LG Köln: Der Vertragsgenerator „smartlaw“ ist wegen verbotener Rechtsdienstleistung rechtswidrig

veröffentlicht am 18. Oktober 2019

LG Köln, Urteil vom 08.10.2019, Az. 33 O 35/19 – nicht rechtskräftig
§ 3 RDG

Das LG Köln hat entschieden, dass die „smartlaw“-Software des Verlags Wolters Kluwer Deutschland GmbH, die Rechtssuchendenen online „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zur Verfügung stellt, als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu unterlassen ist. Hierin sei eine unzulässige Rechtsdienstleistung zu sehen. Darüber hinaus sei es irreführend, wenn  in der Werbung für den Vertragsgenerator erklärt werde, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Denn dies indiziere, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhalte, was eben nicht richtig sei. Ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stelle und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefere, könne nicht den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des Nutzers hinterfragen und auch nicht beurteilen, ob im Interesse des Nutzers gebotene Fragen noch zu stellen sind. Über „künstliche Intelligenz verfügte die Software nicht. Die klagende Hanseatische Rechtsanwaltskammer (Hamburg): „Den Rechtsuchenden werden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft, die der Vertragsgenerator aber gar nicht bieten kann; trotzdem wird diese Leistung in der Werbung des Anbieters als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.“ Zur Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer (hier).


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