LG Köln: Die Berichterstattung über intime Details einer angeblichen Affäre verletzt das Persönlichkeitsrecht

veröffentlicht am 6. Dezember 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 28 O 160/12
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Pressebericht über eine angebliche außereheliche Affäre der Ehefrau eines bekannten Sportlers, welcher intime Details beschreibt, das Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Berichterstattung über das Bestehen einer Affäre an sich wäre noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt gewesen, da über das Eheleben der Klägerin schon häufiger mit ihrem Einverständnis in der Presse berichtet worden sei. Die Verbreitung von intimen Details wie z.B. „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star L“; oder „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“ gehe jedoch zu weit und müsse von der Klägerin nicht geduldet werden. Auch bei prominenten Personen seien solche Vorgänge als „privat“ einzustufen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,

in Bezug auf oder über die Klägerin zu 1) und/oder den Kläger zu 2) zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder verbreiten / verbreiten zu lassen,

a) „A’s Schleck Affäre“;

b) „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star L“;

c) „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“;

d) „Wir, die zugucken bei dieser Zärtlichkeit, spüren förmlich, wie sie eine Ganzkörperhaut bekommt. Wie sie es durchfährt. Wie sie genießt, was da mit ihr passiert“;

e) „Der Mann mit der Zunge ist Rap-Star L (28, bürgerlicher Name L). Ein attraktiver Typ mit blauen Sehnsuchtsaugen.“;

f) „Guck mal, A, wie es bei Deinem Schlecker aussieht“;

g) „So lebt der Mann, der an F Frau rumschleckt.“

so wie auf der Seite 1 und 14 der Y-Zeitung vom 6.9.2011 unter der Überschrift „Wie hält F A’s Schleck-Affäre aus?“ geschehen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Ehefrau des ehemaligen Formel-1-Rennfahrers und gegenwärtigen X-Fahrers F. Die Klägerin ist mit F seit 2001 verheiratet und trat mit ihrem Ehemann bei zahlreichen öffentlichen Anlässen auf. F äußerte sich in mehreren Presseveröffentlichungen, darunter in der „Q“ vom 00.00.00 („Der letzte F1 – F intim“) ausführlich zu seinem Ehe- und Privatleben mit der Klägerin. Bei dieser Gelegenheit wurden auch gemeinsame Fotoaufnahmen des Ehepaars im Kreise der Familie abgelichtet. Auch die Klägerin nahm gegenüber der Presse in eigenen Interviews zu ihrem Privatleben mit dem Rennfahrer, darunter in einem Artikel der Zeitschrift „R“ vom 00.00.00 Stellung (Anlagenkonvolut B 2). Im Jahr 2009 berichtete die Zeitschrift „R“ erneut über das Ehepaar A u. F. („Wenn jeder seiner Wege geht“) und stellte die Frage, warum man das Ehepaar lange nicht mehr zusammen gesehen habe: „Was ist da los?“ und stattdessen beide Ehepartner öffentliche Veranstaltungen alleine aufsuchten. Auf den ebenfalls als Anlage B 2 eingereichten Artikel wird Bezug genommen.

Die Beklagte verlegt die Y-Zeitung. In der Y-Zeitung vom 00.00.00 (Anlage K 1) berichtete die Beklagte in einem Artikel auf der Titelseite unter der Überschrift „Wie hält F A’s Schleck-Affäre aus“ über eine mögliche außereheliche Beziehung der Klägerin zu dem Kläger, einem Model, Schauspieler und Musiker, der der Öffentlichkeit auch unter dem Künstlernamen „L“ bekannt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Berichterstattung der Beklagten Bezug genommen.

Gegen diese Äußerungen erwirkten die Kläger am 19.09.2011 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer, durch welche der Beklagten und unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde,

in Bezug auf oder über die Klägerin zu 1) und/oder den Kläger zu 2) zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder verbreiten / verbreiten zu lassen,

1. „A’s Schleck Affäre“;

2. „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star L“;

3. „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“;

4. „Wir, die zugucken bei dieser Zärtlichkeit, spüren förmlich, wie sie eine Ganzkörperhaut bekommt. Wie sie es durchfährt. Wie sie genießt, was da mit ihr passiert“;

5. „Der Mann mit der Zunge ist Rap-Star L (28, bürgerlicher Name L). Ein attraktiver Typ mit blauen Sehnsuchtsaugen.“;

6. „Guck mal, A, wie es bei Deinem Schlecker aussieht“;

7. „So lebt der Mann, der an F Frau rumschleckt.“

so wie auf der Seite 1 und 14 der Y-Zeitung vom 6.9.2011 unter der Überschrift „Wie hält F A’s Schleck-Affäre aus?“ geschehen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Unterlassungsbegehren nunmehr im Rahmen der Hauptsacheklage weiter. Die Kläger sind der Auffassung, die angegriffenen Wortberichterstattung sei unzulässig, da ein berechtigtes Informationsinteresse an den privaten und intimen Details nicht zu erkennen sei. Es handele sich um eine rein voyeuristische Dokumentation einer intimen Situation.

