LG Köln: Unterlassungserklärung wegen Foto in einer Zeitschrift erfasst auch dessen Veröffentlichung im Internet / 2025

veröffentlicht am 19. August 2025

LG Köln, Urteil vom 26.06.2025, Az. 14 O 165/24
§ 145 BGB, § 157 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR zu zahlen ist, wenn ein Foto, das ursprünglich rechtswidrig in einer gedruckten Zeitschrift verwendet wurde, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch noch in der Online-Ausgabe der Zeitschrift zu finden ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

1. Die Beklagte wird – unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten – es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der Zeitschrift F. und wie dargestellt in dem Ausdruck gemäß der Anlage K 3.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger nach bestem Wissen so vollständig Auskunft zu erteilen, als sie dazu imstande ist, und zwar dazu in welchem Umfang sie das Foto gemäß Ziffer 1 vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht hat, insbesondere

a. über welche Zeiträume die Veröffentlichung gemäß lit. a) jeweils geschehen ist unter

b. Angabe der Zahl der Abonnenten oder der sonstigen Aufrufe von Onlinezeitschriften oder -artikeln, in denen das streitgegenständliche Foto des Klägers veröffentlicht worden ist, soweit die Beklagte nicht mit dem als Anlage K 4 beigefügten Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.04.2024 bereits Auskunft erteilt hat.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus der unerlaubten Verwertung seines Fotos gemäß Ziffer 1 der Klage entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei dies nur die Verletzungshandlung vor der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 19.04.2024 erfasst.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- €,  hinsichtlich der Tenorziffer zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

1Tatbestand:

2Der Kläger vertreibt – unter anderem im Wege des Online-Fachhandels – E. und J.. Er erstellt regelmäßig die zur Bewerbung seiner Angebote verwendeten Produktbilder mit professioneller Ausrüstung und professioneller Qualität selbst. Der Kläger erstellte auch das hier streitgegenständliche Foto selbst.

3Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe des G. T.. Sie übernimmt im G. Konzern

4„das Produzieren und Vermarkten von Medieninhalten auf unterschiedlichsten Plattformen, insbesondere die Herausgabe von Druckerzeugnissen, Aufbau, Pflege und Betrieb von digitalen Medienangeboten sowie alle mit den Marken und Inhalten im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Geschäfte.“

5Die Beklagte gibt unter anderem die Verbraucherzeitschriften „M.“ und „F.“ heraus und vermarktet diese.

6Der Kläger stellte am 03.04.2024 fest, dass die Beklagte das im Klageantrag zu 1) wiedergegebene Foto unter anderem in der von ihr vertriebenen Zeitschrift „M.“, dort in der Ausgabe Nr. 3/24 veröffentlicht hat wie folgt:

7„Bilddarstellung wurde entfernt“

8Mit Schreiben vom 09.04.2024 ließ der Kläger die Beklagte deshalb abmahnen.

9Mit Schreiben vom 19.04.2024 gab die Beklagte durch ihre Verfahrensbevollmächtigten eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt ab,

10„dass diese sich gegenüber Herrn P. W. verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn W. nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn W. öffentlich zugänglich zu machen:

11„Bilddarstellung wurde entfernt““

12(siehe Anlage K2, Bl. 21 GA)

13Zugleich erteilte die Beklagte Auskunft dahin, sie habe das Foto über die Internetseite der (…) des Klägers bezogen; die verkaufte Auflage der „M.“ Nr. 3/2024 habe 88.900 Exemplare betragen. Sie bot an, 100,- € lizenzanalogen Schadensersatz zu zahlen.

14Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung am 22.04.2024 an.

