LG Köln: Sind die Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung erstattungsfähig?

veröffentlicht am 25. Oktober 2012

LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 551/11
§ 678 BGB, § 823 BGB

Das LG Köln hat erneut zu der Klassiker-Frage Stellung genommen, ob die Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung erstattungsfähig sind. Hierzu entschied die 28. Zivilkammer (Zitat):

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Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen die von dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen vom 29.10.2010 und 11.02.2011 besteht nicht.

Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.

Eine vertragliche Verbindung besteht zwischen den Parteien unstreitig nicht, so dass ein Anspruch aus § 280 BGB ausscheidet. Ein Anspruch aus § 678 BGB wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ebenfalls nicht. Dieser setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung – hier in Form der Abmahnung, die grundsätzlich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bemessen ist – gegen den Willen des Geschäftsherrn erfolgt und dies von dem Geschäftsführer erkannt wird. Eine unberechtigte Abmahnung widerspricht zwar grundsätzlich den Interessen des Geschäftsherrn; allerdings ist für den Umstand, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte und dies dem Abmahnenden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, der Abgemahnte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Kläger indes nicht führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gerade nicht fest, dass der Beklagte den Ermittlungsbehörden eidesstattliche Versicherungen seiner Informanten überlassen und dies auch gegenüber der Redakteurvertretung bestätigt hat. Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen. Damit steht weder fest, dass die Abmahnung unberechtigt war, noch dass der Beklagte dies unschwer hätte erkennen können.

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. § 823 BGB schützt nur absolute Rechte und nicht das Vermögen, das hier alleine betroffen ist. Auch ein Anspruch aus 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung besteht nicht. Dieser setzte nicht nur voraus, dass die Abmahnung unberechtigt, wäre – was bereits nicht feststeht -, sondern erfordert weiterhin, dass diese auch absolut unvertretbar gewesen wäre und ihr einziges Ziel damit in der Schädigung des Klägers gesehen werden könnte. Da der Beklagte aber vorrangig eigene Interessen wahren wollte, kann dies nicht angenommen werden.

Etwas anders sieht es hingegen bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen aus.

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