LG Köln: Der Arzt darf nicht im Kittel werben! / Zum Thema „Werbung in Berufskleidung“

veröffentlicht am 4. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 31.07.2008, Az. 31 O 86/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 3 Nr. 1 UWG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG

Das LG Köln hat entschieden, dass außerhalb von Fachkreisen für ärztliche Behandlungen nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe geworben werden darf. Die Beklagte hatte es einer Dritten erlaubt, unter ihren Domains Inhalte, darunter Abbildungen von Zahnmedizinern und deren Hilfspersonal in Berufskleidung und bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu Werbezwecken zu verwenden. Das Heilmittelwerbegesetz finde, so die Kölner Richter, auf die angegriffene Werbung unter den Domains der Beklagten Anwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es handele sich dabei nicht um bloße Imagewerbung, sondern um Werbung für eine Behandlung der Zahnwurzel.

Die Form der Bewerbung verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG verankerte Verbot, welches untersage, außerhalb der Fachkreise im Sinne von § 2 HWG für Verfahren und Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufsbekleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes zu werben, wenn sich die dabei gemachten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehe. Die Werbung richte sich wiederum vor allem an Patienten. Dies werde nicht nur aufgrund der Eingangsschaltfläche „Patienteninfo“, sonder auch aufgrund der konkreten Ansprache der „Patienten“ sowie des gesamten Inhalts, der sich werbend an Laien wende, deutlich.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG solle insbesondere verhindern, dass durch Abbildungen der Eindruck erzeugt werde, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder angewendet, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt werde, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BHG, GRUR 1985, 936 – Sanatorium II; GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum). Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BGH zum Heilmittelwerberecht (vgl. BGH, GRUR 2007, 809 ff. – Krankenhauswerbung) sei eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG setze danach voraus, dass die Werbung geeignet sei, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.

Die streitgegenständliche Bewerbung verstoße, so die Kammer, auch unter dieser Maßgabe gegen das Verbot. Die Werbung erschöpfe sich nicht in der Darstellung von Personen in Berufskleidung, sondern geht mit der Abbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal in zusätzlicher Schutzkleidung bei der Ausübung der Wurzelbehandlung und Untersuchungen über das zulässige Maß auch nach einschränkender Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG hinaus. Die Werbung berge die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung und Fehlinterpretation und daraus folgend der fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs.

Der Verstoß gegen § 11 HWG stelle zugleich einen Verstoß gegen das UWG dar, da es sich bei der Vorschrift um eine solche handele, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, indem sie zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit die Gefahr einer unsachlichen Werbung unterbinde.

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