LG Köln: Filesharing – 638,00 EUR Schadensersatz für einen Spielfilm / 10.000 EUR Streitwert

veröffentlicht am 16. Dezember 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.03.2011, Az. 28 O 611/10
§ 97 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass für das Verbreiten eines erst kürzlich vorher im Kino angelaufenen Spielfilms über eine Internettauschbörse („Filesharing“) ein Lizenzschadensersatz von 638,00 EUR angemessen ist. Für die Abmahnkosten wurde ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde gelegt (Kosten: 651,80 EUR netto). Eine Reduzierung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR komme nicht in Betracht, da bei einem Spielfilm die Bagatelltgrenze überschritten sei. Der Einsatz der Firma Logistep zur Ermittlung der IP-Adresse wurde als unproblematisch bewertet. Im Übrigen sei es unerheblich, dass die Abmahnung sowohl im Vornamen als auch im Nachnamen des Anschlussinhabers orthografische Fehler aufweise, so lang erkennbar sei, dass er gemeint sein müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

wegen: Urheberrechtssache

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2011 durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.289,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.289,80 € seit dem 17.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens des … im Internet im Rahmen der Nutzung eines sogenannten Peer-to-Peer­-Netzwerkes auf Unterlassung jetzt nur noch auf Schadensersatz in Anspruch, nach­dem die Kammer auf das Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich des zugleich gel­tend gemachten Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf das vorgenannte … durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.11.2010 entschieden hat.

Die Klägerin produziert und vermarktet … und ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der … für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin beauftragte die Schweizer Firma Logistep AG mit der Feststellung und Speicherung von IP-Adressen nebst Timestamp (Datum und sekundengenaue Zeit) von Internetanschlüssen, von welchen aus das streitgegenständliche … bzw. Teile hiervon in dezentralen Computernetzwerken, so genannten Peer-to-Peer­-Netzwerken zum Download im Internet angeboten wurden. Dies erfolgte mit Hilfe einer von der Firma Logistep AG genutzten Software, welche in der Lage ist, fehler­frei und eindeutig unter anderem die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei (Bezeichnung in der jeweiligen Tauschbörse), sowie das hierfür verwendete Tauschprogramm (Client) zu erfassen und in einer Daten­bank zu speichern. Über einen längeren Zeitraum hinweg überwachte die Firma Logistep AG im Auftrag der Klägerin alle einschlägigen Internettauschbörsen (z.B, Bittorent, Edonkey) hinsichtlich illegaler Angebote des streitgegenständliche …

Die überwachten Internettauschbörsen beruhen alle auf dem Prinzip eines Peer-to-Peer-Netzwerkes. Diese funktionieren dergestalt, dass die Computer der jeweiligen Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander ver­bunden sind. Zur Teilnahme an dem Netzwerk ist es erforderlich, eine entsprechende Software, die im Internet kostenlos angeboten wird, herunterzuladen und zu installie­ren sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Inner­halb der Internettauschbörse bietet sodann jeder Nutzer allen anderen Nutzern Ein­blick in einen Teil seiner Festplatte und eröffnet somit die Möglichkeit des Downloads von Teilen der Festplatte.

Die Software der Firma Logistep wird permanent durch parallel laufende Systeme mit der deutschen Atomuhr der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braun­schweig zum Abgleich gebracht. Daneben wird die Systemzeit automatisch mit zwei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Timeservern sekundengenau ab­geglichen, damit die ermittelten Zeitpunkte sekundengenau festgestellt und die zu diesem Zeitpunkt dynamisch vergebenen IP-Adressen korrekt den entsprechenden Teilnehmern zugeordnet werden können.

Am … um … Uhr MEZ wurde von der Firma Logistep AG festgestellt, dass über die IP-Adresse die Datei eine funktionsfähige Version des streit­gegenständlichen … unter Verwendung des Programms Azureus 2.5.0.4 zum Download angeboten wurde. Dass es sich um eine funktionsfähige Version … handelte, wurde von der Firma Logistep anhand des Hashwertes der Datei überprüft.

