LG Köln: Für die Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ darf nicht mit dem Namen oder Abbild von Tina Turner geworben werden

veröffentlicht am 8. April 2020

LG Köln, Urteil vom 22.01.2020, Az. 28 O 193/19 (Hinweis: Das Urteil wurde aufgehoben, vgl. unten!)
§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 KUG, § 12 S. 2 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass der Veranstalter eines Musicals, in welchem eine Auswahl von Songs der Sängerin Tina Turner wiedergegeben werden, nicht mit einem Poster werben darf, auf welchem der Eindruck erweckt wird, dass Tina Turner in dem Musical selbst auftrete. Die Kammer sah in dem nachfolgenden Poster eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts, nämlich Ihrem Recht, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf und ihrem Recht am eigenen Bild. Die Entscheidung des Landgerichts wurde zwischenzeitlich vom OLG Köln (Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20) aufgehoben. Der Kölner Senat hat, im Gegensatz zum OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2019, Az. 5 U 45/19), die Klage des Weltstars abgewiesen, allerdings auch ausdrücklich die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen hat. Zum Volltext der Entscheidung unten:


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Landgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen,

a. den Namen der Klägerin „Tina Turner“ für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

b. das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine weltweit bekannte Sängerin und Schauspielerin. Die Beklagte ist Produzentin der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“, in der die Sängerin G auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte wirbt mit den in der Anlage K2 dargestellten Werbemitteln für diese Show, auf denen Frau G abgebildet ist. Die Klägerin willigte weder in die Verwendung ihres Namens noch in die Verwendung ihres Bildnisses zur Bewerbung der streitgegenständlichen Show ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrachter der hier streitgegenständlichen Werbemittel aufgrund des – unstreitigen – Fehlens der Mitteilung, dass es sich um Frau G handele, und der insbesondere durch die Frisur sowie Nasen- und Mundpartie hervorgerufenen Ähnlichkeit zwischen Frau G und ihr davon ausgehe, dass sie auf den Werbemitteln abgebildet sei, zumal es im Zusammenhang mit der Darstellung der Werbemittel u.a. – unstreitig – heißt: „Die Tina Turner Story“ und „Die Rockdiva hautnah erleben: das Erfolgsmusical um Tina Turner geht auch 2019 wieder auf große Tournee und versetzt das Publikum in Ausnahmezustand.“ und „Zum 80. Geburtstag auf großer Tour: Die Erfolgs-Show um die Rock-Legende Tina Turner. 2019 ist das Jahr besonderer Tina Turner-Jubiläen: Vor 35 Jahren erschien ihr über 20 Millionen Mal verkauftes und mit vier Grammys ausgezeichnetes Album „Private Dancer“, der Start eines unglaublichen Comebacks und einer Weltkarriere. Zu Ehren des 80. Geburtstags der „Queen of Rock“ geht „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ auf große Tournee durch Deutschland, Österreich und Italien. (…)“ Sie ist deshalb und aufgrund des Umstands, dass es sich nicht um ein Musical handele, in dem ihr Leben dargestellt werde, sondern um eine Show, in der lediglich ihre Songs wiedergegeben würden, der Meinung, dass hierdurch eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.d. § 12 S. 1 BGB vorliege.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen,

a. den Namen der Klägerin „Tina Turner“ für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

b. das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen,

a. den Namen der Klägerin „Tina Turner“ für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet, ohne gleichzeitig einen jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließenden Zusatz hinzuzufügen:

b. das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet, ohne gleichzeitig einen jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließenden Zusatz hinzuzufügen:

