LG Köln, Urteil vom 12.08.2009, Az. 28 O 396/09
§§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG
Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Seiten einer Website auf Grund ihrer Sammlung, Einteilung und Anordnung urheberrechtlichen Schutz genießen können, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Site für Suchmaschinen wie Google programmiertechnisch optimiert sei. In einer früheren Entscheidung aus diesem Jahr in Sachen StudiVZ hatte sich das LG Köln noch kritischer gezeigt (Link: LG Köln).
Zum Thema „Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten“ verweisen wir auf unseren Sonderbeitrag (Link: Beitrag). Auf das Urteil hat Prof. Dr. Thomas Hoeren unter Verweis auf RA Dr. Walter Felling hingewiesen.