LG Köln: Ist der Einwand des unzulässigen Erfolgshonorars in Filesharing-Prozessen wirkungslos? / Vergütungsanspruch trotz unzulässiger Vereinbarung eines Erfolgshonorars

veröffentlicht am 1. März 2010
LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
§§ 683, 670 BGB; § 97 UrhG; § 4 RVG

Das LG Köln hat entschieden, dass selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Dem Rechtsanwalt bleibe vielmehr in einem solchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, wenn die Zahlung durch den Auftraggeber bereits erfolgt sei. Eine Rückforderung könne nur erfolgen, wenn und soweit das Erfolgshonorar die entsprechenden Gebühren überschreite. Grundsätzlich sei in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene zulässig. Dies gelte jedoch nur, soweit entweder eine Pauschalvergütung je Angelegenheit oder eine Zeitvergütung ausgehandelt worden sei.

Soweit sich ergebe, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die gerichtliche Streitwertfestsetzung von Fall zu Fall variiere und in Folge dessen auch die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten diese ihrer Abrechnung zugrunde legten bzw. sich die Klägerinnen und ihre Prozessbevollmächtigten auf eine unterhalb des ursprünglich geltend gemachten Betrages liegende Summe einigten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn hiernach sei davon auszugehen, dass zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten im Einzelfall erst nach Abschluss einer Angelegenheit – z.B. wenn der Streitwert anders als zunächst vorausgesetzt festgesetzt wurde oder aber es zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Abgemahnten gekommen ist – überlegt werde, ob mehr als der dort erzielte Betrag an die Prozessbevollmächtigten zu zahlen ist. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass bereits in dem Abmahnschreiben an den Beklagten ein Vergleichsvorschlag enthalten gewesen sei. Wie der von dem Beklagten benannte Zeuge ausgesagt habe, war es von Anfang an das Bestreben der Klägerinnen, niemanden durch eine Abmahnung wirtschaftlich zu ruinieren. Dem entspreche es, dem Abgemahnten von vornherein durch ein Vergleichsangebot die Möglichkeit zu einer Reduzierung seiner finanziellen Belastung zu geben.

Unabhängig von der zuvor erörterten Frage des Vorliegens einer unzulässigen Erfolgsvereinbarung außerhalb des § 4a RVG, seien die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe bei den Klägerinnen entstanden.  Da die Gebühren vorliegend in Höhe der eingeklagten Summe von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten durch Verrechnung ausgeglichen wurden und ein Rückforderungsanspruch nur in der die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Höhe in Betracht kommt, seien die Aufwendungen der Klägerinnen in der tenorierten Höhe auch aus diesem Grund erstattungsfähig.

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