15In der Folge war die Anzeige gemäß konkreter Verletzungform in der online zugänglichen Version der Zeitschrift „M.“ beim Dienst „K.“ sichtbar wie nachstehend wiedergegeben:

16„Bilddarstellung wurde entfernt“

17Am 12.05.2024 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass in der über „K.“ online verfügbaren Version der ebenfalls von der Beklagten vertriebenen Verbraucherzeitschrift „F.“, vom 31.01.2024, Ausgabe Nr. 6/2024, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zugänglich war wie nachstehend abgebildet:

18„Bilddarstellung wurde entfernt“

19Mit Schreiben vom 23.05.2024 ließ der Kläger die Beklagte auch deshalb abmahnen. Er forderte erneute die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,- €. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Sie bot jedoch an, auch diese Veröffentlichung mit einem Entgelt von 100 EUR zu honorieren.

20Seite Februrar 2025 ist die Anzeige auf S. 19 der „F.“ bei „K.“ wie folgt gestaltet:

21„Bilddarstellung wurde entfernt“

22Beim Dienst „K.“ sind elektronischen Dateien der Magazine über den Server von K. abrufbar. Wenn ein Nutzer die Ausgabe im Rahmen seines Abonnements herunterlädt, wird ihm der Inhalt wahrnehmbar und K. vergütet den betreffenden T. prozentual, und zwar abhängig von der Lesedauer, der Anzahl der gelesenen Seiten und der Aktualität der gelesenen Ausgabe.

23Der Kläger behauptet, dass sein Lichtbild jedenfalls noch bis Januar 2025 über „K.“ auf S. 19 der „F.“ abrufbar gewesen sei. Unter Verweis auf die Internetseite „K. für Verlage“ (Anlage K8, Bl. 85 ff. GA) behauptet der Kläger, dass

24der jeweilige Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, vorliegend die Beklagte, die jeweils aktuelle Zeitschrift auf die K.-Plattform hochlade und zusätzliche Umsätze generiere.

25Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die bei „K.“ online abrufbare Anzeige in der „F.“ unter die Unterlassungspflicht falle. Die Beklagte habe insbesondere den Störungszustand insgesamt beseitigen müssen. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch sowohl auf vertraglicher als auch auf gesetzlicher Grundlage zu.

26Er fordert ferner Kosten für die (erste) Abmahnung vom 09.04.2024 (Antrag zu 2) sowie für die (zweite) Abmahnung vom 23.05.2024 (Antrag zu 3).

27Die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 6.000,- € sei angemessen. Dies sei so, da die in Rede stehende Zeitschrift „F.“ insgesamt mehr als eine halbe Million Leser hat (siehe Bl. 10 GA).

28Der Kläger hat zunächst beantragt,

291. Die Beklagte wird – unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten – es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:

30„Bilddarstellung wurde entfernt“

31wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der Zeitschrift F. und wie dargestellt in dem Ausdruck gemäß der Anlage K 3.

322. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

333. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

344. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2024 zu zahlen.

355. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie das Foto gemäß Ziffer 1 öffentlich

36zugänglich gemacht hat, insbesondere

37a. über welche Internetseiten und in welchen Printmedien sie das Foto des Klägers veröffentlicht hat und

38b. über welche Zeiträume die Veröffentlichung gemäß lit. a) jeweils geschehen ist unter

39c. Angabe der Zahl der Abonnenten oder der sonstigen Aufrufe von Onlinezeitschriften oder -artikeln, in denen das streitgegenständliche Foto des Klägers veröffentlicht worden ist, soweit die Beklagte nicht mit dem als Anlage K 4 beigefügten Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.04.2024 bereits Auskunft erteilt hat.

406. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus der unerlaubten Veröffentlichung seines Fotos gemäß Ziffer 1 der Klage entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

41Nach Hinweisen der Kammer hat der Kläger den Antrag zu 5) a) zurückgenommen und die Anträge zu 5) im Übrigen sowie zu 6) modifiziert.

42Der Kläger beantragt zuletzt,

431. Die Beklagte wird – unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten – es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:

44„Bilddarstellung wurde entfernt“

45wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der Zeitschrift F. und wie dargestellt in dem Ausdruck gemäß der Anlage K 3.

462. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

473. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

484. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2024 zu zahlen.

495. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger nach bestem Wissen so vollständig Auskunft zu erteilen, als er dazu imstande sei, und zwar dazu in welchem Umfang sie das Foto gemäß Ziffer 1 öffentlich zugänglich gemacht hat, insbesondere

50b. über welche Zeiträume die Veröffentlichung gemäß lit. a) jeweils geschehen ist unter

51c. Angabe der Zahl der Abonnenten oder der sonstigen Aufrufe von Onlinezeitschriften oder -artikeln, in denen das streitgegenständliche Foto des Klägers veröffentlicht worden ist, soweit die Beklagte nicht mit dem als Anlage K 4 beigefügten Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.04.2024 bereits Auskunft erteilt hat.

526. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus der unerlaubten Veröffentlichung seines Fotos gemäß Ziffer 1 der Klage entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei dies nur die Verletzungshandlung vor der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 19.04.2024 erfasst.

53Die Beklagte beantragt,

54die Klage abzuweisen.

55Die Beklagte behauptet, angesichts von mehr als 100 laufend herausgegebenen Zeitschriftentitel habe sie sich zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, faktisch keine rückwirkende Kenntnis davon verschaffen können, in welchen ihrer tausenden und seit Jahren nicht mehr im Handel befindlichen Zeitschriftenausgaben eine identische (…) enthalten war. Der Kläger bestreitet dies mit Nichtwissen.

56Sie behauptet weiter, dass sie keine Verfügungsgewalt über die beim Onlinedienst „K.“ erwerbbare Altausgabe der „F.“ gehabt habe. Eine rückwirkende Anpassung dieser Altausgabe bei „K.“ sei nicht möglich gewesen. Das sei bei der „M.“ kurz nach der Abmahnung noch möglich gewesen. Der Kläger bestreitet auch dies mit Nichtwissen.

57Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht gegen die vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen habe. Die beanstandete Ausgabe der „F.“ sei zum Zeitpunkt der Unterwerfung bereits seit nahezu drei Monaten nicht mehr im Handel gewesen. Dass das Lichtbild auch hierin enthalten war, sei der Beklagten bei Abgabe der Unterlassungserklärung nicht präsent gewesen; schließlich verlege sie über 100 Zeitschriftentitel, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet.

58Nicht die Beklagte mache bei „K.“ die „F.“ öffentlich zugänglich, sondern der Betreiber des Dienstes. Sollte ein Abonnent – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – die streitgegenständliche Ausgabe von „F.“ bei „K.“ heruntergeladen haben, so stelle dies keine der Beklagten zurechenbare Handlung dar.

59Jedenfalls habe zum Zeitpunkt der zweiten Abmahnung am 23.05.2024 keine Wiederholungsgefahr bestanden, weil die Reichweite der Unterlassungserklärung (das C. ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen) auch vor der Veröffentlichung in „F.“ schütze. Spätestens mit der in Anlage K9 vom Kläger vorgetragenen Unkenntlichmachung des klägerischen Lichtbildes bei „K.“ sei die Wiederholungsgefahr entfallen.

60Auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe bestehe nicht, denn die Beklagte habe das C. nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr „öffentlich zugänglich gemacht“.

61Es bestünde auch weder ein Anspruch auf Auskunft, noch auf Kostenerstattung für die zweite Abmahnung.

62Die Klage ist der Beklagten am 09.08.2024 zugestellt worden.

63Entscheidungsgründe:

64Die zulässige Klage ist begründet.

65I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig, was sich jedenfalls aus § 39 ZPO ergibt, nachdem die Beklagte sich rügelos eingelassen hat.

66II. Die Klage ist auch begründet.

671. Klageantrag zu 1) – Unterlassung der öff. Zugänglichmachung des „C.s“ in der F. über K.

68Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung im tenorierten Umfang aus dem gemeinsamen Unterlassungsvertrag.

69Der ausweislich der in den Anlagen K2 und K2a zu erkennenden Willenserklärungen zustande gekommene Unterlassungsvertrag hat zum Inhalt das „öffentliche Zugänglichmachen“ des hier gegenständlichen C.s.

