LG Köln: 1.000,00 EUR an Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Nutzung einer Flash-Animation / Zur Verdoppelung des Schadensersatzes wegen „komplexer Programmierung“

veröffentlicht am 30. Mai 2010

LG Köln, Urteil vom 04.11.2009, Az. 28 O 876/08
§ 97 UrhG;
§ 287 ZPO

Das LG Köln hat entschieden, dass die urheberrechtswidrige Nutzung einer Flash-Präsentation einen Schadensersatzanspruch von 1.000,00 EUR auslösen kann. Im Rahmen der Schätzung habe sich die Kammer an die MFM-Bildhonorare, die für Urheberrechtsverletzungen im Bereich von Lichtbildern den branchenüblichen Tarif darstellten, angelehnt. Sie verkenne nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2006, 136) die MFM-Bildhonorare schon bei Verletzungshandlungen im Bereich des Lichtbildschutzes nicht unreflektiert zugrunde gelegt werden dürften, sondern vielmehr in jedem Fall die Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen seien.

Dies führe vorliegend jedoch nicht dazu, dass die von dem Beklagten angeführten Sätze der Firmen X (pro Jahr 16,00 EUR) und der Firma Y (pro Jahr 89,00 EUR) zu Grunde gelegt werden müssten bzw. bei der Ermittlung der Schätzgrundlage einzufließen hätten. Diese Lizenzgebühren der Firmen X und Y seien von deren Kunden für das Internetseitensystem, nicht aber für die Flash-Präsentationen gezahlt worden. Hinzu komme, dass es sich um aufwendig erstellte Flash-Präsentationen gehandelt habe, die “ nicht innerhalb von Minuten – quasi nebenbei – erstellt“ hätten werden können.

Die Kammer ziehe daher die MFM als Anhaltspunkt heran, auch wenn es vorliegend nicht um die unberechtigte Verwendung von Lichtbildern gangen sei. Denn der Kläger habe mit seinen Flashs etwas Ähnliches wie ein Lichtbild kreiert, nämlich eine Momentaufnahme, die sodann zu einer Präsentation durch ihre Programmierung anwachse. Nach den MFM seien für die Nutzung eines Lichtbildes für ein Jahr im Rahmen eines Onlinedienstes für PR und Werbung 260,00 EUR zu veranschlagen. Da außer der Momentaufnahme des Flashs eine umfängliche Programmierung zu erfolgen habe, sei dieser Betrag nach der Auffassung der Kammer fast zu verdoppeln und es seien insgesamt 500,00 EUR als angemessene Lizenz pro Flash-Präsentation anzusetzen. Nur so werde man dem Fakt gerecht, dass es sich um ein offenbar aufwendiges Programm handele. Es hätten Videos, Off-Text und aktive Inhalte durch den Kläger eingebunden werden müssen. Durch die Kombination von Animation und Programmierung und die Einbindung von Sound- und Videodateien seien  die Flash-Präsentationen besonders geeignet gewesen, komplexe Zusammenhänge interaktiv für die potentiellen Kunden des Vertriebs „begreifbar“ zu machen.

Der für jede Flashpräsentation anzusetzende Betrag von 500,00 EUR sei wegen der fehlenden Urheberbenennung – entsprechend den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen – nochmals zu verdoppeln (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97, RN 76 m. w. N.). Für zwei Flash-Präsentationen sei dann ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR angemessen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Sebastian Dosch. Mit der rechtswidrigen Nutzung von Flash-Animationen befassten sich bereits u.a. das LG Düsseldorf und das LG München I.

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