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass durch die Verwendung des Namens der Klägerin deren schutzwürdige Interessen nicht verletzt würden und keine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werde. Denn für den angesprochenen Verkehr sei auch aufgrund des Alters der Klägerin und auch unter Berücksichtigung der – unstreitigen – Werbeaussagen eindeutig ersichtlich, dass der Name der Klägerin auf den Werbemitteln ausschließlich beschreibend genannt werde, um dem Publikum den Inhalt des Musicals mitzuteilen, zumal – unstreitig – ein Foto von Frau G verwendet wird. Hinzu komme, dass – so meint die Beklagte weiter – der angesprochene Verkehr seit Jahrzehnten mit „Tribute Shows“ und Musical-Biografien wie der streitgegenständlichen Show vertraut sei, weshalb er die streitgegenständlichen Werbemittel nicht dahingehend verstehe, dass die Klägerin an dem Musical mitwirke, zumal sie – die Beklagte – das streitgegenständliche Musical anders als die Klägerin das von ihr autorisierte Musical – unstreitig – nicht als das „Original“ bewirbt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das streitgegenständliche Foto, welches – unstreitig – Frau G zeigt, kein Bildnis der Klägerin sei, da die äußere Erscheinung der abgebildeten Frau G schon aufgrund des Alters der Klägerin keine besonders ausgeprägte Ähnlichkeit mit der Klägerin aufweise und da auch keine berühmte Pose der Klägerin nachgeahmt würde. Dass der Betrachter der angegriffenen Werbemittel unter Umständen gewisse Assoziationen zur Klägerin herstellen könne, sei aufgrund der Thematik der Veranstaltung nicht auszuschließen, genüge jedoch nicht, um von einem Bildnis im Sinne des § 22 KUG auszugehen, zumal der Durchschnittsverbraucher vergleichbare Shows zu Tina Turner oder anderen Künstlern kenne, die mit Bildern von „Lookalikes“ beworben würden. Selbst wenn man dies jedoch anders sähe, dürfte sie das Bildnis der Klägerin auch ohne deren Einwilligung in der konkreten Form nutzen, da es sich um ein Musical handele, das sich mit dem Leben und Wirken der Klägerin beschäftige, so dass hinsichtlich der hierauf bezugnehmenden Werbemittel – so meint die Beklagte weiter – § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greife.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nennung ihres Namens und der öffentlichen Zurschaustellung ihres Bildnisses in der streitgegenständlichen Werbung gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG bzw. gemäß § 12 S. 2 BGB.

Die Klägerin ist durch die Nennung ihres Namens und die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses rechtswidrig in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als ein durch Art. 1 Abs. 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ anerkannt. Es gewährleistet gegenüber jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Besondere Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Namensrecht (§ 12 BGB). Sie gewähren Persönlichkeitsschutz für ihren Regelungsbereich (BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97- Marlene Dietrich).

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen schützen auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit – meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben – beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH, a.a.O.).

Die Persönlichkeitsrechte sollen die allein dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name – entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale – den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen an der Persönlichkeit ist anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist (BGH, a.a.O.).

Durch die Nennung des Namens der Klägerin in der streitgegenständlichen Werbung ist ferner das der Klägerin zustehende Recht verletzt worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf. Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, ebenfalls einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar. Auf die Verletzung namensrechtlicher Befugnisse (§ 12 BGB), die möglicherweise auch bei einer nicht namensmäßigen Benutzung in Betracht kommen kann, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt, kommt es dabei nicht an (BGH, a.a.O.).

Das Recht der Klägerin am eigenen Bild (§ 22 KUG) ist dadurch verletzt worden, dass ihr Bildnis – unstreitig – ohne die erforderliche Einwilligung für die streitgegenständliche Werbung verwendet wurde.

Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich um ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 S. 1 KUG, obwohl es – unstreitig – ein Foto der Frau G ist.

