LG Köln: Einige Argumente für die Untersagung einer Website-Nachahmung

veröffentlicht am 30. Juni 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
§§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

Die Forderungen der Klägerin scheiterten u.a. daran, dass das Netzwerk der Klägerin vor Einführung der deutschen Ausgabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt war. Zwar wurden auch vor Einführung in Deutschland deutsche User in dem amerikanischen Netzwerk verzeichnet, diese machten aber nur einen sehr geringen Anteil der angesprochenen Kreise aus. Ohne den erforderlichen Bekanntheitsgrad konnte die Klägerin jedoch keine unlautere Täuschung über die betriebliche Herkunft nachweisen, ebensowenig wie eine Ausnutzung/Beeinträchtigung der Wertschätzung des Original-Netzwerks.

Für eine illegale Erlangung des Quellcodes konnte die Klägerin keine Nachweise erbringen und, da die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Quellcode-Übernahme nicht dargelegt wurde, auch keinen Besichtigungsanspruch erlangen. Letztlich scheiterte auch der Anspruch wegen unredlicher Erlangung der erforderlichen Kenntnisse für die Nachahmung. Zwar war einer der Gründer der Beklagten als Praktikant in den USA Mitglied des Netzwerks des Klägerin geworden; die dadurch erlangten Informationen über Aussehen und Funktionalität erlangte er jedoch im Rahmen seiner legitimen Mitgliedschaft, so dass eine Unredlichkeit nicht erkennbar sei.

Der Streitwert des Verfahrens betrug 1 Mio. EUR.

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