LG Köln: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung

veröffentlicht am 30. August 2012

LG Köln, Urteil vom 15.08.2012, Az. 28 O 199/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB analog,
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Köln hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen auch davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirke nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz finde seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet werde. Deswegen sei das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet werde, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung komme ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Sei es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greife dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.05.2012 wird im Hinblick auf die Widerspruchsführerin bestätigt.Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Menschenrechte und humanitäre Hilfe der CDU/CSU-Bundestags- fraktion. Seit 1998 ist sie zudem Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV) in Bonn. Die Antragsgegnerin zu 1) verlegt die Tageszeitung „A“ und ist Herausgeberin des Online-Angebots www.anonym1.de, der Antragsgegner zu 2) ist Autor eines durch die Antragstellerin zu 1) am 20.04.2012 veröffentlichten Leitartikels mit der Überschrift „X“. Beide sind am Widerspruchsverfahren nicht beteiligt. Die Verfügungsbeklagte (und frühere Antragsgegnerin zu 3) verlegt die Tageszeitung „C“ und ist Herausgeberin des Online-Angebots anonym2.de, bei der am 20.04.2012 ebenfalls der Leitartikel „X“ veröffentlicht wurde.

In dem Artikel heißt es unter anderem:„Sie nimmt kein Ende, sie kommt immer wieder. Sie begleitet uns über Generationen, und längst hat sie auch im Internet ihre Freunde: die Leugnung des Holocaust, die Relativierung deutscher Schuld am Zweiten Weltkrieg, die Beschönigung einer historisch einmaligen Diktatur.

Jetzt hat es auch die Piraten erwischt. Ihr Mitglied Z wiederholte mit Blick auf Hitlers Überfall auf Polen 1939, was auch die Politikerin M schon verkündete. Z schrieb: „Wenn Polen Deutschland den Krieg erklärt hat (und das hat Polen durch die Generalmobilmachung), dann hatte Deutschland jede Legitimation, Polen anzugreifen.“

Wer so etwas sagt, bricht in Deutschland „ein Tabu“, wie es häufig heißt…“

Mit dem Vortrag, die Behauptung, die Verfügungsklägerin habe verkündet, „wenn Polen Deutschland den Krieg erklärt hat (und das hat Polen durch die Generalmobilmachung), dann hatte Deutschland jede Legitimation, Polen anzugreifen“ entbehre jeder Tatsachengrundlage, hat die Verfügungsklägerin sich gegen die Berichterstattung gewandt. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe eine solche Äußerung weder wörtlich noch sinngemäß getätigt.

Auf ihren Antrag vom 08.05.2012 hat die Kammer den Antragsgegnern und der Verfügungsbeklagten am 21.05.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, M habe verkündet, wenn Polen Deutschland den Krieg erklärt habe (und das habe Polen durch die Generalmobilmachung), dann habe Deutschland jede Legitimation gehabt, Polen anzugreifen.

Die Kosten des Verfahrens sind bei einem Streitwert von 45.000 € den drei auf Antragsgegnerseite Beteiligten zu je 1/3 auferlegt worden. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hatte die Verfügungsklägerin die Antragsgegner und die Verfügungsbeklagte jeweils mit Schreiben vom 10.05.2012 abmahnen und mit Fristsetzung bis 15.05.2012, 12.00 Uhr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern lassen. Die Verfügungsbeklagte hatte daraufhin durch Schriftsatz ihres damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15.05.2012 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte eine Richtigstellung zugunsten der Verfügungsklägerin sowohl im Print (C vom 15.05.2012, 5.6) als auch auf der Webseite anonym2b.de veröffentlicht habe. Unter der Überschrift „Richtigstellung“ war dort unter anderem folgender Text zu finden:

