LG Köln, Urteil vom 15.11.2011, Az. 5 O 344/10
§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 1004 BGB, § 185 StGB
Das LG Köln hat entschieden, dass die Titulierung eines Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ und dessen Kanzlei als „Winkeladvokatur“ (zumal durch einen Standeskollegen) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Begriff „Winkeladvokat“ bezeichne historisch eine Person, die ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteile. Heute werde darunter eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig sei, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführe, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen möge, sei der Begriff „Winkeladvokat“ in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen würden auch für den Begriff „Winkeladvokatur“ gelten. Was wir davon halten? Man sollte sich als Rechtsanwalt – sine ira et studio – weder vom Mandanten noch vom Mandat vereinnahmen lassen. Die krude Bezeichnung „Winkeladvokat“ ist in rhetorischer Hinsicht eher als Säbel denn als (gebührlicher) Degen zu werten. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
…
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 EUR zu zahlen.
Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.
Beide Parteien sind zugelassene Rechtsanwälte. Der Kläger arbeitet mit den Rechtsanwälten Dr… und … zusammen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine Sozietät oder eine Kooperation handelt.
Die Parteien standen sich in mehreren gerichtlichen Verfahren als gegnerische Prozessbevollmächtigte gegenüber. In den Verfahren vor dem Landgericht Köln zu den Aktenzeichen … und … vertrat der Beklagte die Interessen einer Patientin gegen diverse Zahnärzte; für zwei von ihnen war der Kläger tätig. In diesen Verfahren warf der Beklagte dem Kläger Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor. Im Jahre 2008 zeigte er den Kläger diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Bonn und bei der Rechtsanwaltskammer an; beide Verfahren wurden eingestellt.
In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen … in der der Beklagte erneut dieselbe Patientin, der Kläger eine Zahnärztin und Rechtsanwalt Dr. … einen weiteren Zahnarzt vertrat, monierte der Beklagte u.a, in einem Schriftsatz vom 10.11.2010 (K 12, Bl. 76 ff. AH) einen widersprüchlichen Außenauftritt des Klägers sowie der Rechtsanwälte Dr. … und … und kam zu dem Schluss einer sog. „Schein-Sozietät“. Dem Schriftsatz fügte er u.a. ein von ihm verfasstes E-Mail-Schreiben vom 10.11.2010 an die Rechtsanwaltskammer zu Köln (Bl. 51 f. d.A.) bei, in dem er auf die Erledigung des berufsständischen Verfahrens antwortete. In diesem Schreiben führt der Beklagte u.a. wie folgt aus:
„Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als „Winkeladvokatur“ zu apostrophieren.“
Weiter heißt es u.a.:
„“Winkeladvokatur“ ist andererseits jedoch wohl nicht verboten; es zeichnet den erfolgreichen Anwalt schließlich aus, dass er sein Mäntelchen in den Wind hängt und sich argumentativ stets zu helfen weiß, jedenfalls solange hierdurch nicht gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht verstoßen wird.“
Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 erfolglos dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zwischenzeitlich legte der Beklagte das Mandat im Verfahren 3 O 273/09 nieder.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn im gerichtlichen Verfahren durch Offenlegung des Schriftverkehrs mlt der Rechtsanwaltskammer öffentlich als „Winkeladvokaten“ bezeichnet. Er ist der Auffassung, die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokat stelle eine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Der Begriff stelle eine abwertende Bezeichnung für einen Anwalt dar, dem es an juristischen Kenntnissen mangele, der dies jedoch zu überspielen versuche und auch auf unlautere Methoden nicht verzichte. Teilweise habe der Begriff auch antisemitische Konnotationen.
Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hat, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, ihn zu beleidigen, insbesondere ihn als Winkeladvokaten und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen, hat er auf einen gerichtlichen Hinweis den Teil „ihn zu beleidigen“ wegfallen, lassen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen;
2. den Beklagten zu verurteilen, als Nebenforderung an, ihn 651,80 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt zu haben. Mit dem Begriff „Winkeladvokatur“ habe er die Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens aufzeigen wollen. Der Außenauftritt des Klägers sei vollkommen undurchsichtig und unlauter, indem nicht klar werde ob es sich um einen Einzelanwalt in Kooperation oder den Sozius einer BGB-Gesellschaft handele. Es habe auch ein sachlicher Bezug zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, Az. 3 O 273/09 bestanden. Ebenso wie das Verhältnis des Klägers zu den Rechtsanwälten Dr. … sei auch das Innenverhältnls zwischen den beiden vertretenen Zahnärzten widersprüchlich und weise Parallelen zur Organisation der Anwaltskanzlei auf. Der Begriff „Winkeladvokatur“ sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, zumal ihm kein einheitlicher Bedeutungsinhaltzugemessen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Konkretisierung des Antrags in der Sitzung vom 15.04.2011 unter Wegfall des Teils „ihn zu beleidigen“ war zulässig. Es handelt sich bereits nicht um eine Klageänderung, da sich das Begehren des Klägers – wie sich bereits auf der Klageschrift ergibt, dort S. 10 – von vornherein auf die Bezeichnung als Winkeladvokat bzw. Winkeladvokatur beschränkte; jedenfalls wäre eine Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Aus den gleichen Gründen liegt auch keine teilweise Klagerücknahme vor.