Im Rahmen des Verfahrens gemäß §.1 01 Abs. 9 UrhG erwirkte die Klägerin bei dem Landgericht Köln am 26.03.2010 die Gestattung gegenüber dem Internetprovider (Deutsche Telekom AG), der Klägerin unter Verwendung der Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift der Nutzer zu erteilen, denen die in der Anlage zum An­trag aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Da­raufhin teilte die Deutsche Telekom AG zu der oben genannten IP-Adresse und dem ebenfalls oben aufgeführten Zeitpunkt fölgende Daten mit; (Anlage K 7 zur Klageschrift). Mit Schreiben vom 17.05.2010, gerichtet an … ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Werks und unter Angabe der IP-Adresse, von Datum und Uhrzeit des Downloads sowie des Dateinamens des Downloads eine Abmahnung versen­den, verbunden mit einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe gefordert wurde sowie der Geltendmachung von Schadensersatz. In­soweit wurde ein befristetes Vergleichsangebot in Höhe von 750,00 € gemacht (an­lage K 8 zur Klageschrift). Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, machte die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2010 an denselben Adressaten 651,80 € an Rechtsan­waltsgebühren und 638,00 € an Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Li­zenzanalogie geltend. Daraufhin ließ der Beklagte durch seine Prozessbevollrnäch­tigten mit Schreiben vom 15.06.2010 mitteilen, dass unter der Anschrift eine … nicht gemeldet sei, so dass die Auskünfte zur Identifizierung des Anschlussinhabers definitiv falsch seien, weshalb eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde. Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte – wie dargelegt – mit Schriftsatz vom 15.10.2010 den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Unterlassungsantrag anerkannt, woraufhin das vorbezeichnete Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.

Die Klägerin macht nunmehr – nach teilweiser Reduzierung ihres Klageantrags zu Ziffer 2 um 84 € – im Hinblick auf die vorgerichtliche Abmahnung Rechtsanwaltsge­bühren in Höhe von 651,80 € – basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000,00 € bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale von 20,00 € geltend. Darüber hinaus begehrt sie Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung des Werks nach den Regeln der Lizenzanalogie in Höhe von 638,00 € geltend.

Sie beruft sich darauf, dass der Beklagte bereits Adressat der Abmahnung gewesen sei, da sie sich offensichtlich an ihn gerichtet habe; die anders lautende Bezeichnung sei nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ unschädlich. Es sei von An­fang an offenkundig gewesen, dass sich die Abmahnung gegen ihn selbst als den Anschlussinhaber gerichtet habe. Die namentliche Orientierung der Abmahnung ge­nau an der Auskunft der Deutschen Telekom lasse nur den Schluss zu, dass entwe­der der Beklagte dort falsche Angaben im Rahmen des Vertragsschlussesgemacht habe oder dass es sich um ein offenkundiges Versehen der Deutschen Telekom ge­handelt habe – beides jedenfalls nicht aus der Sphäre der Klägerin stammend. Es könne ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sich der Beklagte vorgerichtlich offenkundig „blind und taub“ gestellt und argumentiert habe, es sei nicht ersichtlich, wer gemeint sein könne. Deshalb sei auch die Übersendung eines korrigierten Ab­mahnschreibens nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung an ihn nicht erforder­lich.

Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Lizenzansprüche sei zu berücksich­tigen das rechtswidrige Anbieten der zum Zeitpunkt des Angebots erst kurze Zeit in Deutschland angelaufen gewesen sei und bei Rechtsverletzung noch in den Kinos gelaufen sei.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.

Er macht geltend, er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, da es an einer ordnungsgemäßen Abmahnung fehle. Für ihn sei unklar gewesen, ob er oder seine unter gleicher Wohnanschrift lebende Partnerin der Unterlassungsschuldner habe sein sollen, zumal es eine … nicht gebe. Unabhängig davon, dass der Name zweifach falsch geschrieben sei, sei schließlich auch die geschlechtsspezifische Anrede unrichtig, was es dem Beklagten unmöglich ge­macht habe zu erkennen, ob er überhaupt der richtige Adressat der Abmahnung ge­wesen sei, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Unterlassungserklä­rung abzugeben.

Dementsprechend könne die Klägerin auch die Abmahnkosten nicht verlangen. Hilfsweise macht er geltend, dass der Streitwert überhöht angesetzt sei, da der Be­klagte nicht gewerblicher Nutzer sei. Der Streitwert sei mit 5.000,00 € ausreichend bewertet. Im Übrigen seien die Abmahnkosten außerhalb des geschäftlichen Ver­kehrs vorliegend nach § 97 a Abs. 2UrhG mit 100,00 € anzusetzen. Auch der Scha­densersatzanspruch sei unangemessen hoch und willkürlich gegriffen. Im außerge­schäftlichen Bereich gelte die Lizenzanalogie nicht. Er bestreite auch, dass ein mög­licher ordnungsgemäßer Lizenznehmer eine Lizenzgebühr in der geltend gemachten Höhe zu entrichten hätte. Zur maßgeblichen Zeit sei die Lizenz praktisch wertlos, da das Werk seit langer Zeit auf dem Markt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom­men auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen ein­gereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und – soweit nicht eine teilweise Klagerücknahme erfolgt ist – ­in vollem Umfang begründet.

