LG Koblenz, Urteil vom 30.10.2017, Az. 15 O 36/17
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das LG Koblenz hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Kreuzfahrtanbieters „Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“ unwirksam ist, wenn eine solche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verbraucher nicht gesondert bestätigt worden ist. Den Volltext finden Sie hier (LG Koblenz – Passagier kann nicht per AGB zum automatischen Trinkgeld gezwungen werden).
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