LG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 31 O 106/14
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Supermarkt Erfrischungsgetränke zu einem Aktionspreis anbietet und dann am Erscheinungstag der Werbung morgens im Verkaufsraum lediglich 2 bzw. 10 Flaschen einer Geschmacksrichtung zu finden sind. Dem Supermarkt half es nicht weiter, dass er in dem Verkaufsprospekt den Hinweis erteilt hatte „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.