70a) Diese Formulierung ist allerdings in Anbetracht des zur Abmahnung führenden Sachverhalts auslegungsbedürftig. Denn die Abmahnung (Anlage K1-1) zielte nicht auf eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, sondern auf eine Verbreitung in der physischen Zeitschrift ab, betrifft also einen Fall von § 17 UrhG. Gleichwohl forderte der Kläger in seiner vorformulierten Unterlassungserklärung (Anlage K1-2) die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung, was die Rechtsanwälte der Beklagten dann auch so formulierten. Im Kern ging es aber um die Unterlassung der – untechnisch ausgedrückt – Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbilds in der Zeitschrift „M.“. Nach §§ 145, 157 BGB ist hier also keine enge Auslegung am Wortlaut angezeigt, wonach hier nur eine Unterlassung von § 19a UrhG im Raum steht. Die Kammer erkennt aus dem objektivierten Empfängerhorizont eine weitergehende Auslegung, die jedenfalls die Verbreitung der Zeitschriften nach § 17 UrhG sowie die damit einhergehende Vervielfältigung nach § 16 UrhG umfasst, wohl aber auch Zweitverwertungen dieser Zeitschriften im Internet, also § 19a UrhG mitsamt damit einhergehenden Vervielfältigungen. Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass die Unterlassungspflicht nicht auf eine bestimmte konkrete Verletzungsform beschränkt ist, sodass es nicht auf die Reichweite des Unterlassungstenors nach den Grundsätzen der Kerngleichheit ankommt.

71b) Gegen die so verstandene vertragliche Unterlassungspflicht hat die Beklagte auch verstoßen.

72Unbeachtlich ist dabei, dass das streitgegenständliche Lichtbild in der anderen Zeitschrift als der abgemahnten, also in der „F.“, vervielfältigt und verbreitet worden ist. Denn dies erfasst eine Handlung aus Januar 2024, wobei die Unterwerfung erst am 19.04.2024 erfolgt ist. Aus dem Inverkehrbringen der physischen Zeitschrift „F.“ unter Verwendung des C.s folgt also kein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht.

73Ein Verstoß liegt aber darin, dass die entsprechende Ausgabe der „F.“ über den digitalen Dienst K. fortlaufend abrufbar war. Soweit die Beklagte die Abrufbarkeit bestreitet, bleibt dies unsubstantiiert und folglich unbeachtlich. Denn es wird vom Kläger substantiiert und wiederholt vorgetragen, dass er die entsprechende Werbeanzeige in der „F.“ bei K. aufrufen konnte. Anders erklärt es sich auch nicht, dass der Kläger die gerügte Vertragsverletzung überhaupt ermitteln konnte. Dagegen bleibt das Bestreiten pauschal und folglich gem. § 138 Abs. 3 ZPO unerheblich. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass das gegenständliche „C.“ in der „F.“ noch bis einschließlich Januar 2025 bei K. abrufbar war. Im Übrigen stellt die Beklagte es unstreitig, dass es ab Februar 2025 dann auch bei K. entfernt bzw. „geschwärzt“ worden ist. Dies setzt logischerweise voraus, dass es vorher ungeschwärzt vorhanden war.

74Die Kammer ist außerdem der rechtlichen Ansicht, dass die Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung über den Dienst K. verantwortlich ist. Dabei mag daneben auch der Dienstebetreiber von K. verantwortlich sein, der die Server betreibt und die Zeitschriften dort zum Abruf bereithält, was hier nicht entschieden werden muss. Die Beklagte haftet aber selbst wegen eigener Missachtung der Reichweite der vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht.

75Im Wege der oben angenommenen weiten Auslegung der Unterlassungspflicht und unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH in „CT-Paradies“ (BGH GRUR 2015, 258 ) sowie in „Wirbel um Bauschutt“ (BGH GRUR 2018, 1183) wäre hier eine Einwirkung der Beklagten auf K. notwendig gewesen. Dies hat die Beklagte unstreitig vorgerichtlich nicht getan. Dabei betrifft die vorgenannte Rechtsprechung zwar vordergründig die sog. „Cache-Fälle“ bei Suchmaschinen. Der hier vorliegende Fall liegt aber ähnlich und die Kammer hält die vorgenannte Rechtsprechung für übertragbar, weil sich daraus allgemeine Pflichten folgern lassen.