Was die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts angeht, übersteigt der Streitwert zwar nicht die den Amtsgerichten vorbehaltene Zuständigkeitsgrenze des § 23 Nr. 1 GVG. Der Beklagte hat sich jedoch rügelos eingelassen, so dass das Landgericht gemäß § 39 ZPO zuständig ist.
Soweit der Beklagte einwendet, der Rechtsstreit hätte nicht auf den Einzelrichter übertragen werden dürfen, übersieht er, dass es sich um eine, originäre Einzelrichterzuständigkeit i.S.d. § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Die in § 348 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehen Ausnahmen liegen nicht vor. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 d) ZPO greift bereits deshalb nicht, weil im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln keine Spezialkammer für Rechtsanwaltssachen mehr vorgesehen ist, (vgl., hierzu Thornas/Putzo. ZPO, § 348 Rn. 3). Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 348 Abs. 3 ZPO der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, da die Sache weder als besonders schwierig anzusehen ist noch grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004Abs. 1 S. 2 i.V.m. 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die „Verpackung“ der Kanzlei und damit das Verhalten des dahinterstehenden Rechtsanwalts als Winkeladvokatur bezeichnet hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem zur Akte gereichten E-Mail-Schreiben vom 10.11.2010 an die Rechtsanwaltskammer zu Köln (Bl. 51 f. d.A.) und wurde vom Beklagten letztlich auch zugestanden.
Nach Auffassung der Kammer stellt die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ einen rechtswidrigen und schuld haften Angriff auf die Ehre und die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Der Begriff „Winkeladvokat“ bezeichnet historisch eine Person, die ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteilt. Heute wird darunter eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen mag, ist der Begriff „Winkeladvokat“ in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen gelten auch für den Begriff „Winkeladvokatur“.
Der Einstufung als Ehrverletzung steht nicht entgegen, dass die angegriffene Äußerung als Werturteil grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießt. Diese tritt nämlich dort zurück, wo es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, BeckRS 2005, 84). Maßgebend ist dabei nicht, wie der Äußernde sie versteht, sondern wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum sie verstehen durfte. Vorliegend ist die Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Die Bezeichnung als „Winkeladvokatur“ entbehrt den erforderlichen Sachbezug und muss als bloße Diffamierung angesehen werden. Der Begriff wurde zwar an lässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung benutzt, indem der Beklagte den Außenauftritt des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltskammer monierte. Der Begriff selbst diente jedoch weder der Unterstreichung dieser Position noch als weiteres sachliches Argument, sondern allein dazu, den Kläger bzw. sein Verhalten in ein schlechtes Licht zu rücken, nachdem der Beklagte zuvor mit dem von ihm gegen den Kläger initiierten Verfahren wegen Vertretung widerstreitender Interessen gescheitert war. Auch wenn der Beklagte den Außenauftritt berechtigterweise kritisiert hätte, ändert dies nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Winkeladvokatur“ die Diffamierung des Klägers im Vordergrund stand. Auf die Frage, wie der Äußenauftritt des Klägers und der Rechtsanwälte Dr. … rechtlich zu bewerten ist, kommt es daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Die vom Beklagten angeführten Urteile sind mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar; ihnen lagen andere Fallgestaltungen zugrunde. So bewegte sich die Bezeichnung „Terroristentochter“ im Bereich der Tatsachenbehauptung. Im Verfahren um die Bezeichnung „realitätsfremder Rechtsverdreher“ hatte der gegnerische Anwalt durch seine Schriftsätze konkret zur Äußerung Anlass gegeben.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Zwar können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, regelmäßig nicht mit einer Ehrenschutzklage abgewehrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, BeckRS 2005, 84). Im Rahmen der Vertretung rechtlicher Interessen seiner Partei ist es einem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt gestattet, mit der gebotenen Schärfe und dem gebotenen Nachdruck vorzugehen. Allerdings muss die betreffende Äußerung einen sachlichen, nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen haben. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Dem Beklagten stand es zwar im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, Az. 3 O 273/09, frei, den Außenauftritt der vertretenen Zahnärzte mit dem des Klägers und der Rechtsanwälte Dr. … zu vergleichen. Es bestand jedoch keinerlei Bedürfnis, zur Wahrung der Rechte seiner Mandantin im Verfahren vor dem Landgericht Köln das an die Rechtsanwaltskammer gerichtete E-Mail-Schreiben vorzulegen, in welchem sich die als Schmähkritik zu wertende Äußerung befand. Die Eingabe des Beklagten an die Rechtsanwaltskammer betraf das frühere Verfahren der Rechtsanwaltskammer gegen den Kläger, nicht das Arzthaftungsverfahren vor dem Landgericht. Das bei der Rechtsanwaltskammer initiierte Verfahren stand auch in keinem Zusammenhang zu dem Verfahren Az. 3 O 273/09 und hatte auf dieses keinen Einfluss. Das im Rahmen des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer vom Beklagten verfasste E-Mail-Schreiben wies damit keinen hinreichenden sachlichen Bezug zur Rechtsverteidigung für seine Mandantin mehr auf.
