LG Köln: Rechtsanwalt hat die Veröffentlichung seines Namens in Zusammenhang mit einem verlorenen Gerichtsverfahren zu dulden

veröffentlicht am 17. Oktober 2010

LG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 332/10
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG


Das LG Köln hat entschieden, dass ein bekannter Presserechts-Anwalt nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, wenn ein anderer über ein von dem betreffenden Rechtsanwalt verlorenes Verfahren berichtet und den Anwalt namentlich mit diesem Verfahren in Verbindung bringt. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger etwa ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn das Urteil zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht werde. Hiergegen spreche, dass gar nicht das Verhalten des Klägers, sondern vielmehr das des Beklagten wesentlicher Gegenstand der Erörterungen in dem Urteil sei. Allein, dass der Kläger bei seinem Versuch, dieses Verhalten des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung in Zukunft zu unterbinden, gescheitert sei, führe nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Demgegenüber habe die Kammer auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung der Meinungsfreiheit unterfalle. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern stehe gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehörten. Das Recht der Meinungsfreiheit umfasse das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es bestehe der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfG ZUM 2008, 420).

Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit seien aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig seien (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Dementsprechend sei bei der Abwägung das ausweislich der Presseveröffentlichungen bestehende öffentliche Interesse an dem veröffentlichten Urteil zu berücksichtigen gewesen. Unbestritten habe es sich um die erste bekanntgewordene Entscheidung zu der Frage der Beurteilung von „Cyber-Stalking“ nach dem Gewaltschutzgesetz gehandelt. Insgesamt habe daher der Kläger die geschehene Urteilsveröffentlichung hinzunehmen.

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