LG Köln: Nicht zwingend Schadensersatz für misslungenes Cover-up-Tattoo

veröffentlicht am 8. Februar 2022

LG Köln, Urteil vom vom 22.12.2021 zum Az. 4 O 94/19
§ 346 Abs. 1 BGB, § 323 BGB, § 633 BGB, § 634 Nr. 3 Alt. 1 BGB, § 636 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Tattoo, das nicht den Erwartungen des Kunden entspricht, nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Honorars und Schadensersatzanspruch führt. Das Urteil enthält einige interessante Aspekte zur Vertragserfüllung bei sog. Cover-Up-Tattoos mit denen bestehende Tattoos überdeckt oder anders überarbeitet werden sollen. Die Kammer ging von einem Werkvertrag gemäß § 633 BGB aus, so dass ein bestimmter Erfolg geschuldet war. Hinweis: Das Urteil enthält keine allgemeine Feststellung, dass Honorare für Tattoos / Cover-ups nicht erstattungsfähig sind. Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung entscheidend davon ab, was die Parteien vereinbart hatten und was objektiv möglich war. Völlig verunglückte Tattoos, die den Träger der Lächerlichkeit preis geben und erheblich von den Vorgaben des Kunden abweichen, können weiterhin Ansprüche auf Honorarrückzahlung und Schmerzensgeld auslösen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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