Auch im Übrigen kann die Gesamtsituation die Ehrverletzung nicht rechtfertigen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Äußerung des Beklagten ein entsprechender Angriff des Klägers vorausgegangen, ist. Allein ein möglicherweise zu beanstandender Außenauftritt der Kanzlei stellt keinen Angriff in diesem Sinne dar; er ist bereits nicht gegen den Beklagten persönlich gerichtet. Auf ein „Recht zum Gegenschlag“ hat sich der Beklagte letztlich auch nicht berufen.
Eine Beiziehung der Akten zu den früheren Verfahren vor der 3. Zivilkammer war nicht erforderlich, da sich sowohl der konkrete Sachverhalt als auch die Gesamtsituation hinreichend aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien sowie den beigefügten umfangreichen Anlagen ergibt und zudem ohnehin keinen Sachvortrag der Parteien ersetzen kann.
Indem der Beklagte das E-Mail-Anschreiben vom 10.11.2010 als Anlage in einen Rechtsstreit eingeführt hat, an dem mehrere Parteien nebst deren Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, hat er seine Äußerung auch öffentlich gemacht, zumal ein Rechtsstreit für einen Anwalt auch immer eine Plattform darstellt, sich und seine Kanzlei zu präsentieren.
Die für den Unterlassungsanspruch weiter zu fordernde Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert. Gründe, die für einen Wegfall sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte keine dahingehende Unterlassungserklärung abgegeben. Auch die Tatsache, dass der Beklagte das seinerzeit innegehaltene Mandat niedergelegt hat, lässt eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass die Parteien erneut beruflich aufeinander treffen, zumal ihre Kanzleien in demselben OLG-Bezirk liegen. Außerdem hat der Beklagte noch in der Sitzung vom 21.10.2011 sinngemäß geäußert, er könne eine Pflicht zur Unterlassung nicht zu Protokoll erklären, da er sich sonst für die Zukunft bezüglich derartiger Formulierungen binden würde. Damit hat er eindeutig ausgedrückt, dass er sich vorbehält, die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ auch zukünftig zu verwenden, was für eine Wiederholungsgefahr ausreicht.
Vom Unterlassungsanspruch erfasst ist schließlich nicht nur die Bezeichnung als „Winkeladvokatur“, sondern auch die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“. Der Beklagte hat den Kläger in dem streitgegenständlichen E-Mail-Schreiben zwar nicht unmittelbar als „Winkeladvokaten“ bezeichnet. Beide Begriffe sind jedoch eng miteinander verwandt, synonym verwendbar und können nicht voneinander getrennt werden. Ob die Person als „Winkeladvokat“ oder die Verhaltensweise bzw. das Büro als „Winkeladvokatur“ bezeichnet wird, macht sinngemäß keinen Unterschied. Durch die Umschreibung eines Verhaltens wird auch eine Aussage über die Person getroffen. Denn hinter der als „Winkeladvokatur“ bezeichneten „Verpackung“ einer Kanzlei steht immer der hierfür verantwortliche Rechtsanwalt.
Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Kläger vom Beklagten ferner Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings nur in Höhe von 192,90 €. Denn die zuzusprechende Gebühr war nur auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.000,00 € zu ermitteln.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 2.000,00 EUR
Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).