Ein Bildnis im Sinne dieser Bestimmung ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH, a.a.O.). Hierbei reicht es aus, wenn die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann (BVerfG, NJW 2004, 3619). Sofern eine Identifizierung über die abgebildeten Gesichtszüge nicht möglich ist, kann es auch ausreichend sein, wenn die Person durch andere in dem Bild enthaltene Merkmale, durch den begleitenden Text oder im Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkennbar ist (BGH, GRUR 1979, 732 – Fußballtorwart). Ein Bildnis eines Prominenten kann auch dann vorliegen, wenn durch einen „Doppelgänger“ der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die Person des Prominenten selbst (BGH, GRUR 2000, 715 – Blauer Engel).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis der Klägerin, da der Durchschnittsrezipient aufgrund der Umstände, dass Frau G der Klägerin im Profil sehr ähnelt, dass Frau G eine Perücke trägt, die der seitens der Klägerin über lange Jahre getragenen Frisur entspricht, und dass auf dem Plakat der Name der Klägerin sowie einer ihrer bekanntesten Hits genannt werden, unzweifelhaft den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Foto, das die Klägerin zeigt. Dass Frau G auf dem Foto jünger aussieht, als es dem aktuellen Alter der Klägerin entspricht, spielt keine Rolle, da der Durchschnittsrezipient entweder davon ausgeht, dass das entsprechende Foto nachbearbeitet wurde, oder annimmt, dass ein älteres Foto der Klägerin verwendet wurde.

Dieses Bildnis wurde – unstreitig – ohne die Einwilligung der Klägerin verwendet.

Die Zustimmung der Klägerin war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich.

Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich zwar derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97- Marlene Dietrich).

Die Verwendung des Bildnisses – und auch diejenige des Namens – der Klägerin diente jedoch vorliegend der Vermittlung von Informationen hinsichtlich des Konzerts/Musicals und damit der Information über das Schaffen der Klägerin und fällt infolgedessen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG.

6Es handelte sich bei den streitgegenständlichen Plakaten um Werbemaßnahmen für das Konzert/Musical, die von der Kunstfreiheit gedeckt waren. Denn auch die Werbung für ein Kunstwerk fällt unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, da die Kunstfreiheit nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung, den „Werkbereich“ des künstlerischen Schaffens schützt, sondern auch den „Wirkbereich“, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird. Hierzu zählt auch die Werbung für das Kunstwerk (BGH, a.a.O.; Gerecke, GRUR 2014, 518 (521)). Hier sollte jedoch mit dem Bildnis – und dem Namen – der Klägerin für das Konzert/Musical geworben werden, in dem zumindest die Songs der Klägerin seitens Frau G interpretiert werden. Dies hat die Klägerin jedoch aufgrund der lediglich betroffenen Sozialsphäre, welche die Kunstfreiheit der Beklagten nicht überwiegt, zwar grundsätzlich hinzunehmen (BGH, a.a.O.; Gercke, a.a.O.; Reber, GRUR Int 2010, 22 (23)).

Im konkreten Fall gilt jedoch etwas anderes. Denn aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin noch lebt, und aufgrund des fehlenden Hinweises, dass es sich lediglich um eine „Tribute“-Show o.ä. handelt, in der lediglich eine Doppelgängerin auftritt, wird zumindest bei einem Teil der Durchschnittsrezipienten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2017 – 15 U 55/17), der – möglicherweise flüchtig – lediglich die Werbeplakate zur Kenntnis nimmt, aufgrund der Ähnlichkeit der dort abgebildeten Frau G und der Klägerin sowie aufgrund der Erwähnung ihres Namens, der Eindruck erweckt, dass die Klägerin an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggfls. sogar auftritt. Sofern die Beklagte auch insofern auf das Alter der Klägerin Bezug nimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es gibt diverse Künstler, welche auch im fortgeschrittenen Alter noch auf den Bühnen der Welt auftreten (Rolling Stones, Scorpions, Heino).

Vor diesem Hintergrund überwiegen jedoch zumindest die berechtigten Interessen der Klägerin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG bzw. im Rahmen einer Abwägung bezüglich ihres Rechts am eigenen Namen die Kunstfreiheit der Beklagten (Reber, a.a.O., (25)), da letztere nicht so weit reicht, das potentielle Publikum hinsichtlich der Mitwirkung der Klägerin zu täuschen.

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung indiziert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709, 890 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: 80.000,00 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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