Die Kläger beantragen,

Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,

in Bezug auf oder über die Klägerin zu 1) und/oder den Kläger zu 2) zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder verbreiten / verbreiten zu lassen,

a) „A’s Schleck Affäre“;

b) „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star L“;

c) „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“;

d) „Wir, die zugucken bei dieser Zärtlichkeit, spüren förmlich, wie sie eine Ganzkörperhaut bekommt. Wie sie es durchfährt. Wie sie genießt, was da mit ihr passiert“;

e) „Der Mann mit der Zunge ist Rap-Star L (28, bürgerlicher Name L). Ein attraktiver Typ mit blauen Sehnsuchtsaugen.“;

f) „Guck mal, A, wie es bei Deinem Schlecker aussieht“;

g) „So lebt der Mann, der an F Frau rumschleckt.“

so wie auf der Seite 1 und 14 der Y-Zeitung vom 6.9.2011 unter der Überschrift „Wie hält F A’s Schleck-Affäre aus?“ geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, an der Wortberichterstattung bestehe schon in Hinblick auf die Leit- und Vorbildfunktion Prominenter ein überwiegendes Informationsinteresse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch der Kläger der breiten Öffentlichkeit bekannt seien. Hinzu komme, dass die geschilderte Situation sich auf der für jedermann frei einsehbaren und besuchten Terrasse eines bekannten Hotels ereignet habe, das zu den bekanntesten Wellness-Hotels Europas gewählt worden sei. Schließlich sei die Berichterstattung auch deshalb zulässig, weil sich die Klägerin in der Presse regelmäßig zu privaten Themen einschließlich ihrer Ehe mit F geäußert habe. Die eheliche Beziehung sei bereitwillig und bewusst, sogar in Exklusiv-Stories in die Öffentlichkeit getragen worden. Die Eheprobleme und die Beziehung zwischen den Klägern seien außerdem Gegenstand vorangegangener Presseberichterstattung, etwa der Zeitschrift „R“ vom 00.00.00 gewesen. Der Kläger wiederum dulde, dass die Beziehung der Kläger auf seiner eigenen Internetseite im Gästebuch diskutiert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.
Die Kläger können von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen. Die angegriffenen Äußerungen verletzen die Kläger rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

a)
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.

Eine Berichterstattung kann aber auch deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 35). Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwas Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG NJW 2000, 1051, 1022 – Caroline von Monaco). Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (Burkhardt in Wenzel a. a. O. Kap. 5 Rn 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 – Fußballspieler). Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 359).

b)
Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen beschreiben Szenen aus der Privatsphäre der Kläger. Die Beklagte dokumentiert in ihrer Wortberichterstattung nicht nur die Tatsache einer außerehelichen Beziehung zwischen zwei Personen, sondern intime Momente, deren Erörterung in der Öffentlichkeit allgemein als „privat“ gilt. Zwar mag es zutreffen, wie die Beklagte vorträgt, dass die Terrasse des Wellness-Hotels frei einsehbar und besucht war. Das schließt es jedoch nicht aus, dass die Kläger in der konkreten Situation die berechtigte Erwartung haben durften, nicht Gegenstand eines Medienberichtes zu werden. Die Beklagte beschreibt ein gemeinsames Frühstück sowie den Austausch von Zärtlichkeiten in einem Wellness-Hotel im O, wo die Kläger die berechtigte Erwartung haben durften, nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit oder gar der von Pressevertreter zu stehen. Die Fotoaufnahmen, deren inhaltliche Erläuterung durch die Beklagte Gegenstand der angegriffenen Äußerungen sind, verdeutlichen, dass sich die Kläger unbeobachtet gefühlt haben und die beschriebenen Szenen aus einer heimlichen Beobachtung resultieren. Dass beide das Frühstück gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Personen auf einer stark belebten Hotelterrasse eingenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits unterschiedlich weit reicht (vgl. BVerfG GRUR 2011, 255, RN 52; BGH GRUR 2011, 261, RN 13) und dass Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, in einem Bericht überhaupt individualisierend genannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, aaO). Darüber hinaus ist auch berücksichtigt, dass es zum Kern der Pressefreiheit gehört, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten, wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (BGH aaO, RN 20, mwN). Allerdings greift der Persönlichkeitsrechtsschutz ein, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (BGH, aaO). Hierzu gehören die die Zärtlichkeiten genauestens beschreibenden, beim Rezipienten eine bildhafte Vorstellung hervorrufenden streitgegenständlichen Äußerungen jedenfalls.