„Frau M hat recht, diese Äußerung hat sie nicht getan. Unser Kommentar bezog sich auf eine Sitzung des CDU/CSU-Fraktionsvorstandes im September 2012, bei der sie unter anderem einen Vertriebenenfunktionär in Schutz nahm, der den Angriff Deutschlands als „zweiten Schritt“ nach Polens Mobilmachung bezeichnet haben soll. Dabei soll M selbst allerdings lediglich auf die Mobilmachung Polens verwiesen haben. Sie verwahrte sich anschließend gegen den Vorwurf der „Geschichtsklitterung“ mit dem Argument, sie habe mit diesem Hinweis die Kriegsschuld Deutschlands nicht relativieren wollen.“

Diese Entgegnung hat vor Erlass der einstweiligen Verfügung vorgelegen. Gegen die einstweilige Verfügung wendet sich (nur) die Verfügungsbeklagte mit ihrem Widerspruch.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, die einstweilige Verfügung sei zu bestätigen, da die Verfügungsbeklagte die Ursprungsmeldung trotz der Richtigstellung weiter über die Internetseite verbreite, also im Widerspruch zu ihrer Richtigstellung die Falschbehauptung verbreite. Ob die Richtigstellung grundsätzlich geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sei mindestens zweifelhaft. Insbesondere erhalte der Verletzte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eine mit der Wirkung gesetzlicher Zwangsmittel nach § 890 ZPO vergleichbare Gewissheit, dass der Verletzer die erforderlichen Maßnahmen treffen werde, um eine erneute Verletzung zu vermeiden. Eine derartige verhaltenssteuernde Wirkung sei mit der Richtigstellung gerade nicht verbunden; der Verletzte könne hier allenfalls darauf hoffen, dass der Verletzer sich nicht in Widerspruch zu seiner Erklärung setzen möge. Auch bleibe eine Richtigstellung in ihrer rechtlichen Qualität sogar hinter einer einfachen Unterlassungserklärung zurück, die immerhin einen vertraglichen und damit einfach durchzusetzenden Unterlassungsanspruch begründe.

Wegen der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung – der Verfügungsklägerin sei immerhin unter Verletzung des Rechts am eigenen Wort unterstellt worden, sie habe die deutsche Schuld am zweiten Weltkrieg geleugnet – habe die Richtigstellung in concreto jedenfalls die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können.

Schließlich sei auch die formale Voraussetzung einer Richtigstellung, dass sie nämlich an gleicher Stelle und in der gleichen Erscheinungsform veröffentlicht werde wie die Erstmitteilung, nicht erfüllt. Dies gelte mit Blick auf die Printausgabe, in der sie nicht, wie der Leitartikel, herausgehoben auf Seite 4, sondern – hinsichtlich der Seite unstreitig – auf Seite 6, unter Bruch links unten so „versteckt“ worden sei, dass nur eine minimale Aussicht darauf bestanden habe, dass sie ein kleiner Teil der Leser des Leitartikels zur Kenntnis nehmen würde. Im Hinblick auf die Online-Veröffent- lichung sei die Richtigstellung deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht wie die Erstmitteilung unter der Internetadresse , sondern unter veröffentlicht worden sei (auch insoweit ist der Ort der Veröffentlichung unstreitig). Das habe zur Konsequenz, dass die Internetnutzer, die die Erstmitteilung aufriefen, nicht zur Richtigstellung geführt würden, sondern lediglich die Fehlermitteilung „Seite nicht gefunden“ erhielten, zumal sich dort ein Verweis auf die Richtigstellung auch nicht finde. Das gelte auch von weiteren Links im Internet auf die Ursprungsmitteilung (z.B. unter „aa“, „bb.com“ und „cc.de“), die immer nur zu der Fehlermeldung, nicht aber zu der Richtigstellung führten.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21.05.2012 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 21.05.2012, 28 O 199/12, bezüglich der Antragsgegnerin zu 3) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beruft sich darauf, dass die Richtigstellungen die Wiederholungsgefahr beseitigt hätten; sie erfüllten inhaltlich die Voraussetzungen und seien jeweils in der Überschrift angekündigt. Der weiterhin mögliche Abruf der Erstmitteilung über die B-Datenbank stelle keine der Verfügungsbeklagten zurechenbare Verbreitung dar, da diese wirtschaftlich unabhängig von ihr agiere und die Verfügungsbeklagte auf deren Angebot letztlich keinen Einfluss habe. Dennoch habe sie die Richtigstellung mit Datum vom 15.05.2012 an die B-Datenbank übermittelt und so darauf hingewiesen, dass der Ausgangsartikel in den richtiggestellten Punkten inhaltlich unrichtig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war die einstweilige Verfügung im Verhältnis zu der Widerspruchsführerin zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin wird durch die unstreitig unrichtige Zuschreibung der den Gegenstand der einstweiligen Verfügung bildenden Äußerung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständliche Äußerung stellt ein unrichtiges Zitat dar, welches dem Leser einen verfälschten Eindruck von der tatsächlichen Äußerung der Klägerin vermittelt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen auch davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der grundrechtliche Schutz wirkt nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221 – Soraya; BVerfG NJW 1980, 2070 – Eppler; BVerfG NJW 1980, 2072 – Böll; BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Ist es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG NJW 1980, 2072; BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).