I.
Das Landgericht Köln ist für die Sachentscheidung örtlich zuständig. Da die Verlet­zungshandlung – das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen … – bestimmungsgemäß über das Internet auch in Köln und damit im Zustän­digkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte, besteht gemäß § 32 ZPO der Ge­richtstand der unerlaubten Handlung (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.).

II.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Er­satz der Rechtsanwaltskosten und eines Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in noch geltend gemachter Höhe zu.

1.
Die Klägerin ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG aktivlegitimiert. nachdem sie unstreitig Inhaberin der ausschließlichen urheber­rechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der deutschen Synchronfassung für die Bundesrepublik Deutschland ist. Bei dem streitgegenständlichen Ehandeltes sich um ein Filmwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG. Bei der Frage, ob ein Film die notwendige Schöpfungshöhe er­reicht, ist zu berücksichtigen, dass ein Mindestmaß an Originalität ausreichend ist. So muss sich das Werk lediglich von anderen bestehenden Werken abgrenzen und ein Minimum an Vollständigkeit und Geschlossenheit in dem Film erkennbar sein. Es ist jedoch auch die kleine Münze geschützt (vgl. v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Auflage, Kap. 59. 4, m.w.N.). Angesichts des Umstan­des, dass es sich bei I um einen im Kino gezeigten Spielfilm handelt, ist die Schutzfähigkeit jedenfalls anzunehmen. Die Synchronisation war geeignet. insofern ein eigenes geschütztes Recht zu begrOnden, §3 UrhG. Bei der Synchronisation eines Films in andere Sprachen wird der Tonteil in der Regel ganz oder teil­weise neu geschaffen; an dieser Version entsteht ein eigenes Filmherstellerrecht des Synchronproduzenten (vgl. Schhulze in Dreier/Schulze, UthG, § 94, Rn. 15).

Der Beklagte ist passiv legitimiert. Unstreitig ist er Inhaber des Internetanschlusses, dem am … um … Uhr MEZ – dem Verletzungszeitpunkt – die IP-­Adresse zugeteilt war. Da die Rechtsverletzung über den Internetan­schluss des Beklagten begangen wurde, besteht zugunsten der Klägerin nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber selbst vorgenommen wurde. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die ei­nen anderen, atypischen Geschehensablauf nahe legen würden.

Er handelte auch schuldhaft, da er zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. An das Maß der Sorgfalt sind im Urheberrecht strenge An­forderungen zu stellen. Es ist demjenigen, der ein fremdes Werk für sich in Anspruch nimmt, zuzumuten, sich über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit zu verschaffen (Dreier/Schulze, 3. Auf/. 2008, § 97 UrhG Rn. 57 m. w. Nachw.). Dazu hat der Beklagte ebenfalls nichts Substantiiertes vorgetragen. Insbesondere spricht nicht die Verfügbarkeit eines bestimmten Films in einer Internettauschbörse dafür, dass der Rechteinhaber mit einer Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmac­hung des Films sein Einverständnis erklärt hat.

Die Klägerin kann des Weiteren entsprechend ihrem Klageantrag zu 3) eine ange­messene Lizenzgebühr als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG beanspruchen, die das Gericht mit 638,00 € schätzt; § 287 ZPO. Die Höhe des vom Beklagten zu leistenden Schadensersatzes beträgt wie geltend gemacht 638,00 €. Demjenigen, der in seinen nach dem Urhebergesetz geschützten Rechten verletzt wird, stehen im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiter­hin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen. Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensbe­rechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Dabei ist es im Urheberrecht völlig unerheblich, ob der Verletzer im privaten oder geschäftlichen Verkehr gehandelt hat; dass es sich um eine zulässige Privatkopie gehandelt haben könnte, scheidet bereits nach dem Gesetzeswortlaut aus. Nach § 53 Abs.1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwe­cken dienen, zulässig, Nach der Natur und Funktionsweise des sog. Filesharing han­delt es sich bereits nicht um einzelne Vervielfältigungen, da das Werk öffentlich zum Download zugänglich gemacht wird.

