zur Verfügung. Nach Auffassung der Klägerin weckte die Beklagte mit der Webseite bewusst den Anschein, es würden Daten über angebliche Schuldner gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben.


Das LG Koblenz urteilte, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin auf der vorgenannten Webseite widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen habe. Die Beklagte sei passiv legitimiert, weil sie – und nicht die Firma I – die streitgegenständliche Internetseite betreibe und folglich über die dortigen Eintragungen und Löschungen entscheide.

Einer Veröffentlichung ihrer Daten habe die Klägerin nicht zugestimmt. Der Eintrag sei auch sonst nicht gerechtfertigt. Dies folge zunächst schon daraus, dass die mit der Eintragung der klägerischen Daten verbundene Tatsachenbehauptung, bei der Klägerin handele es sich um eine säumige Schuldnerin, gegen die eine Forderung der I in Höhe von 132,60 EUR offen sei, nicht der Wahrheit entspreche. Außerdem würden die aufgeführten „Schuldner“ durch die Veröffentlichung im Internet kritisiert und unter Druck gesetzt, die offene Forderung zu begleichen, indem Ihnen der Eindruck vermittelt werde, dass durch die Eintragung im Verzeichnis mit Nachteilen im elektronischen Geschäftsverkehr zu rechnen sei. Dass die Beklagte den Abruf der Daten von der Eingabe einer Postleitzahl und eines Aktenzeichens abhängig machte, konnte die Beurteilung des Gerichts nicht beeinflussen, da nach Erfahrung des Gerichts eine solche Sicherung nur einen geringen Schutz vor erfahrenen Nutzern oder auch einfachen Tippfehlern bieten würde.

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