Die Unrichtigkeit des Zitats und der mit seiner Veröffentlichung zunächst begründete Unterlassungsanspruch stehen auch zwischen den Parteien nicht in Streit. Entscheidungsrelevant ist vielmehr die Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch Veröffentlichung der Richtigstellung. Diese ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu verneinen.

Zwar besteht die Wiederholungsgefahr grundsätzlich so lange fort, wie der für die rechtsverletzende Äußerung Haftende keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; dies gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht. Grundsätzlich muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, weil, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat und damit die Gefahr der Wiederholung naheliegt. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, RN 12.8 m. w. N. aus der Rspr.). An die Widerlegung dieser Vermutung also sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. Grundsätzlich kann daher nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt. Die Bewertung, ob eine Richtigstellung ausreichend ist, steht unter der dargestellten Prämisse, dass im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch gilt nämlich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz – wenn auch nicht mit gleicher Strenge – dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH NJW 1994, 1281, 1283). Dies hat zur Folge, dass auch eine Richtigstellung grundsätzlich gewährleisten kann, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Danach ist – wie von einer Unterlassungserklärung – zu fordern, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen. kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden. An diesem Grundsatz hält die Kammer fest. Es muss – als eine von mehreren Voraussetzungen – dabei aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen sein. Damit erfordert eine solche Erklärung, dass sie in angemessener Weise Form und Inhalt der Veröffentlichung sowie der Veröffentlichungsfolgen und der Verschuldenssituation des Störers Rechnung trägt (Wenzel/Gamer, a. a. O., RN 13.57; zu den genannten Voraussetzungen auch LG Hamburg, AfP 2011, 80 ff.).

Dass die inhaltlichen Voraussetzungen – also ob die veröffentlichte Erklärung die ursprüngliche unwahre Tatsache in vollem Umfang berichtigt – eingehalten sind, ist vorliegend anzunehmen, jedenfalls streiten die Parteien nicht über derartige Fragen.

