LG Köln: Filesharing – Ein Anschlussinhaber muss seine Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Router nachweisen

veröffentlicht am 20. September 2010

LG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az. 28 O 462/09
§ 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

Das LG Köln hat in diesem Urteil die Beweislast des Filesharing-Beklagten unter die Lupe genommen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass – durch Ermittlung der Logistep AG – der Anschluss des Beklagten durch die IP-Adresse dem Up-/Download eines bestimmten Musikstückes zugeordnet werden könne. Der Beklagte hatte dies pauschal bestritten. Dies genüge jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, um die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Zwar obliege es im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich der Klägerin, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.  Allerdings müsste die Klägerin nach allgemeinen Beweisregeln einen Negativbeweis führen und Umstände aus der Sphäre der Beklagten vortragen und ggf. beweisen, was ihr nicht möglich sei. Deshalb könne vom Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Dieser Beweispflicht genüge der Beklagte, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlege oder ernsthaft in Frage stellt. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der Beklagte müsse er darlegen, dass aus seiner Sicht keine Umstände ersichtlich seien , die einen Zugriff von außen auf seinen W-LAN Anschluss ermöglichen, insbesondere, dass eine Absicherung mit Firewall erfolge, dass für unterschiedliche Benutzer unterschiedliche Passwörter existieren und für jeden Benutzer die Nutzung von Fileshareware systemtechnisch unterbunden sei, dass Fileshareware auch nicht auf dem Computer vorhanden sei sowie dass der Computer über keine andere offensichtliche Möglichkeit verfügt, aus der heraus Dritte Zugriff auf seinen Internetzugang haben könnten. Könne der Beklagte dies nicht, sei er zu Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Der Streitwert für den Upload von einem Musikstück wurde auf 10.000,00 EUR festgelegt. Indizien für die Verantwortlichkeit des Beklagten waren: Das nicht bestrittene Vorhandensein des Programmes eMule auf dem Computer, das Vorhandensein eines Internetanschlusses sowie die ausführliche Dalegung der Logistep-Ermittlung durch die Klägerin.

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