LG Köln: Filesharing-Massenabmahnungen sind noch nicht rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 2. März 2010

LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
§ 242 BGB

Angesichts der massenhaften Versendung von Filesharing-Abmahnungen stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. Das LG Köln hat sich hierzu nunmehr ausdrücklich geäußert. Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten sei nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer sei dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme werde die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht werde.

Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund seien die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlage. Ein Rechtsmissbrauch könne darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen würden sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen darstellen und darüber hinaus als einziges Mittel gelten, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09).

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