Allerdings – und dies ist im Ergebnis nicht gewährleistet – muss die Platzierung der Richtigstellung als eine Art Folgen- oder Störungsbeseitigung darüber hinaus formellen Voraussetzungen genügen, was sich bereits aus ihrer Rechtsnatur ergibt. Die Richtigstellung stellt keine Erklärung gegenüber dem Verletzer dar, sondern ist in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit angelegt. Es geht darum, dass sie Fehlvorstellungen beseitigen soll, die in der Öffentlichkeit entstanden sind, so dass sie dementsprechend in geeigneter Weise so verbreitet werden muss, dass möglichst sämtliche Rezipienten erreicht werden (vgl. Gamer, a.a.O., Rn. 13.90). Um dieses Ziel zu erreichen ist sie grundsätzlich an derselben Stelle zu platzieren wie die Erstmitteilung, also etwa im gleichen Teil der Zeitung. Wenn sich die zu berichtigende Erklärung auf der Titelseite oder im Editorial befunden hat, muss auch die Berichtigung dort abgedruckt werden (Gamer a.a.O., Rn. 13.91 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Internetveröffentlichungen. Maßgeblich muss sein, dass die Rezipienten der Erstmitteilung durch das veröffentlichende Medium selbst auf die Richtigstellung hingeleitet werden, dies in einer Weise, die dem Auffinden der Erstmitteilung entspricht.

Hieraus folgt, dass die Veröffentlichung der Richtigstellung im Printmedium und im Internet nicht in ausreichender Weise erfolgte.

Die Platzierung der Richtigstellung in der C vom 15.05.2012 auf Seite 6 wie geschehen links unten erfüllt die formellen Voraussetzungen nicht in ausreichender Weise, auch wenn sie deutlich mit „Richtigstellung“ überschrieben ist. Unstreitig war die Erstmitteilung als Leitartikel auf Seite 4 der Zeitung veröffentlicht worden, also an herausgehobener Stelle, nämlich – wie die Verfügungsklägerin zutreffend ausführt – an der Stelle, wo sich die Redaktion zu einem Thema positioniert, dem besondere politische oder gesellschaftliche Relevanz beigemessen wird. Die Richtigstellung auf Seite 6 in einem Teil der Zeitung, der zwar mit dem Politikteil in Zusammenhang steht, erreicht diese prominente Platzierung bei Weitem nicht. Aus der Anlage AG 2 ergibt sich, dass sie unten links (unter Bruch) im Anschluss an eine Kurzmeldung („Palästinensische Häftlinge beenden Hungerstreik“) und neben einem Interview zum Wählerpotential der Piratenpartei veröffentlicht worden ist. Diese Platzierung der Richtigstellung in einer anderen Rubrik und an einer weniger auffälligen Stelle ist nicht geeignet, denselben Leserkreis zu erreichen wie die Ausgangsmitteilung. Eine Richtigstellung eines Leitartikels wird an dieser Stelle nicht erwartet.

Gleiches gilt für die Veröffentlichung im Internet. Insoweit ist es überhaupt nicht ermöglicht worden, dass die Leser der Erstmitteilung die Richtigstellung auch erreicht. Zwar ist die streitgegenständliche Ausgangsmitteilung entfernt und durch eine Fehlermeldung ersetzt worden, jedoch findet sich an dieser Stelle kein Hinweis auf die Auffindbarkeit der Richtigstellung oder eine Verlinkung dorthin. Auch zu der Frage, ob die Richtigstellung – entsprechend der Ausgangsmitteilung – auf der Startseite angekündigt wurde, hat die Verfügungsbeklagte nichts vorgetragen. Dementsprechend kann die Kammer lediglich feststellen, dass sich Richtigstellung unter einer abweichenden URL befindet, wo sie nur von denjenigen aufgefunden werden kann, die ohnehin von ihr wissen. Auch für den in der mündlichen Verhandlung erörterten Fall, dass der Rezipient über eine Suchmaschine zu der Richtigstellung geführt wird, reicht die Art der Richtigstellung aber nicht aus. Denn wie eingangs ausgeführt ist maßgeblich, dass die Rezipienten der Erstmitteilung durch das veröffentlichende Medium selbst auf die Richtigstellung hingeleitet werden, dies in einer Weise, die dem Auffinden der Erstmitteilung entspricht. Dies ist für die Internetveröffentlichung überhaupt nicht gewährleistet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ist wie die einstweilige Verfügung selbst aus sich heraus sofort vollstreckbar.

Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 15.000,00 Euro.

I