76So führt der I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung „Wirbel um Bauschutt“ wie folgt aus (a.a.O. Rn. 8 ff.):

77„Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473 – Produkte zur Wundversorgung).

78Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190 Rn. 11–17 = WRP 2015, 212 – Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, GRUR 1977, 614 [616], juris-Rn. 22 – Gebäudefassade; GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 – CT-Paradies; GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf; BGHZ 206, 347 = NJW 2016, 789 Rn. 32; GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox; GRUR 2017, 208 Rn. 24 = WRP 2017, 305 – Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter).

79Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGHZ 120, 73 [76 f. juris-Rn. 16] = GRUR 1993, 415 – Straßenverengung; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24 – Rückruf von RESCUE-Produkten). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 25 – Rückruf von RESCUE-Produkten, mwN).

80Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 – Vertragsstrafenklausel; GRUR 2017, 208 Rn. 30 – Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel; GRUR 2015, 258 Rn. 70 – CT-Paradies; GRUR 2017, 208 Rn. 30 – Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter; GRUR 2018, 292 Rn. 25 – Produkte zur Wundversorgung).“

81Dies ist nach der benannten BGH Entscheidung jedenfalls anzunehmen beim Cache der gängigen Suchmaschinen, nicht aber für von Nutzern hochgeladene Videos bei YouTube (a.a.O., Rn. 18 ff.).

82Für den hiesigen Fall der „Zweitverwertung“ von Zeitschriften auf dem Dienst K. ist eine Pflicht zur Einwirkung durch die Beklagte nach Ansicht der Kammer anzunehmen. Denn anders als beim YouTube Video in „Wirbel um Bauschutt“ handelt es sich hier nicht um das selbständige Handeln Dritter, sondern um ein Vorgehen, dass der Beklagten „wirtschaftlich zugutekommt und bei denen [sie] mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss“. Dies folgt schon daraus, dass ganz offensichtlich eine vertragliche Verbindung zwischen der Beklagten und dem Betreiber von K. bestehen muss, andernfalls wäre es undenkbar, dass die Zeitschriften bei K. verwertet werden. Dass es sich bei K. um ein unseriöses Piraterieportal handelt, wendet die Beklagte nicht ein. Es ist auch unstreitig geblieben, dass die Verlage grundsätzlich eine Vergütung für Abrufe bei K. erhalten. Demnach dürfte auch die Beklagte hier wirtschaftlich partizipierne. Es war der Beklagten folglich rechtlich und tatsächlich möglich auf K. einzuwirken, die online abrufbare Zeitschrift zu ändern. Das hat sich durch die Anpassung (siehe Anlage K9) nun auch in der Realität bestätigt, zumal es schon nach der ersten abgemahnten Verletzungshandlung bei K. umgesetzt worden ist.

83Diese Einwirkung war der Beklagten nach Ansicht der Kammer auch zumutbar. Zwar mag sich die Abmahnung nur auf die Verletzungshandlung bei der Zeitschrift „M.“ bezogen haben. Jedoch muss es der Beklagten möglich sein, nachzuvollziehen, ob und falls ja in welchen anderen Zeitschriften gleichlautende Anzeigen mit dem „C.“ verwendet worden sind. Die Beklagte unterhält Redaktionen und betreibt gerade keine Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten wie es bei sozialen Medien der Fall ist. Insofern überzeugt auch das Argument der Beklagten nicht, man verlege über 100 Zeitschriften und die Nutzung in einer anderen Zeitschrift sei der Beklagten nicht präsent gewesen. Wenn die Beklagte innerhalb ihres Repertoires nicht nachvollziehen kann, welche Bildveröffentlichungen erfolgen, erscheint dies als eine bedenkliche Organisation, die Rechtsverletzungen geradezu heraufbeschwört. Die Beklagte hätte vor der Unterwerfung prüfen müssen, ob das der Abmahnung zugrunde liegende Lichtbild an anderer Stelle genutzt wird, und nicht erst danach auf weitere Abmahnung hin.

