LG Köln, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 28 O 328/09
§ 3 ZPO, §§ 19a, 97 UrhG
Das LG Köln hat mit diesem Beschluss entschieden, dass für 17 Tonaufnahmen einer Künstlergruppe, also der Wiedergabe einer vollständigen CD der Gruppe, ein Streitwert von 100.000 EUR anzusetzen ist. Konkret wurde den Antragsgegnern zu 1. und 2. verboten, die dreizehn Musikaufnahmen auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.