c)
An dieser Bewertung ändert es im Rahmen der Abwägung nichts, dass an der Tatsache der außerehelichen Beziehung der Klägerin ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen kann. Im Einzelnen:

Zunächst ist zu Gunsten der Berichterstattung der Beklagten in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin in der Öffentlichkeit zu privaten Themen, darunter auch zu privaten Details ihrer Ehe mit F Stellung genommen hat. Auch wenn die Äußerungen zu ihrem Eheleben weitgehend von ihrem Ehemann stammen mögen, handelt es sich doch um eine vom Ehepaar bewusst lancierte Mediengeschichte, die auch von der Klägerin geduldet wurde, so dass der Öffentlichkeit nicht schlechthin jeder Einblick in deren Privatsphäre verboten ist. Die Klägerin hat sich im Rahmen dieses Berichts sowie in der Zeitschrift „R“, Heft Nr. 9/2010, auch selbst offenherzig zu ihrem Eheleben geäußert.

Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 – Rivalin von Uschi Glas) ist anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH a. a. O. m. w. Nachw.).

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Klägerin in der Öffentlichkeit zu ihrem Eheleben geäußert hat, überwiegt bei Abwägung im Rahmen der konkreten Berichterstattung jedoch das Interesse der Kläger daran, dass die privaten Details ihrer Zusammenkunft auf der Terrasse des Wellness-Hotels im O nicht in der Öffentlichkeit erörtert werden. Dass die Klägerin keine öffentliche Berichterstattung über private Angelegenheiten wünscht, hat sie gegenüber der Öffentlichkeit seit den vorgelegten Presseberichten aus den Jahren 2007 und 2009 zwar nicht konsistent zum Ausdruck gebracht. Die streitgegenständliche Berichterstattung hat jedoch eine andere Qualität als die Themen, zu denen sich die Klägerin in der Öffentlichkeit geäußert hat. Die Selbstöffnung der Klägerin geht nicht soweit, dass sie sich zu intimen Details ihres Liebeslebens in der Öffentlichkeit geäußert oder eine solche Berichterstattung geduldet oder initiiert hätte. Die Selbstöffnung reicht im konkreten Einzelfall nur soweit, als die betroffene Person zu vergleichbaren Themen in der Öffentlichkeit Stellung genommen hat. Zwar hat sich die Klägerin auch in Augenblicken, in denen sie sich medienwirksam für die Presse an F angeschmiegt hat, ablichten lassen. Dies ist mit dem Austausch der in der Wortberichterstattung beschriebenen Zärtlichkeiten und weiterer intimer Handlungen jedoch nicht gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin in ein Hotel zurückgezogen hatte und die Beobachtungen offensichtlich heimlich gemacht wurden.

Dies gilt auch für den Kläger. Aus den vorstehenden Erwägungen rechtfertigen weder dessen (aktuelle) Bekanntheit noch die Informationen, die sich auf dessen Internetseite befinden, eine abweichende Beurteilung. Insbesondere betreffen die letztgenannten Informationen nicht die hier streitgegenständlichen Details des Austauschs von Zärtlichkeiten sondern allein das Ob einer Beziehung.

d)
Die angegriffenen Äußerungen der Beklagte sind letztlich auch insofern zu untersagen, als sie lediglich die Tatsache der außerehelichen Beziehung beschreiben, was presserechtlich auf der Grundlage der vorstehend genannten Abwägungskriterien nicht zu beanstanden wäre. Insofern war zu berücksichtigen, dass die Kläger ihren Antrag auf die konkrete Berichterstattung beschränkt haben und die Äußerungen sämtlich an die Beschreibung der intimen Situation zwischen den Klägern unmittelbar anknüpfen, so dass sie im konkreten Äußerungskontext als Teil der die intimen Momente beschreibenden Wortberichterstattung ebenfalls zu untersagen war. Dies gilt im Ergebnis auch für die Aussagen zu 6. und 7., die die Wohnsituation des Klägers betreffen.

e)
Die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

3.
Streitwert: EUR 30.000,00

I