84Angesichts der oben hergeleiteten Einwirkungspflicht auf K. liegt auch ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vor. Denn die Beklagte hat trotz der Abmahnung und der Klage bis Februar 2025 offenbar gar nichts im Verhältnis zu K. veranlasst. Jedenfalls legt sie keine Korrespondenz mit K. vor, aus der sich die Behauptung der Beklagten bestätigen könnte, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zeitschrift bei K. gehabt hätte. Dies erscheint auch wiederum deshalb fernliegend, weil die zuerst abgemahnte Handlung in der „M.“ im Nachgang bei K. durch „Schwärzung“ beendet worden ist.

85c) Die für den (vertraglichen) Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ist durch den oben festgestellten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht „neu“ entstanden, bislang nicht ausgeräumt.

86d) Selbst wenn man die vertragliche Unterlassungspflicht anders und enger auslegen wollte, so würde der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG folgen. Auch insoweit ist die Beklagte nach deliktischen Grundsätzen passivlegitimiert und zwar als Mittäterin gem. § 25 Abs. 2 StGB, der auch im Zivilrecht anwendbar ist (siehe zu diesem Themenkomplex: Kammerurteil vom 06.01.2022 – 14 O 38/19, MMR 2022, 1069 Rn. 112 f. mit Verweis auf BGHSt 64, 10 Rn. 157; BGH NStZ-RR 2019, 203 (204); NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN; BGH Beschl. v. 12.8.2021 – 3 StR 441/20 Rn. 50). Das Zusammenwirken von K. und der Beklagten liegt auf der Hand, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Auch im Übrigen sind die obigen Ausführungen entsprechend heranzuziehen und begründen insbesondere auch eine „wieder auflebende“ Wiederholungsgefahr.

872. Klageantrag zu 2) – Kostenersatz für erste Abmahnung, § 97a Abs. 3 UrhG

88Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die erste Abmahnung. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände. Die besagte Abmahnung war berechtigt und wirksam gem. § 97a Abs. 2 UrhG. Die Höhe des Gegenstandswerts ist mit 6.000,- € zutreffend angesetzt. Die Gebührenberechnung nach dem RVG ist zutreffend. Der tenorierte Betrag ist nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen.

893. Klageantrag zu 3) – Kostenersatz für zweite Abmahnung

90Der Kläger hat außerdem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die zweite Abmahnung und zwar aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach den Ausführungen zum Klageantrag zu 1) ist die zweite Abmahnung ebenfalls berechtigt. Sie ist auch – ohne dass es dafür an dieser Stelle zwingend ankäme – wirksam gem. § 97a Abs. 2 UrhG. Die Höhe des Gegenstandswerts ist mit 6.000,- € wiederum zutreffend angesetzt. Die Gebührenberechnung nach dem RVG ist auch zutreffend. Der tenorierte Betrag ist wiederum nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen.

914. Klageantrag zu 4) – Vertragsstrafe, § 339 S. 2 BGB

92Der Kläger hat wegen der oben aufgezeigten Vertragsverletzung auch einen Anspruch auf die versprochene Vertragsstrafe. Diese ist durch die oben aufgezeigte Vertragsverletzung verwirkt.

93Das notwendige Verschulden der Beklagten ist im Ausgangspunkt indiziert. Der zur Exkulpation geführte Vortrag genügt hingegen nicht. Wie oben schon zur Zumutbarkeit der Einwirkung auf K. dargestellt, trifft die Beklagte als Anbieterin redaktioneller Medien ein nicht geringer Sorgfaltsmaßstab, den sie nicht beachtet hat. Einfache Fahrlässigkeit lässt sich angesichts der nach der Kammer in ständiger Rechtsprechung angesetzten strengen Maßstäbe zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Gegenstände im geschäftlichen Verkehr ohne Weiteres anzunehmen.

94Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden. Die Parteien haben eine Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch vereinbart. Der Kläger hat die Vertragsstrafe auf 6.000,- € festgesetzt. Auch unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich die Betroffenheit einer Altausgabe einer auf Aktualität beruhenden Illustrierten, die zudem nur in der Zweitverwertung bei K. noch verfügbar ist, erscheint die Festsetzung frei von Ermessensfehlern. Denn bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Verlagshaus mit einer Vielzahl von Zeitschriftentiteln. Zudem räumt die Beklagte selbst ein, dass sie keinen Überblick über die Verwendung des Lichtbildes in den über 100 Zeitschriftentiteln habe. Demnach erscheint die Höhe der Vertragsstrafe erforderlich, um die Beklagte anzuhalten, ihrer gebotenen Sorgfalt im Umgang mit dem gegenständlichen Lichtbild nachzukommen. Eine geringere Höhe der Vertragsstrafe wäre nach Ansicht der Kammer nicht effektiv, dieses Ziel zu erreichen. Auch ist K. ein Dienst, der in den Medien und anderweitig Werbung betreibt und über eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern verfügt. Die abstrakte Gefahr für den Kläger ist demnach auch nicht als gering zu bewerten. Abschließend erweist sich die Schätzung spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als angemessen, weil die Beklagte es erst nach geraumer Zeit der Rechtshängigkeit für geboten hielt, auf K. einzuwirken und die fortlaufende Rechtsverletzung abzustellen.

95Der Betrag ist nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB wie tenoriert zu verzinsen.

965. Klageantrag zu 5) – Auskunft

97Soweit noch rechtshängig folgt der tenorierte Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG bzw. aus dem Unterlassungsvertrag. Die Voraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen vor.

98Im Rahmen der Auslegung des Begehrens umfasst die Auskunftspflicht sowohl die erste Verletzungshandlung, für die nachfolgend die Schadensersatzfeststellung beantragt worden ist, um diesen Anspruch beziffern zu können, als auch die zweite Verletzungshandlung. Aus diesem Grunde hat die Kammer den Tenor mit Blick auf den Begriff der „öffentlichen Zugänglichmachung“ um die Verwertungsformen der „Vervielfältigung“ und der „Verbreitung“ ergänzt. Dies entspricht der klarstellenden Auslegung des Begehrens und steht nicht im Konflikt mit § 308 Abs. 1 ZPO.

99Im Übrigen sind die geforderten Auskünfte nach lit.  b) und c) von der Reichweite des Auskunftsanspruchs erfasst und beachten auch die vorgerichtlichen Angaben in Anlage K4. Auch im Rahmen des Auskunftsanspruchs ist es der Beklagten zumutbar, ihr ggf. nicht vorliegende Informationen bei K. anzufragen, um der eigenen Auskunftspflicht zu genügen.

1006. Klageantrag zu 6) – Schadensersatzfeststellung

101Der Anspruch dem Grunde folgt mit Blick auf die erste Verletzungshandlung aus § 97 Abs. 2 UrhG. Insoweit hat der Kläger den Antragsumfang in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen, die hier entsprechend gelten, vor. Der Antrag wurde von der Kammer klarstellend dahingehend umformuliert, dass nicht die „Veröffentlichung“, sondern die „Verwertung“ erfasst sein soll. Denn vorliegend geht es nicht um das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG, sondern um die in §§ 15 ff. UrhG aufgeführten Verwertungsrechte wie oben schon mehrfach ausgeführt worden ist.

102III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. Soweit der Kläger den Auskunftsantrag teilweise zurückgenommen hat und die diesbezüglichen Kosten zu tragen hätte, fällt dies in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ins Gewicht und lässt sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert so bewerten, dass das Unterliegen verschwindend gering ist, jedenfalls weniger als 10% beträgt. Demnach waren die Kosten der Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen.

103IV. Der Streitwert wird auf 17.627,13 EUR festgesetzt. Siehe zur einzelnen Gewichtung den Beschluss vom 29.07.2024.

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