LG Köln: Abmahnung von Fotoklau ohne Wiedergabe des Fotos ist unwirksam / § 97a Abs. 2 UrhG

veröffentlicht am 10. August 2021

LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20
§97 Abs.2 UrhG, § 97a UrhG, § 287 ZPO, § 32 ZPO, § 33 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

Das LG Köln hat entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG entfällt, wenn die Abmahnung nicht den Anforderungen aus § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnung wegen rechtswidriger Verwendung eines Fotos keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthalten. Damit, so die Kammer, sei die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Dies genüge bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Abmahnung von Fotoklau ohne Wiedergabe des Fotos ist unwirksam / § 97a Abs. 2 UrhG).


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