LG Köln: Dyson darf nicht mit der Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ werben

veröffentlicht am 7. April 2020

LG Köln, Urteil vom 11.03.2020, Az. 84 O 204/19
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass das Unternehmen Dyson seine Lufthandtrocknungsgeräte nicht mit der Erklärung „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ bewerben darf. Die Wettbewerbszentrale hatte hiergegen geklagt. Über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen werde überaus kontrovers diskutiert. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet werden sollten und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ggf. weniger geeignet wären. Ebenso empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern. Vor diesem Hintergrund sei die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von Dyson nicht gegeben. Die Kammer beanstandete auch die in der Werbung praktizierte Zitierung von Studien. Dyson habe darauf hinweisen müssen, dass diese in Auftrag gegeben worden seien („Auftragsstudie“). Im Übrigen müsse bei solchen Studien ein Hinweis angebracht werden, welche Institution genau die Studie durchgeführt habe und wo diese Studie zu finden sei. Das LG Köln zog somit Parallelen zu der Werbung mit Testergebnissen. Zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale (LG Köln: Dyson darf nicht mit der Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ werben).


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