Vorliegend hat die Klägerin ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie be­rechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Ab­schluss eines fiktiven Uzenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hät­ten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Exis­tiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszuge­hen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kinofilm zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung erst kurze Zeit in deutscher Version erschienen war und noch in den Kinos lief, erscheint der von der Klägeringeforderte Betrag unter Berücksichtigung aller im Rahmen von 287 ZPO maßgeblichen Umstände angemessen und jedenfalls nicht zu hoch. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass die Handlung des Beklagten es jeder beliebigen Person und damit einem unabsehbaren Personenkreis im Rahmen der „Tauschbörse“ er­möglichte, den Film auf seinen Computer herunterzuladen. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als der – der Kinoauswertung stets nachfolgende – Verkauf auf DVD noch gar nicht begonnen hatte. Weiter hat die Kammer bedacht, welche sonstigen angemessenen Lizenzen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet zuerkannt werden, die allesamt nicht ein so umfangreiches und komplexes Werk wie einen Spielfilm betreffen. So ist – unter Anwendung der MFM – die Nutzung eines einfachen Lichtbildes im Internet für die Dauer von 3 Monaten mit 150 € zu berech­nen. Für die Einstellung eines aktuellen Musikwerks in ein Peer-to-Peer-Netzwerk setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen Lizenzbetrag von 200,00 € an. Angesichts des Datenumfangs und der Dauer eines Spielfilms und des Auswer­tungsstandes zur Zeit der Verletzungshandlung sind mithin 638,00 € als angemesse­ne Lizenz anzusehen.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG in der geltend gemachten Höhe wegen des öffentlichen Zugänglichmachens zu.

Die Ausnahmevorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Ge­setzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, UrhG, § 97a , Rn. 17 m. Nachw. der amtl., Begr.). Durch das Filesharing eines Spielfilms ist diese Bagatell­grenze jedenfalls überschritten, zumal das Werk wie dargelegt für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.

Der Höhe nach könnten die Abmahnkosten jedenfalls aus einem Gegenstandwert von 10.000 € für den aktuellen Spielfilm verlangt werden. Auf die aktuelle Auswer­tungssituation zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kommt es nicht an, sondern auf den Wert zum Verletzungszeitpunkt. Damit waren eine 1,3 Geschäftsge­bühr von 631,80 €, zuzüglich der Au.slagenpauschale von 20 Euro, also insgesamt 651,80€ zu ersetzen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte als die abgemahnte Person anzu­sehen ist; die geringfügig unzutreffende Bezeichnung ist dabei unerheblich; weil der Beklagte als der Anschlussinhaber und nach der Bezeichnung der konkreten Verlet­zungshandlung in dem Abmahnschreiben eindeutig der Adressat der Abmahnung war. Diese richtet sich an eine Person mit dem … Dass der aus der italienischen Sprache stammende Nachname orthographisch falsch geschrieben war, erscheint unerheblich. Die Schreibweise _ entspricht phonetisch dem Nachnamen des Beklagten. Sein Vorname ist der Vorname auf der Ab­mahnung wich genau um einen Buchstaben von der zutreffenden Schreibweise ab, wenn dort _ stand. Selbstwenn die lebensgefährtin des Beklagten mit Vor­namen _ heißt, so war sie dennoch ungeachtet der Anrede offensichtlich nicht gemeint, da ihr Nachname … lautet. In dem Abmahnschreiben ist nämlich zusätzlich die abgemahnte Person als Inhaber des ermittelten Anschlusses aufge­führt, von dem die Rechtsverletzung begangen worden ist. Anschlussinhaber ist un­streitig nur der Beklagte. Einer auf den zutreffenden Namen des Beklagten korrigier­ten Abmahnung bzw. der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung bedurfte es daher nicht, zumal auch die Vorformulierung einer Unterlassungserklärung nicht zu den Pflichten des Abmahnenden zählt.

III.
Damit waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt – auch des durch Teilaner­kenntnisurteil erledigten Unterlassungsanspruchs – dem Beklagten aufzuerlegen, §§ 91, 93 ZPO. Insbesondere hat der Beklagte nach den vorangegangenen Darlegun­gen auch im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch Veranlassung zur Klageerhe­bung gegeben. da er zuvor von der Klägerin abgemahnt worden war und sich – an­statt richtigerweise eine Unterlassungserklärung abzugeben – darauf zurückgezogen hat, eine gebe es nicht. Eine teilweise Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits wegen der geringfügigen Teilklagerücknahme gemäß § 269 Abs, 3 ZPO scheidet nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPQ aus, da die Zuvielforderung im Rahmen des Gesamtstreitwertes unbeachtlich ist.

IV.
Die weitere Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert:
Bis zum Teilanerkenntnisurteil:
Antrag zu 1: 10.000,00 €
Antrag zu 2: 638,00 €
insgesamt: 10.638,00 €
Nach dem Teilanerkenntnisurteil: 638,00 €

Die Gebührenforderung im Antrag zu 2 war als Nebenforderung nicht berücksichti­gungsfähig, § 4 ZPO.

I