LG Köln: Der Filesharer möchte bitte nicht mit Nichtwissen bestreiten!

veröffentlicht am 6. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
§ 97 UrhG


Das LG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines Musiktitels vom Filesharer nicht einfach mit Nichtwissen bestritten werden kann. Ein Vater, dessen Söhne über seinen PC Filesharing betrieben hatten, hatte sich mit der Erklärung, dass das nicht seine Wiese sei, aus der Affäre zu ziehen versucht. Dem erteilten die Kölner Richter eine Absage. Soweit der Beklagte das öffentliche Zugänglichmachen an sich mit Nichtwissen bestreite, weil er nicht wisse, ob für die streitgegenständlichen Songs ein Filesharing stattgefunden habe, sei dies unzulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei nur zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis habe (Zöller/Greger, 28. Auflage 2009, § 138 RN 13 m. w. N.). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte sei „Herr des Computers“ und seine Söhne hätten nach seinen Angaben die Rechtsverletzung begangen. Damit sei es ihm möglich, weitere Indizien, soweit vorhanden, aus seiner Sphäre vorzutragen, warum gerade der streitgegenständliche Titel nicht vom Übertragungsvorgang erfasst worden sein sollte.

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