LG Köln, Urteil vom 04.08.2010, Az. 28 O 636/09
§§ 823, 1004 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Satz in einem Buch, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, unterlassen werden muss. Die Frage, ob sich diese Verpflichtung nur auf künftige Exemplare des Buches bezieht oder ob ein Rückruf bereits gedruckter Exemplare erfolgen muss, machte das Gericht von der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig. Im entschiedenen Fall bezog sich der Anspruch der Klägerin auf einen einzigen Satz, dessen Behauptung zudem viele Jahre strittig gewesen sei. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Zumutbarkeit einer Rückrufaktion für den betroffenen Verlag, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Änderung/Entfernung der streitigen Passage nur in zukünftig noch zu druckenden Exemplaren erfolgen müsse.