LG Köln: Auftragsfotografien dürfen nicht ohne weiteres gewerblich verwendet werden / Zum Zueigenmachen fremder Inhalte aus Sicht eines Portalbetreibers

veröffentlicht am 22. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 09.04.2008, Az. 28 O 690/07
§§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 160 UrhG, § 242 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Vervielfältigung von individuell erstellten Fotografien zu gewerblichen Zwecken nicht zulässig ist, wenn zwischen den Parteien keine entsprechende Vereinbarung bestehe. Werde überhaupt ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, so sei die Reichweite der Nutzungsrechte nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, auszulegen. Der vom Gericht zu beurteilende Vertrag habe danach hergegeben, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung mit den Fotografien machen durfte. Darunter würden etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (sog. Sedcard) fallen, mit denen sich die Kunden des Fotografen gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stelle eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt gewesen sei.

Weiterhin hatte das Landgericht zu entscheiden, inwieweit ein Portalbetreiber sich Fotos von angemeldeten Mitgliedern zu eigen machte, um somit ggf. selbst als Störer bei Rechtsverstößen belangt zu werden. Die Verfügungsbeklagte betrieb die Webseite www. … . Der Verfügungskläger dieses Verfahrens entdeckte am 18.11.2007, dass die von ihm gefertigten Lichtbilder einer Streitverkündeten auf dieser Seite verwendet wurden, und zwar zur Bewerbung einer Anbieterin von „Begleitservice“ und weiteren Dienstleistungen sexueller Art mit dem Namen „…“. Das Profil war von der Streithelferin eingestellt worden. Die Verfügungsbeklagte sei, so das Kölner Gericht, passivlegitimiert. Ihre Störereigenschaft ergebe sich daraus, dass sie Inhaberin der Webseite www. … sei, auf der die Lichtbilder eingestellt waren. Soweit sie sich darauf berufe, keine Prüfungspflichten verletzt zu haben, lasse das nicht ihre Störereigenschaft entfallen. Zwar sei es richtig, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten; deshalb setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Diese Einschränkung der Störerhaftung gelte aber nur im Falle der Haftung für fremde Rechtsverstöße. Bei den von der Verfügungsbeklagten eingestellten Informationen handelte es sich indes, auch im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, um eigene Informationen, da sie als „Online Rotlichtführer“ auftrete. Hierfür sei sie darauf angewiesen gewesen, die Inhalte der angemeldeten Nutzer zu ihren eigenen zu machen. Im Falle eigener Inhalte aber würden die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemachten Einschränkungen der Störerhaftung nicht gelten. Für ein entsprechendes Zu-Eigen-Machen der Inhalte durch die Verfügungsbeklagte spreche insbesondere, dass sie sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von Kunden eingestellten Beiträgen einräumen lasse (Ziffer 3.2 der AGB der Verfügungsbeklagten). Wenn es sich bei ihr um ein bloßes Anzeigenportal handelte, wäre eine solche Rechtseinräumung überflüssig. Angesichts dessen könne sich die Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.1 ihrer AGB berufen, wonach sie keine Haftung für die Inhalte der Teilnehmerbeiträge übernimmt; denn eine solche pauschale Haftungsfreizeichnung ist angesichts der aufgezeigten Übernahme der fremden Beiträge als eigener Inhalt gemäß § 242 BGB unbeachtlich (venire contra factum proprium).

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