LG Köln, Beschluss vom 20.12.2024, AZ. 33 O 513/24
§ 128 Abs.1 MarkenG, § 127 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wird und keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, nicht als „Dubai-Schokolade“ beworben und in den Verkehr gebracht werden darf. Angegriffen wurden Vertriebsunternehmen, welche „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ angeboten hatten, wobei auf Verpackungen mit dem Hinweis versehen waren, die Schokolade sei „mit einem Hauch Dubai“ angereichert und bringe „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Kammer ging bei ihrem Beschluss davon aus, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ in der konkreten Benutzungsform dahingehend verstehen würde, dass die Schokoladen in Dubai hergestellt worden seien oder zumindest etwas mit der Region zu tun hätten, was durch die teils englischsprachige Verpackung unterstützt werde. Im Ergebnis erkannte das LG Köln auf eine Irreführung, da geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden dürften, die nicht diese geografische Herkunft aufweisen (vgl. § 128 Abs. 1 MarkenG). Unbehelflich war der in kaum wahrnehmbarer Schriftgröße gehaltene „klarstellende“ Hinweis auf der Verpackungsrückseite „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat LTO.