LG Köln: Der Hauptmieter haftet nicht für illegales Filesharing des Untermieters / Keine Verpflichtung zur vorbeugenden Aufklärung!

veröffentlicht am 21. März 2013

LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12 – noch nicht rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass bei Wohngemeinschaften Hauptmieter nicht ohne Weiteres für Urheberrechtsverletzungen ihrer Untermieter (hier: illegales Filesharing) hafteten. Zur Überwachungspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder hatte der BGH bereits entschieden (hier). Im vorliegenden Fall war der Internetanschluss auf den Hauptmieter angemeldet, allerdings dem Untermieter vollständig überlassen worden. Es bestünden, so die Kammer, keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnten.

Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könne der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlasse, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung sei nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestünden. Denn aus dem Untermietverhältnis folgten Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassten, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet gewesen sei.

Als Besonderheit wertete die Kammer den Umstand, dass es sich bei allen Beteiligten auf der Abgemahntenseite um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten handelte. Es sei von den Klägerinnen nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Beklagte gegenüber den drei Beklagten einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets habe, so dass er kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen, wie dies etwa im Verhältnis der sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall sei.

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